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Berechnung der Ausgleichsabgabe & Anzeigepflicht

Entscheidungen zur Berechnung der Ausgleichsabgabe und zur Anzeigepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (§ 154 SGB IX). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist davon abhängig, wie groß das Unternehmen ist und in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.

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