Leitsatz:
1. Für die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz besteht im Konkurs des Arbeitgebers nicht der für öffentliche Abgaben geltende Vorrang nach KO § 61 Abs 1 Nr 2.
Orientierungssatz:
1. Der Streit über das Vorrecht im Konkurs ist ebenso wie der Streit über die Ausgleichsabgabe nach SchwbG § 8 dem öffentlichen Recht zuzuordnen, für dessen Entscheidung mangels Zuweisung an ein anderes Gericht der Verwaltungsrechtsweg offensteht (VwGO § 40 Abs 1).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BVerwG 1990-07-11 5 C 41/87 Anschluß
Rechtszug:
vorgehend OVG Hamburg 1981-12-04 Bf I 103/78
vorgehend VG Hamburg 1978-06-09 V 2870/77