Orientierungssatz:
1. Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind - insoweit vergleichbar mit Leistungen der Sozialhilfe (vgl. BVerwGE 25, 307 (308); 28, 216 217}; 57, 237 (239)) - keine rentengleichen wirtschaftlichen Dauerleistungen mit Versorgungscharakter. Sie sind auch als "laufende" Leistung besondere Hilfen im Einzelfall (§ 25 Abs. 1 BVG, § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB I), die nur dann und nur soweit gewährt werden, als die Berechtigten nicht in der Lage sind, den nach den §§ 25 b ff. BVG anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.
2. Hierzu folgt, daß die Bewilligungsbehörde bei der Bescheidsgestaltung der Rechtsnatur dieser Sozialleistungen Rechnung tragen und die Bewilligung nur für einen bestimmten Bewilligungszeitraum aussprechen darf, um den Kriegsopferfürsorgefall unter Kontrolle zu halten und die Einhaltung der Leistungsvoraussetzungen zu gewährleisten.
3. Soweit man in derartigen Feststellungen eines Bewilligungszeitraums eine Befristung i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X sehen wollte, wäre ihre Beifügung durch § 32 Abs. 1 und 2 SGB X gerechtfertigt.
4. Vgl. auch Parallelentscheidung, BVerwG, 1988-04-07, 5 B 142/87.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BVerwG 1988-04-07 5 B 142/87 Parallelentscheidung
Rechtszug:
vorgehend OVG Lüneburg 1987-06-09 4 A 38/83