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Im Streit steht, ob die Beklagte einen Feststellungsbescheid erlassen durfte, weil die Klägerin eine Arbeitgeberin ist, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist, und ihre daraus folgende Anzeigepflicht nicht erfüllt hat. Die Klägerin ist eine in der Baubranche tätige Kapitalgesellschaft polnischen Rechts mit Hauptsitz in Polen. Sie verfügt über eine in das Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Baden-Württemberg. Sie schließt mit Unternehmen ua in Deutschland Werkverträge ab, zu deren Erfüllung ihre Arbeitnehmer in Deutschland tätig sind.
Die Beklagte stellte die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten für das Kalenderjahr 2013 fest. Auf die Klage hat das SG den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben; das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Als polnisches Unternehmen, das ausschließlich Arbeitnehmer nach polnischem Recht beschäftige und nach Deutschland entsende, unterliege die Klägerin nicht der Beschäftigungspflicht. Deshalb bestehe auch keine Anzeigepflicht, deren Nichterfüllung den Erlass eines Feststellungsbescheides rechtfertige. Aus dem Vorhandensein der Zweigniederlassung folge nichts Anderes.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte eine unterlassene Sachaufklärung durch das LSG geltend. Die Klägerin habe im Verfahren über die Erteilung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Angaben über die Zahl der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter gemacht, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hätten. Auch sei nicht ermittelt worden, für welche Mitarbeiter die Klägerin in Polen die dortige Ausgleichsabgabe zahle. Das Urteil des LSG verletze überdies materielles Recht, denn die Klägerin sei als Verleiherin Arbeitgeberin im Sinne der für die Beschäftigungspflicht maßgeblichen Vorschriften. Das Vorliegen einer Entsendung führe zu keinem anderen Ergebnis.
Terminbericht:
Die zulässige Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin eine beschäftigungspflichtige Arbeitgeberin ist und ihre Anzeigepflicht nicht erfüllt hat, was Voraussetzung dafür ist, dass die Beklagte einen Feststellungsbescheid nach § 80 Abs 3 SGB IX aF erlassen darf.
Aus der Gesetzessystematik folgt, dass nur diejenigen Arbeitgeber anzeigepflichtig sind, die der Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF unterliegen. Ob die Klägerin im Jahr 2013 beschäftigungspflichtig gewesen ist, hängt davon ab, dass sie über Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Abs 1 SGB IX aF verfügt hat. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass der Begriff des Arbeitsplatzes von drei Elementen geprägt ist: Dem Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnisses und der damit verbundenen Eigenschaft als Arbeitnehmer, der Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber sowie der Beschäftigung von Arbeitnehmern auf diesen Stellen. Eine Beschäftigungspflicht begründen jedoch nur inländische Arbeitsplätze. Dies setzt neben einer tatsächlichen Beschäftigung im Inland voraus, dass die zugrundeliegende rechtliche Beziehung für den Geltungsbereich des SGB IX begründet wurde, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn das Arbeitsverhältnis deutschem Vertragsstatut unterliegt.
Ob die Klägerin im Kalenderjahr 2013 über eine die Beschäftigungspflicht begründende Zahl von inländischen Arbeitsplätzen verfügt hat, lässt sich nicht beurteilen. Das Urteil des LSG enthält insoweit keine ausreichenden Feststellungen und bietet damit keine geeignete Grundlage für die rechtliche Nachprüfung durch den Senat.