Sonstiger Orientierungssatz:
1. Bei dem Ersatzanspruch des § 18c Abs 6 S 2 BVG handelt es sich um einen selbständigen Ausgleichsanspruch zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern, der von dem Leistungsantrag des Versorgungsberechtigten nicht abhängig gemacht ist. Es entspräche weder dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch den Erfordernissen der Praxis, wenn die Verwirklichung des Ausgleichsanspruchs von der Antragstellung durch den anspruchsberechtigten Beschädigten,
also von dessen Willen und Verhalten abhängig gemacht würde. Da der Versicherungsträger hierauf kaum Einfluß nehmen kann, wäre der Antragsteller nämlich sonst in der Lage, die Durchsetzung des Anspruchs zu erschweren oder gar zu vereiteln.
Fundstelle:
KOV-Mitt BE 1982, 12 (S1)