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Urteil
Kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer Fortbildungsmaßnahme bei nicht rechtzeitiger Beantragung dieser Leistungen

Gericht:

BSG 7. Senat


Aktenzeichen:

7 RAr 36/72


Urteil vom:

16.03.1973


Grundlage:

  • AFG § 191 Abs 3 Fassung 1969-06-25 |
  • AFG § 39 S 1 Fassung 1969-06-25 |
  • AFuU § 21 Abs 1 Fassung 1969-12-18

Leitsatz:

1. Der in AFuU § 21 (Fassung: 1969-12-18) geforderte Antrag hat materiell-rechtliche Bedeutung für die Entstehung des Förderungsanspruchs. Sonstiger Orientierungssatz:

1. Es ist kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz wegen einer Fortbildungsmaßnahme gegeben, wenn die Leistungen nicht rechtzeitig beantragt werden.
2. Die nach AFG § 39 iVm § 191 Abs 3 ergangenen Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit sind autonome Satzungen und enthalten Rechtsnormen, die verbindlich sind, es sei denn, daß diese gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE051020220


Informationsstand: 01.01.1990