Der auf die Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124
Abs. 2
Nr. 2, 2. Alt.
VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtsache) sowie des § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts
i.S.v. § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.1 Die 1974 geborene Klägerin ist Studienrätin im Förderschuldienst und seit August 2001 als schwerbehinderter Mensch mit einem Gesamt-
GdB von 50 anerkannt. Mit Wirkung vom 2. September 2004 wurde ein Gesamt-
GdB von 60 festgesetzt. Entsprechend dieses Behinderungsgrads wurde ihr eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit von zwei Stunden pro Woche gewährt. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 19. Mai 2015 bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 70 ab 4. November 2013 festgesetzt. Die Klägerin setzte die Schulleitung hierüber am 5. Mai 2015 in Kenntnis. Ihr wurde in der Folge für die Zukunft eine weitere Ermäßigungsstunde gewährt.
1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1 AGG durch die nicht gewährte Erhöhung der Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit in Höhe von einer weiteren Stunden im Zeitraum vom 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin rügt, dass für die Festsetzung des Grades der Behinderung der Beklagte selbst zuständig gewesen sei. Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales handele es sich um eine Behörde des Beklagten. Es sei Sache des Beklagten, interne Regelungen so zu treffen, dass schwerbehindertenbedingte Kompensationsmaßnahmen effektiv gewährt werden könnten, somit die Lehrkräfte entweder unverzüglich oder doch zumindest im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Anerkennung ihres Grades der Behinderung eine Ermäßigung von der Unterrichtszeit erhielten. Die in Ziff. 3.1 der Bekanntmachung des Beklagten vom 10. Mai 1994 i.d.F. vom 17. Februar 2012 als verwaltungsbindend festgelegte Regelung, dass die Unterrichtspflichtzeit erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises gewährt werden kann, vereitele eine an den Zeitpunkt der Zuerkennung eines bestimmten
GdB anknüpfende Kompensation. Die Klägerin sei wegen ihres Grades der Behinderung weniger günstig behandelt worden als vergleichbare Lehrkräfte, denen vom Beklagten sogleich richtigerweise der erhöhte
GdB zuerkannt worden sei. Es liege mithin eine Art gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss zu Lasten der Klägerin vor. Die Klägerin sei vom Beklagten durch die tatsächlich nicht gewährte weitere Ermäßigungsstunde wegen der zunächst unrechtmäßig verweigerten Anerkennung der tatsächlich gerechtfertigten
GdB von 70 im Zeitraum 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG diskriminiert worden. Die Behinderung sei daher kausal für die Benachteiligung.
1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann die Klägerin damit nicht darlegen.
Nach § 7
Abs. 1, 1. Halbsatz
AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in
§ 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Diese Vorschrift gilt nach
§ 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung auch für Beamte. Eine Behinderung ist ein durch § 1
AGG geschütztes Merkmal. Eine Beeinträchtigung liegt aber dann nicht vor, wenn der Dienstherr keine Kenntnis von der Behinderung hat. Wer die Behinderung
bzw. den (hier) veränderten Grad der Behinderung des Beamten nicht kennt, kann diesen auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligen. Das ist ein Gebot der Logik, folgt aus der subjektiven Verknüpfung zwischen Benachteiligung und Motiv nach § 1
AGG (
vgl. Benecke in BeckOGK, Stand: Sep. 2018, § 7
AGG Rn. 23) und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (
vgl. BAG, U.v. 17.10.2013 - 8 AZR 742/12 - juris Rn. 25: Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft; U.v. 26.9.2013 -
8 AZR 650/12 - juris Rn. 31: Unkenntnis über Schwerbehinderteneigenschaft).
Die Schulleitung der Dienststelle der Klägerin hatte - unstreitig - vor dem 5. Mai 2015 keine Kenntnis vom veränderten Grad der Behinderung. Da das Benachteiligungsverbot der Dienststelle, hier der Förderschule der Klägerin, zurechenbar sein muss (
vgl. Belling/Riesenhuber in Erman,
BGB, 15. Aufl. 2017, § 7
AGG Rn. 4), kommt es auf die Kenntnis des Zentrums Bayern Familie und Soziales nicht an. Eine "interne Regelung" hinsichtlich einer Weitergabe der Daten, wie sie der Klägerin offensichtlich vorschwebt, ist mit dem Sozialgeheimnis des § 35
SGB I nicht vereinbar. Die Ziff. 3.1 der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10. Mai 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 (KWMBl.
S. 129) zur Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke, wonach Schwerbehinderte ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit entsprechend ihres jeweiligen Grades der Behinderung erhalten, trägt somit dem Erfordernis der positiven Kenntnisnahme durch die jeweilige Dienststelle Rechnung. Die Bestimmung vereitelt keine an den Zeitpunkt der rückwirkenden Zuerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung anknüpfende Kompensation, weil der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt naturgemäß keine Kenntnis haben konnte. Soweit die Klägerin auf den aus ihrer Sicht vorliegenden gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss hinweist, wird bereits keine Benachteiligung im Sinne des § 7
AGG dargelegt, sondern eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen schwerbehinderten Kollegen. Eine Benachteiligung im Sinne des § 7
AGG liegt auch nicht darin, dass der Klägerin der Grad der Behinderung nach ihrem Vortrag unrechtmäßig verweigert worden sein soll (Die Feststellung des Gesamt-
GdB von 70 wurde vor dem Sozialgericht München vergleichsweise vereinbart. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte zuvor einen Gesamt-
GdB von 60 feststellt, während die Klägerin einen Gesamt-
GdB von 80 beanspruchte.), da in der divergierenden Einschätzung des Gesamt-
GdB keine Benachteiligung wegen der Behinderung zu sehen ist.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten
i.S.d. § 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO aufweist.
3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung
i.S.d. § 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO besitzt. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage
"Liegt eine Benachteiligung im Sinne von § 7
Abs. 1
AGG aus Gründen einer Behinderung gemäß § 1 in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG vor, wenn die Gewährung von Ermäßigungsstunden für verbeamtete Lehrkräfte an den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises geknüpft wird und nicht an den Zeitpunkt der Wirkung der Zuerkennung eines bestimmten Grads der Behinderung?"
lässt sich beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Eine Benachteiligung im Sinne des § 7
Abs. 1
AGG setzt die Kenntnis des jeweiligen Dienstherrn voraus. Kenntnis kann der Dienstherr jedoch nur durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erlangen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52
Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).