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Urteil
Gesamt-GdB - Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung eines Einzel-GDB - Rechtsnatur und Verbindlichkeit der Anhaltspunkte

Gericht:

LSG Rheinland-Pfalz 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Vs 17/89


Urteil vom:

30.01.1990


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Im Rahmen des Neufeststellungsverfahrens nach § 48 SGB 10 besteht keine Bindung an die verwaltungsintern ermittelten Einzel-GdB-Werte. Diese sind vielmehr nur als notwendige, aber nicht unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltende Einzelelemente und Zwischenschritte zur - rechtsbehelfsfähigen - Bildung des Gesamt-GdB anzusehen. Während damit die Höhe des Gesamt-GdB durch Bescheid festgestellt ist und der Kontrolle der Sozialgerichtsbarkeit unterliegt, ist dies bei den zugrunde liegenden Einzel-GdB-Werten nicht der Fall (vgl Urteil des Senats vom 21.2.1989 - L 4 Vs 53/88 = Meso B 10/468). Im Rechtsstreit über die Höhe des Gesamt-GdB sind die zugrundeliegenden Einzel-GdB-Werte vom Gericht vielmehr ohne Bindung an die Ermittlungen der Verwaltung selbständig zu ermitteln und aus diesen Werten der Gesamt-GdB zu bilden.

2. Für eine auf die Feststellung eines Einzel-GdB gerichtete Klage fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis ( vgl BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RVs 18/86 = SozR 3870 § 4 Nr 1).

3. Bei den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz handelt es sich lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften. An solche Verwaltungsvorschriften sind die Gerichte im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nicht gebunden, können sich ihnen aber aufgrund eigener Überzeugung anschließen.

4. Zu den Voraussetzungen des Merkzeichen "G".

Rechtszug:

vorgehend SG Koblenz 1989-01-13 S 4 Vs 226/88

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE020373419


Informationsstand: 01.01.1990