Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Bei der Frage der Behandlung der Ausgleichsabgabe nach der Konkursordnung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das Konkursvorrecht eine der Forderung zustehende Eigenschaft ist, die sich in ihrer rechtlichen Einordnung nach der Rechtsnatur der Forderung richtet (
BVerwG, ZIP 1985, 1336 m. w. N.;
LSG NW, ZIP 1981, 751 m. w. N.). Die Überprüfung der Ausgleichsabgaben nach dem Schwerbehindertengesetz unterliegt unstreitig den Verwaltungsgerichten, sodass auch um den Vorrang vor diesem Gericht zu streiten ist (
vgl. auch
VG Stuttgart, ZIP 1986,
S. 998).
Die KLage ist auch begründet.
Voranzustellen ist, dass allein die Qualifizierung der Ausgleichsabgabe als Masseschuld mit Widerspruchsbescheid und Klage angegriffen worden ist, nicht hingegen die Festsetzung der Ausgleichsabgabe in Höhe von 1 200 DM. Deshalb braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob ab Februar 1997 anstelle des Klägers die Nachfolgegesellschaft ausgleichsabgabepflichtig wäre.
Die vom Beklagten im Bescheid vom 18.2.1998 vorgenommene Einordnung der Ausgleichsabgabe als Masseschuld ist als feststellender Verwaltungsakt anzusehen. Dieser Verwaltungsakt ist rechtswidrig und somit aufzuheben.
Die Ausgleichsabgabe könnte allenfalls eine Masseschuld nach § 59
Abs. 1
Nr. 1 KO sein. Danach sind Masseschulden Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkursverwalters entstehen. Nach Auffassung der Kammer fehlt es bereits an der begrifflichen Voraussetzung dieses positiven Tuns des Konkursverwalters. Die Ausgleichsabgabe entsteht, worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat, kraft Gesetzes dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten nicht in einem Betrieb beschäftigt wird. In Bezug auf diese Abgabe ist festzuhalten, dass der Kläger keinerlei Geschäfte oder Handlungen vorgenommen hat, sondern lediglich die Geschäftsführung mit dem Ziel der Liquidierung übernommen hat.
Auch ein Vergleich mit den sonstigen Masseschulden macht deutlich, dass die Ausgleichsabgabe nicht als solche angesehen werden kann. Die Ausgleichsabgabe dient dazu, den Arbeitgeber anzuhalten, Schwerbehinderte einzustellen, sie also zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und dadurch die Ausgleichsabgabe überflüssig zu machen. Dieser Zweck kann nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers nicht mehr erreicht werden. Insofern erscheint die Ausgleichsabgabe nicht in gleichem Maße schützenswert, weil vorzugsberechtigt, wie die Übrigen in § 59 KO aufgezählten Masseschulden.
Nach alledem ist die Ausgleichsabgabe keine Masseschuld im Sinne des § 59 KO. Dahinstehen kann, ob sie möglicherweise eine Konkursforderung nach § 61
Abs. 1
Nr. 3 KO (verneinend
VG Stuttgart in ZIP 1986,
S. 998) ist oder - wofür einiges spricht - eine einfache Konkursforderung nach § 61
Abs. 1
Nr. 6 KO.