Urteil
Kein Konkursvorrecht der Schwerbehindertenabgabe

Gericht:

OVG Hamburg 1. Senat


Aktenzeichen:

Bf I 103/78


Urteil vom:

04.12.1981


Grundlage:

  • KO § 146 Abs 5 |
  • KO § 61 Abs 1 Nr 2 |
  • SchwbG § 8 Abs 2 S 3 Fassung 1974-04-29

Leitsatz:

1. Die zur Einziehung der Schwerbehindertenabgabe zuständige Hauptfürsorgestelle ist befugt, ihre im Prüfungstermin streitig gebliebene Ausgleichsabgabenforderung durch Verwaltungsakt zur Konkurstabelle festzustellen.

2. Die Forderung auf Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz ist nicht gem KO § 61 Abs 1 Nr 2 bevorrechtigt, da die Ausgleichsabgabe weder als Steuer noch als steuerähnliche Abgabe zu qualifizieren ist.

Rechtszug:

nachgehend BVerwG 1985-08-22 5 C 18/82

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

MWRE900458239


Informationsstand: 01.01.1990