Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146
Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
Die Antragstellerin ist beamtete Realschullehrerin. Das Versorgungsamt L. hat ihr einen Grad der Behinderung (
GdB) von 40 zuerkannt. Das Arbeitsamt C. hat sie gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Mit Bescheid vom 28. Mai 2003 lehnte die Bezirksregierung L. es ab, wegen der Behinderung der Antragstellerin ihre wöchentlichen Pflichtstundenzahl um zwei Wochenstunden zu ermäßigen; die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) sehe eine Pflichtstundenermäßigung erste ab einem
GdB von 50 vor. Den auf eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihre Pflichtstundenzahl ab sofort um zwei Wochenstunden zu ermäßigen, gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht mangels eines Anordnungsanspruchs ab: Die VO zu § 5 SchFG verlange hierfür einen
GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderung); die Gleichstellung der Antragstellerin mit schwerbehinderten Menschen durch die Arbeitsverwaltung ändere daran nichts.
Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX sei sie im Arbeitsleben grundsätzlich wie eine Schwerbehinderte zu behandeln. Die se bundesrechtliche Regelung könne nicht durch die VO zu § 5 SchFG zu ihren Lasten eingeschränkt werden. Die Gleichstellung bezwecke, dem Behinderten den Arbeitsplatz zu erhalten. Das bedeute in ihrem Fall, dass ihre Arbeitskraft durch die Verminderung der Pflichtstundenzahl erhalten werden müsse. Das gelte umso mehr, als die Pflichtstundenzahl für Realschullehrer ab dem 1. Februar 2004 erhöht worden sei. Für Beamte könne insoweit nichts anderes gelten als für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung L. sei außerdem willkürlich, da sie nicht berücksichtige, dass über den von ihr bei der Versorgungsverwaltung gestellten Antrag auf Zuerkennung eines höheren
GdB möglicherweise erst in Jahren abschließend entschieden werde. In anderen Fällen habe der Antragsgegner eine Gleichstellung nach § 2
Abs. 3
SGB IX für eine Pflichtstundenermäßigung auch ausreichen lassen.
Aus diesen Argumenten geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht die beantragte einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. Unabhängig davon, ob es der Antragstellerin um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache geht und ob ein Grund für ein Eingreifen des Gerichts im Wege einer einstweiligen Anordnung anzunehmen ist, ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht zu bejahen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung hat die Antragstellerin gegenwärtig keinen Anspruch auf die begehrte Pflichtstundenermäßigung.
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden wird für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des
SGB IX ermäßigt (§ 2
Abs. 3 VO zu § 5 SchFG i.d.F. der
Bek. v. 22.4.2002, GV.
NRW.
S. 148); der Umfang der Ermäßigung differiert nach der Höhe des
GdB (ab 50) und danach, ob die Lehrkraft voll- oder teilzeitbeschäftigt ist; eine darüber hinausgehende Ermäßigung ist im Einzelfall möglich. Diese Regelung ist durch die Verordnung vom 23.1. 2003, GV.
NRW,
S. 42, durch
Art. 6 des Gesetzes vom 17.12.2003, GV,
NRW,
S. 814, und durch die Verordnung vom 24.2.2004, GV,
NRW,
S. 108, nicht geändert worden. Voraussetzung für eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl ist danach, wie die Antragstellerin offenbar nicht verkennt, eine Schwerbehinderung, d.h. ein
GdB von mindestens 50. Der Antragstellerin ist jedoch bislang lediglich ein
GdB von 40 zuerkannt worden. Daran scheitert der von ihr verfolgte Anspruch.
Der Umstand, dass die Arbeitsverwaltung die Antragstellerin den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat, führt zu keinem ihr günstigeren Ergebnis. Gemäß § 2
Abs. 3
SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem
GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des
Abs. 2 vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz
i.S.d. § 73
SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können. Unabhängig davon, ob hiernach die der Antragstellerin (als Beamte auf Lebenszeit) vom Arbeitsamt C. zugesprochene Gleichstellung geboten war, ändert nichts daran, dass die in § 2
Abs. 3 VO zu § 5 SchFG zum Ausdruck gekommene Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn Lehrer, die nicht mindestens einen
GdB von 50 aufweisen, nicht umfasst, auch wenn sie Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Verstoß gegen Bundesrecht. Die Gleichstellungsregelung des § 2
Abs. 3
SGB IX betrifft - jedenfalls im Grundsatz - beamtete Lehrer nicht. Voraussetzung für eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten ist, dass der Betreffende infolge der Behinderung ohne die Gleichstellung entweder einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder aber nicht erhalten kann. Die Regelung bezweckt den Schutz des Behinderten vor einer für ihn ungünstigen Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt. Beamte auf Lebenszeit sind einer solchen Konkurrenzsituation grundsätzlich nicht ausgesetzt. Vgl.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.5. 2002 -
L 9 AL 241/01 -.
Gründe, dieses vorliegend ausnahmsweise anders zu sehen, sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin ist auch nicht darin zu folgen, die Ablehnung des Dienstherren, wegen ihrer Behinderung und wegen ihrer Gleichstellung mit Schwerbehinderten ihre Pflichtstundenzahl zu ermäßigen, verstoße gegen das Willkürverbot des
Art. 3
Abs. 1
GG.
Vgl, in diesem Zusammenhang auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.1998 - 4 S 2210/98 -, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B III 5
Nr. 3. Die endgültige Entscheidung über den nach Angaben der Antragstellerin bei der Versorgungsverwaltung gestellten "Verschlimmerungsantrag" mag zwar noch einige Zeit erfordern, Das lässt es jedoch nicht als willkürlich erscheinen, eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl abzulehnen. Die Voraussetzungen hierfür sind, wie ausgeführt worden ist, zurzeit nicht erfüllt. Sofern der Dienstherr bei anderen Lehrern eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten zum Anlass für eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl nach § 2
Abs. 3 VO zu § 5 SchFG genommen haben sollte, stellt es ebenfalls keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des
Art. 3
Abs. 1
GG dar, dies bei der Antragstellerin abzulehnen. Falls die Pflichtstundenzahl in vergleichbaren Fällen ermäßigt worden sein sollte, hatte dies keine hinreichende rechtliche Grundlage. Ein Anspruch darauf, ebenfalls entgegen der Rechtslage beschieden zu werden, besteht nicht.