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Urteil
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit - Rechtsanwendung - Gleichbehandlung - GdB-Herabsetzung - Heilungsbewährung - Prostatakrebs

Gericht:

LSG Mainz 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Vs 68/95


Urteil vom:

05.10.1995


Grundlage:

Leitsatz:

1. Das Regelungssystem der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz entbehrt derzeit noch einer demokratischen Legitimation insoweit, als es weder für die "Anhaltspunkte" noch für die Organisation, das Verfahren und die Zusammensetzung des für die "Anhaltspunkte" zuständigen Sachverständigenrates eine Rechtsgrundlage im Sinne eines formellen Gesetzes gibt. Solange folgt für die Übergangszeit die Beachtlichkeit der Anhaltspunkte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren als antizipierte Sachverständigengutachten daraus, daß eine dem allgemeinen Gleichheitssatz
entsprechende Rechtsanwendung im Rahmen des § 3 SchwbG nur dann gewährleistet ist, wenn bei der Beurteilung der verschiedenen Behinderungen gleiche Maßstäbe zur Geltung kommen.

Orientierungssatz:

1. Zur Rechtmäßigkeit der Herabsetzung des GdB nach Ablauf der Heilungsbewährung bei Prostatakrebs.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE019810508


Informationsstand: 21.05.1996