Urteil
Ausgleichsabgabe - Keine Möglichkeit zur Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern wegen Unfallverhütungsvorschriften - Antriebs- und Ausgleichsfunktion der Abgabe

Gericht:

VG Minden 6. Kammer


Aktenzeichen:

6 K 3225/10 | 6 K 3225.10


Urteil vom:

29.08.2011


Grundlage:

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 71 SGB IX richtet sich nach der zahl der Arbeitsplätze, die sich im Jahresdurchschnitt im Monat ergibt. Der Staffelungsbetrag des § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist monats- und nicht jahresbezogen.

2. Für die Ausgleichsabgabepflicht des Arbeitgebers ist es unerheblich, ob gesetzliche Vorschriften einer Beschäftigung schwerbehinderter Menschen entgegen stehen.

3. Die Ausgleichsabgabepflicht trifft auch Arbeitgeber, die wegen des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen oder finden können.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Rechtsweg:

OVG NRW Urteil vom 30.03.2012 - 12 A 2146/11

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX für das Jahr 2009.

Die Klägerin betreibt in N. die Herstellung pyrotechnischer Munition und von Feuerwerksartikeln.

Nach ihrer am 18.03.2010 bei der Agentur für Arbeit in Q. eingegangenen "Anzeige für 2009" wies ihr Betrieb im Kalenderjahr 2009 durchschnittlich 30,08 Arbeitsplätze i.S.v. §§ 73 ff SGB IX auf, wovon kein Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt war. Daraus errechnete die Klägerin für einen im Kalenderjahr durchgängig nicht besetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 1.260,00 EUR (§ 77 Abs. 1, 2 SGB IX).

Weil die Klägerin die Ausgleichsabgabe in der Folge nicht entrichtete, setzte der Beklagte - Integrationsamt - mit Bescheid vom 29.09.2010 die rückständige Ausgleichsabgabe auf 1.260,00 EUR fest und wies auf den Anfall eines Säumniszuschlages von 1 % des rückständigen und auf volle 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages für jeden angefangenen Monat ab dem 01.04.2010 hin.

Hiergegen erhob die Klägerin am 18.10.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, als Mitglied der Berufsgenossenschaft "Rohstoffe und chemische Industrie" unterliege sie der Unfallverhütungsvorschrift BGVB 5. Diese erlaube es ihr im Ergebnis nicht, körperlich oder geistig schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, da sie dann nicht den wegen der Besonderheiten ihres Betriebes ((Umgang mit pyrotechnischen Produkten, erhöhte Explosionsgefahr) einzuhaltenden extremen Sicherheitsstandard gewährleisten könne. Auch die nach § 8 b Sprengstoffgesetz (SprengG) einzuhaltenden Anforderungen an die notwendige persönliche Eignung könnten schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht erfüllen. Da sie somit schon wegen bestehender rechtlicher Vorgaben keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen könne, stelle es einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 2 GG dar, wenn sie gleichwohl zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe herangezogen werde. Aber selbst wenn sie - was bestritten werde - grundsätzlich zur Leistung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet sei, sei der angefochtene Bescheid des Integrationsamtes fehlerhaft. Das ihr zur Verfügung gestellte und von ihr ausgefüllte Formular zur Berechnung der Ausgleichsabgabe sei fehlerhaft, weil die dort vorgegebene Berechnungsmethode nicht der Regelung des § 77 SGB IX entspreche. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX betrage die Ausgleichsabgabe bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen - wie bei ihr - 105,00 EUR. Daher betrage die Ausgleichsabgabe in ihrem Fall jährlich 105,00 EUR und nicht monatlich. Daran lasse bereits der Wortlaut des § 77 SGB IX keinen Zweifel. Danach werde die Ausgleichsabgabe auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Ausgleichsabgabe betrage je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 105,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz. Danach sei bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift erkennbar, dass die Abgabe sich auf das Jahr beziehe und nicht auf eine monatliche Berechnung. Dies sei dem Gesetz auch systematisch immanent, denn § 71 Abs. 1 SGB IX spreche von einer jahresdurchschnittlichen Pflicht, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Folglich sei auch die Ausgleichsabgabe auf das Jahresmittel an fehlenden Pflichtarbeitsplätzen bezogen. Diese Quote der fehlenden Pflichtarbeitsplätze werde sodann mit der Ausgleichsabgabe belegt. Folglich sei auch die Ausgleichsabgabe jahresbezogen. Wenn der Gesetzgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe beabsichtigt hätte, hätte er dies im Gesetz durch die Angabe "pro Monat" klargestellt. Da aber der Gesetzgeber von einer jährlichen Ausgleichsabgabe ausgegangen sei, sei dieser Zusatz nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Auch daran zeige sich, dass der Gesetzgeber die Ausgleichsabgabe auf das Jahr bezogen habe. Im Jahresmittel seien bei ihr aber nicht 12 Pflichtarbeitsplätze, sondern nur einer nicht besetzt gewesen. Aufgrund des fehlerhaften Formulars hätten ihre Angaben daher wegen der im Formular falsch angelegten Berechnung zu einer 11fach zu hohen Ausgleichsabgabe geführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Erhebung einer Ausgleichsabgabe sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 26.05.1991 - 1 BvL 56/78 -) auch im Falle der Klägerin mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Zahlbetrag in Höhe von 1.260,00 EUR für das Kalenderjahr 2009 sei nach § 77 Abs. 1, 2 SGB IX zutreffend i.H.v. 1.260,00 EUR (= 12 x 105,00 EUR) festgesetzt worden, da die Ausgleichsabgabe in Höhe von 105,00 EUR für jeden Monat je unbesetztem Pflichtplatz zu entrichten sei.

Am 17.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Insbesondere stellt sie nochmals darauf ab, dass die in § 77 Abs. 2 SGB IX genannten Abgaben als jährliche Abgaben zu verstehen seien, nicht als monatliche.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Ausgleichsabgabe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.07.2011 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann über die Klage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, denn der angefochtene Feststellungsbescheid des Beklagten vom 29.09.2010 ist i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2010 rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Danach erlässt das Integrationsamt einen Feststellungsbescheid über den rückständigen Betrag der Ausgleichsabgabe, wenn ein Arbeitgeber mit der Entrichtung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Dieses ist vorliegend der Fall.

Dabei ist das Integrationsamt zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe in der festgesetzten Höhe von 1.260,00 EUR verpflichtet ist.

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben private Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.v. § 73 SGB IX (was auf die Klägerin unstreitig zutrifft) auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen i.S.v. § 2 SGB IX zu beschäftigen. Solange sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB IX für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB IX).

Der Arbeitgeber stellt dabei zunächst die jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl fest, indem er die zu berücksichtigenden Arbeitsplätze nach § 73 SGB IX der Monate Januar bis Dezember addiert und durch 12 teilt. Ergibt sich dabei eine jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl von weniger als 40, was im Fall der Klägerin mit 30,08 Arbeitsplätzen unstreitig der Fall ist, greift die Sonderregelung der §§ 71 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX, wonach bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen die Ausgleichsabgabe 105,00 EUR beträgt. Im Kalenderjahr 2009 hatte die Klägerin keinen Arbeitsplatz mit einer schwerbehinderten Person besetzt, so dass sie für jeden Monat des Kalenderjahres 2009 zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 105,00 EUR (insgesamt also 1.260,00 EUR) verpflichtet ist.

Die Einwände der Klägerin gegen die Festsetzung der geschuldeten Ausgleichsabgabe in Höhe von 105,00 EUR für jeden Monat der nicht erfüllten Beschäftigungspflicht greifen nicht durch. Insbesondere gebietet auch nicht der Wortlaut des § 77 Abs. 1, 2 SGB IX das von ihr geltend gemachte Normverständnis.

Die nach § 77 Abs. 1, 2 SGB IX zu ermittelnde Ausgleichsabgabe knüpft an die in § 71 SGB IX geregelte Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen an. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.d. § 73 SGB IX auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SGB IX haben abweichend von Satz 1 Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen (s.o.). Die Beschäftigungspflicht richtet sich daher nach der Zahl der Arbeitsplätze, die sich im Jahresdurchschnitt im Monat ergibt.

Die jahresdurchschnittliche Berechnungsweise ermöglicht es, innerhalb eines Kalenderjahres Monate mit Übererfüllung der Beschäftigungspflicht gegen solche mit Untererfüllung zu verrechnen. Dies könnte z.B. dazu führen, dass für einen Betrieb mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen, zehn Monaten ohne besetzte Pflichtarbeitsplätze und zwei Monaten mit jeweils 6 schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätzen keine Ausgleichsabgabe zu entrichten wäre, da jahresdurchschnittlich monatlich ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt und damit den Anforderungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 3, 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX genügt worden wäre. Da die Klägerin jedoch während des gesamten Kalenderjahres 2009 keinen schwerbehinderten Menschen auf einem anzurechnenden Arbeitsplatz beschäftigt hatte, also jahresdurchschnittlich monatlich null Pflichtarbeitsplätze besetzt hatte, hat sie gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX für das Kalenderjahr 2009 eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 12 x 105,00 EUR (= 1.260,00 EUR) zu zahlen.

Dass der Betrag in Höhe von 105,00 EUR monatsbezogen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Ausgleichsabgabe.

§ 77 SGB IX ist die Nachfolgevorschrift zu § 11 SchwerbG, der in Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich regelte, dass die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetztem Pflichtplatz 200,00 DM betrug. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29.09.2000 (BGBl I S. 1394) wurde eine Staffelung der Ausgleichsabgabe nach dem Grad der Erfüllung der Beschäftigungsquote bis zu 500,00 DM monatlich eingeführt, mit der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 wurden die DM-Beträge leicht aufgerundet und bis heute beibehalten. In der Historie des § 77 SGB IX finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zu irgend einer Zeit beabsichtigt hätte, die Berechnungseinheit "Monat" durch eine Berechnungseinheit "Jahr" mit der Folge der Kürzung der Ausgleichsabgabe auf 1/12 zu ersetzen, zumal dann die mit der Ausgleichsabgabe bezweckte Antriebs- und Ausgleichsfunktion (siehe Urteilsgründe weiter unten) weitestgehend verloren gegangen wäre.

Zur Historie der §§ 71, 77 SGB IX sowie der Monatsbezogenheit der Ausgleichsabgabe vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 07.09.2006 - 3 A 217/06 -, juris; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, juris; Knittel, SGB IX, Kommentar, 5. Aufl., Rdnrn.: 7, 15 bis 18, 30 f zu § 71, Rdnrn.: 9 bis 10 d, 13, 17 f zu § 77; Hauck/Noftz, SGB IX, Kommentar, Stand Mai 2010, Rdnrn.: 2, 11 zu § 71, Rdnrn.: 2, 5 ff zu § 77; Neumann/Pahlen/Majewski-Pahlen, SGB IX, Kommentar, 10. Aufl., Rdnrn.: 9 ff zu § 77.

Die von der Klägerin aus dem Argument, es sei ihr bei den auf den von ihr vorgehaltenen Arbeitsplätzen zu erbringenden Tätigkeiten wegen einschlägiger unfallverhütungsrechtlicher Vorschriften der Berufsgenossenschaft und Regelungen des Sprengstoffgesetzes verwehrt, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, hergeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Ausgleichsabgabe dringen nicht durch.

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ausgleichsabgabe eine verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe ist, bei der nicht die Finanzierungsfunktion im Vordergrund steht, sondern ihre Antriebs- und Ausgleichsfunktion. Die Ausgleichsabgabe genügt als Regelung der Berufsausübung (§ 12 Abs. 1 GG) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist zur Zielerreichung geeignet, erforderlich, nicht überhöht und den Arbeitgebern weiterhin zumutbar. Sie ist insbesondere nicht deshalb als ungeeignet anzusehen, weil sie auch Unternehmen treffen kann, die ihrem Gegenstand und ihrer Organisation nach keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen oder finden können. In diesem Fall erfährt sie ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung schon allein aus der dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechenden Herstellung der Lastengleichheit und dem damit verbundenen Ausgleich der Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die der Beschäftigungspflicht genügen und denjenigen, die diese Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer nicht erfüllen.

Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03, a.a.O.; BVerfG, Urteil vom 26.05.1981 - 1 BvL 56/78 u.a. -, BVerfGE 57, 139 ff; BVerwG, Beschluss vom 17.04.2003 - 5 B 7/03 -, Behindertenrecht 2003, 222, Urteil vom 13.12.2001 - 5 C 26.01 -, BVerwGE, 115, 312 ff; OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2009 - 12 A 3220/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2006 - 7 A 11284/05 -, juris.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides des Integrationsamtes vom 29.09.2010 mit der Entrichtung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate im Rückstand (§ 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Die Fälligkeit der Ausgleichsabgabe ist nach § 77 Abs. 4 Satz 1 SGB IX an die Erstattung der Anzeige nach § 80 Abs. 2 SGB IX gekoppelt. Das dort maßgebliche Datum, der 31. März des Folgejahres, gilt auch als Fälligkeitsdatum der Ausgleichsabgabe. Versäumt ein Arbeitgeber - wie hier die Klägerin - die Zahlung der Ausgleichsabgabe, ist das Integrationsamt nach Ablauf weiterer drei Monate, also ab dem 01. Juli des Folgejahres, zur Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe verpflichtet (§ 77 Abs. 4 Satz 2 SGB IX). Der Hinweis des Integrationsamtes im angefochtenen Bescheid auf das Entstehen eines Säumniszuschlages beruht auf § 77 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Das vorliegende Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 2 VwGO. § 188 Satz 2 VwGO gewährt die Gerichtskostenfreiheit für Rechtsstreitigkeiten, die der Schwerbehindertenfürsorge zuzurechnen sind. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch gerade nicht. Bei der in § 71 SGB IX geregelten Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen handelt es sich um eine gemeinwohlorientierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, im Rahmen der durch Gesetz oder gegebenenfalls durch eine Rechtsverordnung nach § 79 SGB IX festgelegte Pflichtzahl schwerbehinderter Menschen auf einen entsprechenden Arbeitsplatz einzustellen und zu beschäftigen. Damit korrespondiert die dem vorgenannten Ziel dienende Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX. Mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe erbringt der Arbeitgeber indes keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, die nach dem Gesetz der Staat zu erbringen hätte.

So auch VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, juris.

Da die Klägerin infolge der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO auch ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO).

Die hier im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen können ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und den hier maßgeblichen Regelungen des SGB IX sowie auf der Grundlage einschlägiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt werden. Eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung ist von der Klägerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Referenznummer:

R/R5706


Informationsstand: 13.02.2013