Orientierungssatz:
1. Für den Saisonbetrieb im Sinne der Regelung in § 7 Abs. 2 SchwbG F: 1974 ist nicht allein kennzeichnend, daß im Jahresablauf regelmäßig erhebliche Schwankungen der betrieblichen Tätigkeit auftreten. Als ebenso wichtiges Merkmal muß hinzukommen, daß die saisonbedingten Schwankungen sich deutlich auf die Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer auswirken.
2. Beschäftigungspflichtig sind nach § 4 Abs. 1 SchwbG u.a. die privaten Arbeitgeber. Maßgeblich ist allein, über wie viele Arbeitsplätze der Arbeitgeber als solcher insgesamt verfügt. Bei der Berechnung der Zahl der Pflichtplätze werden alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Betrieben zusammengefaßt (vgl. BT-Drucks. 7/656 S. 27 zu Nr. 8, zu Buchstabe b). Die Beschäftigungspflicht beginnt, wenn in allen Betrieben desselben Arbeitgebers insgesamt mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 SchwbG vorhanden sind.
3. Parallelentscheidungen zu diesem Urteil: BVerwG, 1987-10-20, 5 C 35/86, 5 C 47/86, 5 C 54/86, 5 C 55/ 86, 5 C 72/86 und 5 C 73/86.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BVerwG 1989-07-06 5 C 64/84 Bestätigung
Rechtszug:
vorgehend VG Regensburg 1981-09-29 R/N 236 IV 77
vorgehend VGH München 1986-02-28 Nr. 9 B 81 A.2410