Orientierungssatz:
1. Da die RVO für die Versorgung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln keine Regelung getroffen hat, hat das Gesetz hierdurch zum Ausdruck gebracht, daß sich die Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts vollziehen soll; damit ist auch die Zulassung nach Privatrecht zu regeln.
2. Die gesetzliche Aufgabe der Versorgung der Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln ist ein bloßes fiskalisches Hilfsgeschäft wie beim Einkauf von Waren durch die Behörde (- also etwa eines Besens für die Reinigung der Räume oder von Kohlen zur Heizung -).
3. Für Klagen auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln aufgrund eines Vertrages zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Verbänden mit Leistungserbringern ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Fundstelle:
RegNr 16541
VdKMitt 1987, Nr 2, 24-25 (SP3)
USK 86215 (OT3)
Die Leistungen 1988, 54-58 (OT1-3)
Rechtszug:
vorgehend SG Duisburg 1982-12-13 S 21 Kr 100/82
vorgehend LSG Essen 1983-06-01 L 11 Kr 20/83
vorgehend GmSOGB 1986-04-10 GmS-OGB 1/85