Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Entscheidungen zur Beschäftigungspflicht und der Berechnung und Verwendung der Mittel des Ausgleichsabgabefonds.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach §§ 154 ff. SGB IX (§§ 71 ff. SGB IX a. F.) verpflichtet, wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Betriebe, die ihre Pflichtquote nicht erfüllen, müssen pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz Ausgleichsabgabe bezahlen. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Größe des Unternehmens und dem Grad der Erfüllung der Quote.

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