Leitsatz:
1. In Schwerbeschädigtenangelegenheiten sind trotz SGG § 223 die Verwaltungsgerichte insoweit zuständig, als nicht Entscheidungen angefochten sind, die zu den "übrigen Aufgaben" der BA iS des SGG § 51 Abs 1 gehören.
Die Zustimmung einer Verwaltungsbehörde zur Kündigung eines Schwerbeschädigten ist ein selbständiger Verwaltungsakt. Bei Erteilung der Zustimmung besteht für den Arbeitnehmer ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erhebung der Anfechtungsklage.
Für die Vornahmeklage ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Nach SchwBG § 12 Abs 1 vom 1953-06-16 hat der Schwerbeschädigte einen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung, in der er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann.