Urteil
Ermäßigungsstunden - Schwerbehinderung - Ausgleich durch Regelentlastung - Ausgleich durch schulorganisatorische Entlastung

Gericht:

VG Gelsenkirchen 1. Kammer


Aktenzeichen:

1 L 2322/18


Urteil vom:

11.01.2019


Grundlage:

  • SchulG NRW § 93 Abs. 2 Nr. 2

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsweg:

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2019 - 6 B 135/19

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Der in der Antragsschrift gestellte Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren insoweit bei der Bezirksregierung N. gestellten Antrag eine zusätzliche Stundenreduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden als Lehrerin in einem Umfang von vier Wochenstunden zu gewähren,

hat keinen Erfolg. Insoweit kann offen bleiben, ob der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit Blick auf die begehrte letztlich endgültige Regelung der Frage zusätzlicher Ermäßigungsstunden und damit im Raum stehenden Vorwegnahme der Hauptsache, die in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage anzugreifen wäre, überhaupt zulässig ist.

Zur Frage der fehlenden Außenwirkung und fehlenden Verwaltungsaktqualität, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011 - 2 K 5853/08- Rn. 23 f. juris unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2007 - 2 K 883/07 -, unveröffentlicht.

Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch. Die an die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2018 ergangene Entscheidung, dass die zusätzliche Pflichtstundenermäßigung, die seit Antragstellung am 10. September 2016 bis zum 1. Dezember 2018 vorübergehend im Umfang von vier Wochenstunden während des Prüfungsverfahrens gewährt wurde, erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung als rechtmäßig.

Die Entscheidung vom 7. November 2018 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX i. V. m. Ziffer 4.4.3 Abs. 4 der Hinweise zu Nr. 7 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen ordnungsgemäß durch Anhörung beteiligt, ebenso die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat, die schon aufgrund des zeitgleich eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung und Feststellung, ob eine Teildienstfähigkeit vorliegen könnte, was im Ergebnis verneint wurde, auch insoweit ordnungsgemäß beteiligt wurden.

Die Antragstellerin hat materiell keinen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Ermäßigungsstunden gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 SchulG über die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 SchulG bereits gewährten Ermäßigungsstunden wegen bestehender Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 % hinaus.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann der zuständige Dienstvorgesetzte auf Antrag über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Zur Auslegung des Tatbestandmerkmals des besonderen Falles verweist Nummer 2.3.2 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (AVO Richtlinien 2018/2019 - AVO-RL), RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005, zuletzt bereinigt durch Runderlass vom 6. Juli 2018, BASS 11-11 Nr. 1.1, auf Teil 2 (Hinweise) Nr. 4.4 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Kultusministeriums vom 31. Mai 1989, BASS 21-06 Nr. 1). Nach den Hinweisen in Nummer 4.4.2 dieses Runderlasses liegt ein besonderer Fall für die Berechtigung einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung vor, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.

Vorliegend ist ein besonderer Fall deshalb zu verneinen, weil wegen der Art der Behinderung die Erteilung von Unterricht schon keine erhebliche Erschwernis darstellt.

Die Erschwernis muss sich bei dem gesundheitlich belasteten Beamten gerade aus der Erteilung von Unterricht ergeben. Es reicht also nicht aus, dass es für die Lehrkraft wegen der Behinderung schwieriger als für eine gesunde Lehrkraft ist, den Lehrerberuf als solchen auszuüben. Ein besonderer Fall liegt etwa dann vor, wenn sich aus der Erteilung von Unterricht gesundheitlich nachteilige Auswirkungen für die betroffene Lehrkraft ergeben, wenn also die Unterrichtserteilung die Situation der Lehrkraft verschlimmert. Diese Erschwernis muss zudem so erheblich sein, dass sie allein durch die Regelermäßigung des Satzes 1, die bei vollzeitbeschäftigten Lehrern je nach dem Grad der Behinderung bereits zu einer Pflichtstundenreduzierung im Umfang von bis vier Wochenstunden führt, nicht ausgeglichen werden kann. Die Bewilligung weiterer Ermäßigungsstunden kommt hiernach etwa dann in Betracht, wenn Beeinträchtigungen der Stimmbänder, Störungen des Hörvermögens oder Funktionseinschränkungen des Schreibarms vorlägen, welche die Möglichkeit der Unterrichtserteilung bzw. deren Umfang erheblich einschränkten. Zu derartigen Einschränkungen können auch krankheitsbedingte oder durch die medizinisch gebotene Einnahme von Medikamenten hervorgerufene Erschöpfungszustände und Konzentrationsschwächen gehören.

Vgl. dazu Urteil des VG Düsseldorf vom 19. Juli 2011 - 2 K 5853/08, Rn. 32, juris unter Bezugnahme auf Urteil des VG Düsseldorf vom 18. September 2007 - 2 K 883/07, unveröffentlicht, bestätigt durch OVG Münster , Beschluss vom 26. Februar 2013 - 6 A 2057/11 - Rn. 4 ff. und 6, juris.

Eine Erschwernis in der Unterrichtserteilung liegt bei der zu 100 % schwerbehinderten Antragstellerin gerade nicht vor. Die Antragstellerin hat bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 5. September 2017 selbst gegenüber der Amtsärztin überzeugend angegeben, dass keine medizinischen Einschränkungen bei der Unterrichtserteilung bestünden. Die Amtsärztin hat in ihrem unter dem 20. September 2017 erstellten Gutachten nach erfolgter Anamnese und Untersuchung zwar eine weitere Stundenreduzierung von vier Stunden wöchentlich befürwortet. Dies geschah, um der Antragstellerin die Durchführung notwendiger Arztbesuche und Therapien neben der Diensttätigkeit zu ermöglichen. Die Amtsärztin bezifferte den dazu erforderlichen Zeitraum seinerzeit mit 24 Monaten. Dieses medizinische Votum beinhaltet aber keine rechtliche Wertung, ob die Voraussetzungen der Ziffer 4.4.2 der Hinweise des vorgenannten Erlasses erfüllt sind. Vielmehr ist die Aussage dahingehend differenzierend zu verstehen, dass eine zusätzliche Stundenreduzierung die Organisation der Behandlungen und Therapien und die Terminkoordinierung tatsächlich erleichtert, enthält aber keine rechtliche Wertung.

Im weiteren Verfahren zur förmlichen Feststellung einer Teildienstfähigkeit, die zu diesem Zeitpunkt in Rede stand, schlussendlich aber verneint wurde, erfolgte unter dem 18. Januar 2018 zudem eine weitere Stellungnahme der Amtsärztin, in der sie weiterhin aus medizinischer Sicht unter Bezugnahme auf die behandelnden Ärzte der Antragstellerin eine zusätzliche Stundenreduktion von vier Stunden befürwortete und auch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes unter Therapie für wahrscheinlich hielt, zugleich jedoch unter Bezugnahme auf die Angaben der Antragstellerin ihr gegenüber im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung klarstellte, dass die bestehenden Beschwerden der Antragstellerin nicht zu Einschränkungen der Unterrichtserteilung selbst führten, sondern die allgemeine Lebensqualität einschränkten.

Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. Januar 2019 führen nicht zum Vorliegen von Einschränkungen in der Unterrichtserteilung aufgrund der Art der Behinderung, sondern betreffen letztlich Fragen, ob und inwieweit die Klägerin schulorganisatorisch hinreichend entlastet wurde, worauf es schon gar nicht mehr ankommt, da eine Beeinträchtigung in der Unterrichtserteilung aufgrund der Art der Behinderung - wie dargelegt - zu verneinen war.

Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen eine Beeinträchtigung in der Unterrichtserteilung gemäß Ziffer 4.4.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst annehmen wollte, so sind auch die weiteren Voraussetzungen der vorgenannten Ziffer, nämlich das Fehlen eines hinreichenden Ausgleichs durch die Regelentlastung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der VO zur § 93 Abs. 2 SchulG und das Fehlen hinreichender schulorganisatorischer Entlastungsmöglichkeiten nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat ausreichende Möglichkeiten, ihre Behandlungen und Therapien im Rahmen der Regelentlastung wahrzunehmen. Die im Grundschuldienst vorgesehenen 28 wöchentlichen Unterrichtsstunden bei einer Vollzeitstelle sind bei der in Vollzeit beschäftigten Antragstellerin insgesamt um sieben Stunden auf 21 wöchentliche Unterrichtsstunden reduziert, nämlich um drei Stunden aufgrund ihres Lebensalters von über 60 Jahren gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 a der AVO-Richtlinien 2018/2019-AVO RL und wegen der bestehenden Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 um weitere vier Stunden gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 3 a der AVO-Richtlinien 2018/2019-AVO RL.

Unbeschadet dessen sind Benachteiligungen - die sich wie dargelegt auf die Unterrichtserteilung selbst beziehen müssen, was vorliegend zu verneinen war - zudem schulorganisatorisch hinreichend ausgeglichen (vgl. Nr. 4.4.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst). Die Antragstellerin ist an fünf Arbeitstagen jeweils nur halbtags eingesetzt, entweder im Vormittags- oder im Nachmittagsbereich. Ihr steht jeweils der andere halbe Werktag zur Wahrnehmung von Arztbesuchen und therapeutischen Behandlungen zur Verfügung. Insbesondere ist die Antragstellerin mittwochs, wenn viele Ärzte nachmittags geschlossen haben, auch erst im Nachmittagsbereich eingesetzt, kann mithin im Vormittagsbereich Arzttermine und Therapieanwendungen wahrnehmen. Soweit die Antragstellerin bis zur Klärung der Frage zusätzlicher Ermäßigungsstunden bis zu vier Wochenstunden diese ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zur endgültigen Klärung unter Zuhilfenahme der Amtsärztin vorübergehend gewährt wurden und die Antragstellerin bis zum 10. Dezember 2018 aus diesem Grund montags nicht eingesetzt wurde, unterrichtet sie erst seit Dezember 2018 Montags auch im Nachmittagsbereich, indem sie von der 6. bis 8. Stunde eine Stunde Förderunterricht und zwei Stunden Hausaufgabenbetreuung übernimmt. Vor diesem Hintergrund besteht ein halber Tag mehr Unterrichtspflicht. Die Antragstellerin hat aber weiterhin die Möglichkeit, Montagvormittag Arztbesuche und Therapiemaßnahmen wahrzunehmen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 vorträgt, dass es sich um überörtliche Arztbesuche handelt und die Verweildauer bei einem Arzt von 90 Minuten bis zu 3 Stunden nebst Wegezeiten beinhalten, ist dies bei entsprechender Organisation und Terminvereinbarung entweder früh morgens oder spät nachmittags auch an einem halben Tag vor oder nach Unterrichtserteilung möglich. Der der Antragsschrift beigefügten Auflistung notwendiger therapeutischer Maßnahmen ist zu entnehmen, dass insbesondere Physiotherapien und manuelle Therapien häufig stattfinden und einen Umfang von 50 Minuten plus Ruhezeiten und Wärmezeiten sowie Schmerztherapien von einer Stunde beinhalten. Auch unter Berücksichtigung von Wegezeiten dürfte ein halber Tag jeweils ausreichend sein.

Soweit aufgrund der Versagung und damit einhergehenden Kürzung der bislang vorübergehend gewährten vier zusätzlichen Entlastungsstunden mit Schreiben vom 7. November 2018 der Antragstellerin nunmehr ein unterrichtsfreier Tag - nämlich der Montag - weggefallen ist, verkennt das Gericht nicht, dass sie bereits über den 1. Dezember 2018 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterrichtsverpflichtung mit 21 Wochenstunden hinaus vereinbarte Therapie- und Arzttermine teilweise umorganisieren muss und dies für einen vorübergehenden Zeitraum von voraussichtlich einigen Wochen auch vereinzelt zu Therapie- und Behandlungsunterbrechungen führen kann. Die von der Antragstellerin beigefügte Auflistung von Therapiemaßnahmen belegt aber zugleich, dass sie zumindest am Wochenende Therapiemaßnahmen und Übungen in Eigenregie vornimmt. Diese Fähigkeit ermöglicht es dann aber auch, etwaige Reibungsverluste bei der Umorganisation ihrer Therapie- und Arztbesuche, die im Wesentlichen den Montagnachmittag umfassen, zu minimieren. Dies ist ihr auch zumutbar. Der überwiegende Teil ihrer Unterrichtszeiten ist im Übrigen bestehen geblieben und ermöglicht auch weiterhin die Wahrnehmung bereits vereinbarter Behandlungs- und Therapiemaßnahmen. Soweit die Antragstellerin darlegt, dass die Ärzte und Therapeuten nicht in der Lage seien, ihr andere Termine für die jetzt am Montagnachmittag eingesetzte Unterrichtsverpflichtung anzubieten, ist schon nicht hinreichend substantiiert erläutert, dass es zu einer nicht durch andere Termine auszugleichenden Behandlungslücke kommt. Insoweit kann sie insbesondere weiterhin Montagvormittag Termine wahrnehmen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin ist auch allgemein gerichtsbekannt, dass unter Hinnahme eines gewissen Übergangszeitraums von einigen Wochen es durchaus möglich ist, gegenüber Ärzten und Therapeuten Zeitfenster zur Wahrnehmung von Terminen anzugeben, die dann auch Berücksichtigung finden. Gegenteiliges wurde nicht glaubhaft gemacht. Schließlich belegen auch die von der Antragstellerin angegebenen Therapie- und Behandlungsmaßnahmen an anderen Werktagen als dem bislang unterrichtsfreien Montag, an denen sie jeweils halbtags eingesetzt ist, dass sie ihre Arzt- und Therapietermine unter Berücksichtigung der Unterrichtszeiten und in Abstimmung der verschiedenen Therapiemaßnahmen abzustimmen und durchzuführen vermag.

Auch die Art des konkreten Einsatzes, wechselnd im Vormittags- oder Nachmittagsbereich führt zu weiterer Flexibilität für die Antragstellerin bei der Vereinbarung und Wahrnehmung von Behandlungs- und Therapieterminen. Sie ist hierfür nicht nur auf Vormittage oder Nachmittage angewiesen.

Zudem werden der Antragstellerin weitere schulorganisatorische Entastungsmöglichkeiten gewährt. Die Antragstellerin muss mit Ausnahme einer Wochenstunde Musik in Klasse 3 und zwei Stunden Kunst ausschließlich Förderunterricht in Kleingruppen mit maximal vier Schülern geben oder wird im offenen Ganztagsbereich eingesetzt. Sie stellt keine Klassenarbeiten, muss keine Korrekturarbeiten leisten und die Stellung eines Tests im Halbjahr im Fach Musik ist ihr freigestellt. Pausenaufsichten entfallen ebenfalls. Ob und wie sie in der Vergangenheit auch anders eingesetzt wurde, ist insoweit unerheblich. Der Einsatz überwiegend im Bereich des Förderunterrichts in Klein- und Kleinstgruppen mit maximal vier Kindern und in der Hausaufgabenbetreuung im offenen Ganztagsbereich führt deshalb zu einer weiteren schulorganisatorischen Entlastung, da damit ein großer Teil der Vor- und Nachbereitung für die Antragstellerin sowie das Stellen von Klassenarbeiten und Tests und Korrekturarbeiten entfallen und sie sich in der unterrichtsfreien Zeit fast ausschließlich auf ihre Behandlungen und Therapien konzentrieren kann. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin auch eine Stunde Musik in Klasse 3 in der Woche unterrichtet, die Stellung maximal eines Tests im Halbjahr ist ihr aber freigestellt. Auch die Erteilung von zwei Stunden Kunstunterricht im Klassenverband wird insoweit hinreichend berücksichtigt. Sowohl bei dem Fach Kunst als auch bei dem Fach Musik handelt es sich nicht um Hauptfächer, die sicherlich einen anderen Vor- und Nachbereitungsaufwand erfordern als die genannten und von der Antragstellerin derzeit unterrichteten Fächer. Sie hat letztlich lediglich drei von 21 abzuleistenden wöchentlichen Unterrichtsstunden vor einer Klasse abzuleisten, und nur in diesen drei Stunden und damit 1/7 ihrer gesamten tatsächlichen Unterrichtsverpflichtung unterrichtet sie allein, was andere Kapazitäten und Belastungen mit sich bringen mag als die Erteilung von Förderunterricht und eine Hausaufgabenbetreuung in Klein- und Kleinstgruppen mit maximal vier Schülern. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 darauf verweist, dass die wechselnde Zahl von Schülern in dieser konkreten Einsatzweise insoweit zu einer Mehrbelastung führe, als sie die Schüler nicht so gut kenne, ist darauf zu verweisen, dass gerade die Unterrichtung in Klein- und Kleinstgruppen dazu führt, dass die Lehrkraft den einzelnen Schüler schneller und intensiver kennenlernen kann und wie dargelegt, umfangreiche Vor- und Nachbereitungen von Unterricht im Klassenverband mit der Verpflichtung zur Stellung von Klassenarbeiten und Tests, sich anschießenden Korrekturarbeiten sowie Mitwirkung an Zeugniserstellung und Notenvergabe weitestgehend entfällt.

Da mithin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer 4.4.3 für eine zusätzliche Stundenermäßigung nicht erfüllt sind und ein besonderer Fall gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu verneinen war, kam es auf die Frage, ob die Behörde fehlerfrei von dem ihr in § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, nicht mehr an.

Schließlich kann die Antragstellerin auch keinen Anspruch aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin ihr ab Antragstellung bis zur Entscheidung vom 7. November 2018 vorübergehend zusätzliche vier Entlastungsstunden gewährt hat. Denn dies erfolgte von vornherein transparent unter dem Hinweis der Freiwilligkeit bis zum Vorliegen einer medizinisch belastbare Aussage, inwieweit eine medizinische Notwendigkeit hierzu bestehe, um dann die rechtlichen Voraussetzungen zum Bestehen eines Leistungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG abschließend prüfen und subsumieren zu können.

Lediglich anzumerken ist schließlich, dass der Antragstellerin der Abbau Vorgriffstunden auch für das laufende Schuljahr genehmigt worden war, nämlich eine Stunde pro Woche, die sie aber nicht in Anspruch nimmt, obwohl sie hierzu die Möglichkeit gehabt hatte. Ebenso wenig hat sie die Möglichkeit einer Wiedereingliederung mit sukzessiver Stundenaufstockung ergriffen. Zudem ist der von der Amtsärztin empfohlene Zeitraum von 24 Monaten, in dem ihr die zusätzlichen Entlastungsstunden bis zum 1. Dezember 2018 freiwillig gewährt wurden, inzwischen zu einem überwiegenden Teil abgelaufen, da diese Aussage bereits unter dem 20. September 2017 getroffen wurde.

Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich zugleich, dass der als Feststellungsantrag gestellte Hilfsantrag ebenfalls unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Referenznummer:

R/R9049


Informationsstand: 16.04.2020