Urteil
Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit einer Beamtin aufgrund einer GdB-Erhöhung auf 70 - Rückwirkende GdB-Erhöhung - Kenntnis des Arbeitgebers - Entschädigungsanspruch

Gericht:

VG München


Aktenzeichen:

5 K 15.5250 | M 5 K 15.5250


Urteil vom:

03.02.2016


Grundlage:

Tenor:

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ... 1974 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit in Diensten des Beklagten. Sie ist als Studienrätin im Förderschuldienst (Besoldungsgruppe A 13) an der ...-Schule des Sonderpädagogischen Förderzentrums ... tätig. Seit August 2001 ist sie als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 sowie dem Merkzeichen "G" anerkannt. Mit Wirkung vom 2. September 2004 wurde ein Grad der Behinderung von 60 festgesetzt. Entsprechend diesem Behinderungsgrad wurde ihr eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit von zwei Stunden pro Woche gewährt.

Aufgrund eines vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom ... März 2015 bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 70 ab 4. November 2013 festgesetzt.

Die Lehrerin beantragte bei der Schulleitung am 5. Mai 2015 mündlich, ihr rückwirkend vom 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 eine weitere Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit (drei anstatt zwei Stunden) zu gewähren. Dies wurde am 6. Mai 2015 mündlich abgelehnt. Am 6. Juli 2015 wiederholte die Klägerin ihren mündlichen Antrag schriftlich und machte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend. Auch nach einer schriftlichen Mahnung am 19. Oktober 2015 erfolgte durch den Beklagten keine Reaktion.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2015, eingegangen bei Gericht am 23. November 2015, hat die Klägerin Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2016 wurde die Klage zurückgenommen, soweit sie auf die Gewährung einer rückwirkenden Stundenermäßigung im Zeitraum vom 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 gerichtet war.

Die Klagepartei hat zuletzt beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durch nicht gewährte Erhöhung der Ermäßigung von der Unterrichtspflichtzeit in Höhe von einer weiteren Stunde im Zeitraum 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 an die Klägerin eine Entschädigung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Wenn keine rückwirkende Stundenermäßigung erfolge, so sei die Klägerin jedenfalls aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt worden, da die ihr zustehende Entlastung nicht erfolgt sei.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Entschädigung lägen nicht vor.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift vom 3. Februar 2016 verwiesen.

Rechtsweg:

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2018 - 3 ZB 16.581

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

2. Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Dabei kommt nur eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG für einen Schaden, der kein Vermögensschaden ist, in Betracht. Denn auch zusätzlich geleistete Dienstzeit stellt für den Beamten keinen Schaden dar (BVerwG, U. v. 23.9.2014 - 2 C 61/03 - BVerwGE 122, 65, juris Rn. 36). Eine solche Entschädigungspflicht setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus (Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 15 AGG Rn. 6).

a) Der Klägerin wurde ab der Wirkung der Zuerkennung eines Behinderungsgrades von 70 für den Zeitraum vom 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 die ihr zustehende weitere Ermäßigungsstunde im Unterrichtsdeputat je Woche nicht gewährt. Damit lag eine Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, da die Beamtin eine weniger günstige Behandlung erfuhr als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Denn erst ab Bekanntgabe dieses erhöhten Behinderungsgrades gegenüber der Schulbehörde am 5. Mai 2015 wurden der Beamtin drei Ermäßigungsstunden pro Woche eingeräumt, die allen schwerbehinderten Lehrern an Förderschulen mit einem Grad der Behinderung von 70 und mehr zustehen.

Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung eingebettet (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2004 - 2 BN 1/03 - juris; BayVGH, B. v. 21.2.2005 - 3 BV 03.1799 - juris). Auf der Grundlage der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AzV) wird für den Bereich der Schulen (§ 2 Abs. 3 AzV) die Arbeitszeit der Lehrer durch Bestimmung der wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit in der Form einer Bekanntmachung festgesetzt (§ 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern - Lehrerdienstordnung/LDO vom 5. Juli 2014, KWMBl 2014, 112). Lehrer an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke haben an Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung grundsätzlich 26 Unterrichtsstunden pro Woche zu leisten (Nr. 2.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.5.1994, KWMBl I 1994, 138, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.2.2012, KWMBl S. 129). Schwerbehinderte Menschen erhalten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit bei einem Grad der Behinderung ab 50 um zwei Unterrichtsstunden, ab 70 um drei Unterrichtsstunden (Nr. 3.1. der Bekanntmachung vom 10.5.1994, geändert durch Bekanntmachung vom 17.2.2012).

b) Im vorliegenden Fall fehlt jedoch der Kausalzusammenhang zwischen der Schwerbehinderung mit einem Grad von 70 mit Wirkung vom 4. November 2013 und der benachteiligenden Behandlung. Diese liegt darin, dass der Lehrerin die ihr nach dem Grad ihrer Behinderung von 70 zustehende weitere Unterrichtsermäßigung um eine Stunde pro Woche im Zeitraum vom 4. November 2013 bis 4. Mai 2015 nicht gewährt wurde.

Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AGG regelt, dass Beschäftigte nicht "wegen" eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden dürfen. Damit wird eine Kausalität zwischen benachteiligender Behandlung und Benachteiligungsgrund festgelegt (vgl. BAG, U. v. 18.9.2014 - 8 AZR 759/13 - juris Rn. 25, ZTR 2015, 216 - Stellenbewerbung; vgl. auch Weidenkaff in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 15 AGG Rn. 3).

Zwar lag der erhöhte Grad der Behinderung aufgrund der rückwirkenden Zuerkennung bereits ab dem 4. November 2013 vor. Bis zum 5. Mai 2015 war diese Erhöhung des Behinderungsgrades, die mit Bescheid vom ... März 2015 erfolgt ist, den Schulbehörden des Beklagten nicht bekannt. Die behinderungsbedingte differenzierte Behandlung eines schwerbehinderten Menschen setzt voraus, dass dem Verpflichteten diese Eigenschaft unter Angabe des Grades der Behinderung im Zeitpunkt der Vornahme des als Verletzung des Benachteiligungsverbotes inkriminierten Handlung bekannt ist. Denn erst mit Bekanntwerden der Umstände können die besonderen Fürsorgepflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen ausgelöst werden (BAG, a. a. O., juris Rn. 35 ff.). Vor der Mitteilung der Feststellung eines erhöhten Grades der Behinderung bestand keine Veranlassung für eine weitere Stundenreduzierung. Die Schulleitung der Klägerin hätte vielmehr vor Bekanntwerden der Feststellung eines höheren Grades der Behinderung am 5. Mai 2015 rechtswidrig gegenüber den anderen Lehrerinnen und Lehrer an der Schule gehandelt, wenn sie der Klägerin vor der Kenntniserlangung eine höhere Stundenermäßigung gewährt hätte.

3. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit die Klage im Übrigen abgewiesen wurde, hat sie nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Nr. I. des Tenors ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Referenznummer:

R/R7112


Informationsstand: 17.01.2017