Urteil
Aufhebung der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell - dauerhafte Erkrankung

Gericht:

OVG Nordrhein-Westfalen 6. Senat


Aktenzeichen:

6 A 928/05


Urteil vom:

22.02.2007


Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Bewilligung von Teilzeit im Blockmodell durch Bescheid der Bezirksregierung B. vom 4. Februar 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 1/4 und das beklagte Land 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die am 20. März 1947 geborene Klägerin stand bis zum 31. Januar 2002 als Oberstudienrätin im Schuldienst des beklagten Landes. Auf ihren Antrag vom 6. November 2001 und auf der Grundlage eines Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt C. vom 20. Dezember 2001 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Februar 2002 in den Ruhestand versetzt.

Mit Formblattantrag vom 17. Januar 1999 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. eine Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Sabbatjahrmodell ab dem 1. August 1999 für die Dauer von drei Jahren mit 2/3 der Dienstbezüge, davon zwei Jahre Beschäftigung und anschließend ein Jahr Freistellung. Die Teilzeitbeschäftigung wurde durch die Bezirksregierung B. antragsgemäß unter dem 4. Februar 1999 genehmigt. Dabei wurde die Freistellungsphase, das so genannte Sabbatjahr, auf das Schuljahr 2001/2002 festgelegt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2001 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung B. "die Rücknahme des Freistellungsjahres und die Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge". Zur Begründung trug sie vor, auf Grund ihrer anhaltenden Krankheit sei es ihr unmöglich geworden, die mit dem Sabbatjahr angestrebten Vorhaben und Pläne zu verwirklichen. Dieser Umstand sei unvorhersehbar gewesen. Das reduzierte Einkommen habe außerdem zu finanziellen Engpässen geführt, die ebenfalls nicht voraussehbar gewesen seien. Auf Grund ihrer körperlichen Beeinträchtigung - ihr Grad der Behinderung betrage nunmehr 50 - sei sie nicht mehr in der Lage, alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbst zu erledigen und müsse zunehmend auf fremde Hilfe zurückgreifen, wodurch eine nicht einkalkulierte finanzielle Belastung entstehe.

Ausweislich eines Telefonvermerks vom 6. Juli 2001 erklärte die Klägerin gegenüber dem Sachbearbeiter der Bezirksregierung B. außerdem mündlich, dass sie auf unabsehbare Zeit erkrankt sei.

Mit Bescheid vom 13. August 2001 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag ab und führte aus, eine vorübergehende Erkrankung innerhalb des Zeitraums der Freistellungsphase falle in den Risikobereich der Klägerin, so wie eine Erkrankung in der aktiven Ansparphase des Sabbatjahres im Risikobereich des Dienstherrn liege. Die vorübergehend aufgetretene Erkrankung hindere sie nicht grundsätzlich an der Inanspruchnahme der Freistellung, sondern es trete allenfalls nicht der mit der Antragstellung verfolgte Zweck ein. Ein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge bestehe nur, wenn das Freistellungsjahr aus von dem Beamten nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden könne, z. B. bei Pensionierung, Tod oder sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst.

Die Klägerin reichte der Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 22. August 2001 eine Kopie des ihr am 7. Juni 2001 mit Wirkung ab dem 15. März 2001 ausgestellten Schwerbehindertenausweises sowie ein Attest vom 21. August 2001 ein, nach dessen Inhalt sie bis zum 25. September 2001 dienstunfähig erkrankt sei. Mit Schreiben vom 29. August 2001 erhob sie Widerspruch gegen den Bescheid der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 und gab zur Begründung an, sie sei aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gestalt schwerer Erkrankung nicht in der Lage, den Dienst auszuüben. Es stelle für sie eine unbillige Härte dar, mit den auf Grund des Sabbatjahres gekürzten Bezügen leben zu müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück und führte zusätzlich aus, ein Abbruch der Freistellungsphase im Falle von Erkrankungen würde zwangsläufig eine vorzeitige Aufstockung der Stundenzahl bedeuten, da der Beamte stellenplanmäßig auf einer ganzen Stelle geführt werden müsste. Hiergegen sprächen jedoch haushaltsrechtliche Gründe, da die aufgrund bewilligter Sabbatjahre frei gewordenen Stellenanteile für Neueinstellungen verwendet worden seien und daher nicht mehr zur Verfügung stünden. Es sei ferner auch nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin ihren Dienst zeitnah aufnehmen könne, da die Erkrankung fortbestehe. Aufgrund der Dauer der Erkrankung sei die Frage aufgeworfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Dies könnte dann einen Anspruch auf Nachzahlung der noch nicht ausgezahlten Bezüge auslösen. Es bestehe jedoch keine Fürsorgeverpflichtung, einer vorübergehend erkrankten Lehrkraft entgegen haushaltsrechtlicher Gegebenheit und in Kenntnis der weiter fortbestehenden Erkrankung die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Mit Erlass vom 28. Juni 1996 habe das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen zum Sabbatjahr bekannt gegeben. Darin seien Beispielsfälle angeführt, in denen eine vorzeitige Beendigung des Freistellungsjahres einen Nachzahlungsanspruch auslöse. Alle dort genannten Fälle, nämlich vorzeitige Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung oder Tod, zielten auf ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst und seien daher mit einer vorübergehenden Erkrankung nicht vergleichbar. Das Ministerium habe den Fall der Erkrankung im Sabbatjahr nicht vergessen, sondern bewusst nicht in den Beispielskatalog aufgenommen.

m 10. Oktober 2001 hat die Klägerin Klage auf Zahlung weiterer Besoldung erhoben.

Mit Schreiben vom 2. August 2002 hat die Bezirksregierung B. dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) angezeigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Januar 2002 die für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2002 bewilligte Freistellungsphase nicht vollständig habe in Anspruch habe nehmen können, und darum gebeten, der Klägerin "für den Zeitraum der Freistellungsphase, die Frau N. durch Zurruhesetzung nich t in Anspruch nehmen konnte, vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Juli 2002 ... zu erstatten". Mit Bescheid des LBV vom 16. September 2002 ist der Klägerin eine Nachzahlung in einer Höhe von brutto 17.850,37 EUR gewährt worden, berechnet aus der Differenz zwischen den fiktiven Bezügen, welche sie auf Grund der Vollbeschäftigung in der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 (2-jährige Arbeitsphase des Sabbatjahrmodells) ohne Teilzeitkürzung erhalten hätte (104.908,95 EUR), und den ihr vom 1. August 1999 bis zum 31. Januar 2002 (vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand) tatsächlich, also in Höhe von 2/3 der Regelbesoldung, zugeflossenen Bezügen (87. 058,58 EUR). Grundlage dessen ist die Anwendung eines Erlasses des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 10. Mai 2000 (B 1110 - 3.2.27 - II D 2) zum Verfahren in Störungsfällen bei der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 78 d Abs. 2 LBG NRW).

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe aus der Regelung in Ziffer IV des Runderlasses des Kultusministeriums vom 28. Juni 1996 ein Anspruch auf die volle Vergütung zu, weil sie das Freistellungsjahr aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen habe. Es sei falsch und im Übrigen durch ihre Zurruhesetzung überholt, wenn der Widerspruchsbescheid nur von einer vorübergehenden Erkrankung als Hindernis für die Inanspruchnahme des Sabbatjahres ausgehe. Aus den im Erlass aufgezählten Beispielsfällen könne nicht geschlossen werden, dass eine Nachzahlung nur bei endgültigem Ausscheiden aus dem Dienst in Betracht komme. Haushaltsrechtliche Gründe könnten der Rückabwicklung des Sabbatjahrs und den Nachzahlungsansprüchen nicht entgegen gehalten werden. Eine Erkrankung während des Freistellungsjahrs führe dazu, dass der gesamte Zweck der ursprünglichen Teilzeitbeschäftigung entfalle. Sie sei so zu stellen, als sei sie die gesamte Zeit vollbeschäftigt gewesen. Mit dem ihr vom LBV zugeflossenen Betrag sei die Teilzeitbeschäftigung nur zum Teil rückabgewickelt worden. Ausgehend von dem Zahlenwerk des LBV und dem darin zuletzt für Juli 2001 genannten Monatsbetrag von 7.807,64 DM stünde ihr das sechsfache hiervon noch zu, ferner die Sonderzuwendung in anteiliger Höhe für den noch offenen Zeitraum. Der Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten Sonderzuwendung und der von ihr geforderten Sonderzuwendung finde sich bei den Zinsforderungen für den Monat Dezember wieder.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu verpflichten, an sie 25.889,77 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 21.557,71 Euro ab dem 10. Oktober 2001 sowie auf 798,40 EUR ab dem 1. November 2001, auf 2.736,27 EUR ab dem 1. Dezember 2001 sowie auf 798,40 EUR ab dem 1. Januar 2002 zu zahlen, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001 zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 teilweise zu widerrufen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, das Begehren der Klägerin habe abgelehnt werden müssen, da eine Erkrankung während der Freistellungsphase in ihren Risikobereich falle. Nur Ziffer IV Abs. 2 des Erlasses vom 26. Juni 1996 regele den hier einschlägigen Fall einer vorzeitigen Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Das Fehlen einer freien und verfügbaren Planstelle stelle danach einen dem Rückkehrwunsch entgegen stehenden dienstlichen Belang dar. Die durch Teilzeitbeschäftigungen frei gewordenen Stellenanteile seien für Neueinstellungen verwendet worden. Als weiterer dienstlicher Belang stehe einer Rückkehr zur Vollzeit entgegen, dass die Klägerin auf Grund ihrer Erkrankung nicht verwendbar gewesen sei. Ein Fall von Ziffer IV Abs. 3 des Erlasses vom 28. Juni 1996 liege nicht vor, da die dortigen Beispiele sämtlich ein endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst verlangten. Da das Ministerium bewusst auf die Benennung der Erkrankung als Beispielsfall verzichtet habe, habe die Klägerin auch nur einen Antrag auf Rückkehr zur Vollbeschäftigung stellen können, der jedoch unter Berücksichtigung dienstlicher Belange zu bescheiden sei. Dass zwischenzeitlich ein Anwendungsfall für eine Nachzahlung gem. Ziffer IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28. Juni 1996 eingetreten sei, spiele für die Klage im Übrigen keine Rolle, da es hier um vorzeitige Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung gehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe weder aus der Fürsorgepflicht noch aus den einschlägigen Erlassen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Ausgleichszahlung. Ein Rückgriff unmittelbar auf § 85 LBG als Anspruchsnorm komme nicht in Betracht, weil der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt werde. Der Gesetzgeber habe in § 78 b LBG die von ihm als zutreffend erachtete Risikoverteilung deutlich erkennen lassen und das Risiko von Krankheit im Sabbatjahr dem Beamten auferlegen wollen. Diese Risikoverteilung sei der Klägerin auch zumutbar. Sie habe auf Grund des Bescheides des LBV vom 16. September 2002 in analoger Anwendung des Erlasses des Finanzministeriums zu Störfällen bei Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell eine Nachzahlung erhalten, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, die Freistellungsphase vollständig in Anspruch zu nehmen. Damit habe sie im Rahmen der von ihr tatsächlich bis zum Beginn des Ruhestandes erbrachten Dienstleistungen, d.h. für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001, die Bezüge einer Vollzeitkraft erhalten. Ein darüber hinaus gehender Anspruch der Klägerin auf weiteren finanziellen Ausgleich bestehe nicht.

Die auf der Erlassregelung fußende Verwaltungspraxis stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Erbringe ein Beamter im Sabbatjahrmodell zunächst vollen Dienst und werde er dann während des Freistellungsjahrs wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, so habe er in der Arbeitsphase zwar vollen Dienst geleistet, erhalte dafür dennoch nur gekürzte Bezüge. Dieses Ergebnis sei im Grundsatz, auch ohne Anwendung der Erlassregelung über die Altersteilzeitbeschäftigung, durch den Beamten hinzunehmen. Mit der vorzeitigen Dienstunfähigkeit verwirkliche sich für ihn das allgemeine Lebensrisiko. In dieser Situation gewähre die Erlassregelung aus dem Gerechtigkeitsgedanken heraus eine Rechtswohltat für den endgültig aus dem Landesdienst ausscheidenden Beamten, indem diesem die geleistete Vollarbeitszeit wertmäßig zugute gebracht werde. Damit sei dem Gedanken der Billigkeit und des Vorteilsausgleichs Rechnung getragen. Im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG sei es sachlich gerechtfertigt, einen solchen Vorteilsausgleich nicht über die geregelte und in der Praxis gewährte Höhe hinaus zu gewähren. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, einen freiwilligen Vorteilsausgleich in Gestalt einer Billigkeitsentschädigung auch für den Zeitraum der Freistellungsphase zu zahlen.

Unerheblich sei, ob die gewählte Lösung die Gerechteste oder Sinnvollste sei. Zwar wirkten sich bei diesem Verständnis der Regelung Verzögerungen des Zurruhesetzungsverfahrens zum Nachteil des Beamten aus. Darauf komme es jedoch nicht an, weil die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden sei und ein Verfahren deshalb zügig betreiben müsse, andernfalls schadenersatzpflichtig werde. Die gewählte Regelung weise zudem den Vorteil der Handhabbarkeit auf, weil sie an feste Daten anknüpfe. Das Alimentationsprinzip werde nicht verletzt. Aus Treu und Glauben habe die Klägerin auf Grund vorrangiger gesetzlicher Wertungen keinen Anspruch. Das Sabbatjahr habe auch keine Erholungsfunktion, weshalb es nicht analog § 10 Abs. 1 Satz 1 Erholungsurlaubsverordnung durch die Erkrankung der Klägerin aufgeschoben werde.

Das beklagte Land habe der Klägerin schließlich nicht die hilfsweise beantragte Rückkehr zur Vollzeit ermöglichen müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hierfür einschlägigen Ermächtigung in § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW lägen nicht vor, weil der Klägerin das Festhalten an der bewilligten Teilzeit auf Grund ihrer Erkrankung nicht unzumutbar geworden sei. Diese Risikoverteilung zu Lasten der Klägerin entspreche dem Willen des Gesetzgebers.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, der Gesetzgeber habe die Auswirkungen einer langdauernden und Dienstunfähigkeit verursachenden Erkrankung in der Freistellungsphase nicht geregelt. Die hierdurch eintretende Lücke sei unter Beachtung von § 85 LBG NRW und Art. 3 Abs. 1 GG zu schließen. Eine zu Beginn des Sabbatjahres bereits vorliegende und im Laufe des Sabbatjahres in eine Dienstunfähigkeit einmündende Erkrankung müsse aus Gründen der Gleichbehandlung dem im Erlass vom 26. Juni 1996 geregelten Fall vorzeitiger Pensionierung gleichgestellt werden. Denn in beiden Fällen könne der Beamte das Sabbatjahr nicht nutzen. Es sei willkürlich, bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit einen Ausgleich zu gewähren, diesen jedoch bei langdauernder Erkrankung zu verweigern.
Das Sabbatjahr sei entgegen der Ansicht des beklagten Landes und des Verwaltungsgerichts in seiner Funktion dem Erholungsurlaub vergleichbar, zumal es in der Regel nur von älteren Beamten wahrgenommen werde, die aber, gerade im Lehrerbereich, ein erhöhtes Krankheitsrisiko hätten. Das Sabbatjahr diene der Regeneration des Beamten, der damit seine Dienstfähigkeit wiederherstellen bzw. aufrechterhalten wolle. Dieser Zweck dürfe nicht vereitelt werden. Die Geschäftsgrundlage der Bewilligung von Teilzeit, nämlich das Ziel eines Erholungsjahres, werde verfehlt, wenn der Beamte die Freistellungsphase krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen könne.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2001 zu verpflichten, die Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 aufzuheben, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufhebung der Teilzeitbewilligung vom 4. Februar 1999 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut zu entscheiden, äußerst hilfsweise nach dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrag zu erkennen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Erkrankungen des Beamten in der Freistellungsphase des Blockmodells lägen nach den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils und dem Willen des Gesetzgebers im Risikobereich des Beamten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Rechtsweg:

VG Gelsenkirchen - 1 K 4864/01 -

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag abzuweisen. Auf den Hilfsantrag ist ihr stattzugeben.

Die Weigerung des beklagten Landes, dem Antrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 1999 über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu entsprechen, ist rechtswidrig. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom 13. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2001, mit dem das beklagte Land den Antrag abgelehnt hat, ist rechtswidrig und folglich aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Sache ist allerdings nicht spruchreif, so dass das beklagte Land lediglich verpflichtet werden kann, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Eine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf nachträgliche Aufhebung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist in dem Landesbeamtengesetz NRW nicht vorgesehen. § 78 b Abs. 3 LBG NRW findet unmittelbar nur dann Anwendung, wenn Gegenstand der nachträglichen Änderung eine Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b Abs. 1 LBG NRW, das heißt eine gleichmäßig verteilte Teilzeitbeschäftigung sein soll. Für eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 78 b Abs. 4 LBG NRW gilt die Vorschrift schon aufgrund ihrer systematischen Stellung nicht.

Gleichwohl nimmt das beklagte Land auch nachträgliche Abänderungen von Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell vor, soweit die Beamten davon begünstigt werden. Das folgt für das hier betroffene Ressort des Ministeriums für Schule und Weiterbildung aus dessen Runderlass vom 28. Juni 1996, GABl. NRW I S. 129. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des Runderlasses ist die vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Fall werden die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Bezüge nachgezahlt. Nach Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses "besteht ebenfalls ein Nachzahlungsanspruch auf die nicht ausbezahlten Bezüge", wenn "das Freistellungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden (z.B. wegen vorzeitiger Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung, Tod)" kann. Die Rechtsgrundlage der hierauf gestützten Verwaltungspraxis kann in einer entsprechenden Anwendung des § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW gesehen werden. Ebenso wie bei einer gleichmäßig verteilten Teilzeitbeschäftigung sind auch und gerade bei der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nachträgliche Veränderungen der ursprünglichen Tatsachengrundlage denkbar, die eine Anpassung der Teilzeitbewilligung an die neue Situation nahe legen oder gebieten. Das gilt jedenfalls für die hier allein interessierende Abänderung einer Teilzeitbewilligung auf Antrag des betroffenen Beamten (§ 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW), dem eine Fortsetzung der einmal bewilligten Teilzeitbeschäftigung u.U. nicht mehr zugemutet werden kann.

Ausgehend davon ist gegen die Verwaltungspraxis des beklagten Landes, auch Teilzeitbeschäftigungen in der Form des Sabbatjahrs nachträglich im Interesse des Beamten aufzuheben bzw. den geänderten Verhältnissen anzupassen, aufgrund des höherrangigen Gesetzesrechts nichts einzuwenden. Dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 28. Juni 1996 kommt mit seinen oben wiedergegebenen Teilregelungen in Abschnitt IV Abs. 2 und Abs. 3 in diesem Zusammenhang sowohl eine norminterpretierende Funktion als auch eine ermessenssteuernde Bedeutung zu. Die hieran geknüpften Rechtsfolgen entsprechen den in § 78 b Abs. 3 Satz 2 LBG NRW vorgesehenen. Nach Abschnitt IV Abs. 2 des Runderlasses sind ebenso wie in der gesetzlichen Vorschrift sowohl eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung als auch die Rückkehr zur Vollbeschäftigung möglich. Die außerdem vorgesehene Nachzahlung der angesparten Bezüge ist die notwendige Folge einer solchen nachträglichen Abänderung. Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses spricht demgegenüber nur den Nachzahlungsanspruch als solchen an und gewährt diesen "ebenfalls", wenn das Freistellungsjahr nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden konnte. Dem muss aber wegen der Abhängigkeit des Besoldungsanspruches von dem jeweiligen Beschäftigungsumfang (§ 6 Abs. 1 BBesG) eine Abänderung oder Aufhebung der Bewilligung über die Teilzeitbeschäftigung vorausgegangen sein, die Rechtsfolge in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ist deshalb - trotz der missverständlichen Wortwahl - identisch mit der Rechtsfolge, die in Abschnitt IV Abs. 2 vorgesehen ist.

2. Gemessen an dieser rechtlichen Ausgangslage erweist sich die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Abänderung der ursprünglichen Teilzeitbewilligung als ermessensfehlerhaft.

a) Das beklagte Land hat seine Weigerung, dem Begehren der Klägerin zu entsprechen im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte gestützt: Zum einen hat es den Fall der Klägerin nicht als einen Fall vorzeitiger Pensionierung i.S.v. Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses angesehen, weil die Klägerin nicht schon vor oder mit Beginn der Freistellungsphase, sondern erst sechs Monate nach deren Beginn in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Zum anderen hat es, gestützt auf eine entsprechende Passage in den Gesetzesmaterialien, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. Juni 1997, LT-Drucks. 12/2124, S. 45,
die Auffassung vertreten, dass Zeiten, in denen der Beamte während der Freistellungsphase dienstunfähig erkrankt sei, zu Lasten des Beamten ebenso wie Zeiten einer Erkrankung während der Arbeitsphase zu Lasten des Dienstherrn gingen. Weder die eine noch die andere Erwägung erweist sich als rechtlich beanstandungsfrei.

b) Die ausschließliche Orientierung des Landes an den in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich benannten Beispielsfällen steht im Widerspruch zum Gleichheitssatz. Sie lässt außer Betracht, dass die dauerhafte Erkrankung nicht anders als ein Fall vorzeitiger Zurruhesetzung vor oder mit Beginn der Freistellungsphase zur Folge hatte, dass der Klägerin die Vorteile des Sabbatjahrs in vollem Umfang entgangen sind. Der Fall vorzeitiger Pensionierung und der Fall einer Dauererkrankung während der Freistellungsphase unterscheiden sich lediglich in dem Rechtsgrund, der den Beamten an der Inanspruchnahme des Sabbatjahrs hindert. Die Folgen sind in beiden Fällen für den Beamten identisch: Der Vorteil, während des sog. Sabbatjahrs keinen Dienst ausüben zu müssen, wird durch einen anderen Rechtsgrund für die Freistellung vom Dienst überholt und verdrängt, in dem einen Fall begründet in der Zurruhesetzung, in dem anderen Fall in der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Indem das beklagte Land diesen tatsächlichen Gesichtspunkten keine Bedeutung beimessen will, behandelt es im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte ungleich. Der hierin liegende Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG tritt im Hinblick darauf, dass Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28. Juni 1996 eine andere, mit höherrangigem Recht vereinbare Handhabung durchaus nahelegt, besonders deutlich hervor. Denn die in dem Erlass ausdrücklich aufgeführten Fälle sind lediglich beispielhaft genannt und lassen damit auch Raum für eine mit dem Gleichheitssatz in Einklang stehende Behandlung ähnlich gelagerter sonstiger Fallgestaltungen.

c) Der Hinweis des Landes auf die in den Gesetzesmaterialien wiedergegebene Bewertung von Erkrankungen durch den Gesetzgeber ist nur im Ausgangspunkt zutreffend, erweist sich hingegen in seiner verallgemeinernden Bedeutung für die Verwaltungspraxis als rechtlich nicht tragfähig. Zutreffend ist, dass vorübergehende Erkrankungen des im Blockmodell teilzeitbeschäftigten Beamten sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Freistellungsphase im Grundsatz bedeutungslos sind, eine nachträgliche Abänderung der Teilzeitbewilligung also nicht rechtfertigen können. Ebenso wie eine vorübergehende Erkrankung während der Arbeitsphase in die Risikosphäre des Dienstherrn fällt, muss eine ebensolche Erkrankung in der Freistellungsphase zu Lasten des Beamten gehen. Vgl. Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2004 - 6 A 40/ 04 -.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jedwede Erkrankung des Beamten von dem Dienstherrn als unerheblich behandelt werden darf. Insbesondere langwierige Erkrankungen, die den Beamten an der Inanspruchnahme der Freistellungsphase vollständig oder in einem erheblichen Umfang hindern, dürfen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Die Teilzeitbewilligung in der besonderen Form des § 78 b Abs. 4 LBG NRW beruht zwar nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn. Ihr liegt vielmehr ein antragsabhängiger Verwaltungsakt zugrunde. Dieser ist ähnlich wie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. dazu § 60 Abs. 1 VwVfG NRW) unter bestimmten Voraussetzungen zustande gekommen. Im Fall der Teilzeitbewilligung im Blockmodell gehört dazu auch die für beide Seiten erkennbare Erwartung des Beamten, die durch den Verzicht auf Besoldungsbestandteile während der Arbeitsphase erwirtschafteten Vorteile durch eine bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht mögliche Freistellung vom Dienst in der Phase des Sabbatjahrs angemessen nutzen zu können. Wird diese Erwartung in einem erheblichen Umfang enttäuscht, weil während der Zeit, in die die Freistellungsphase fällt, bereits aus anderen Gründen von dem Beamten kein Dienst zu leisten ist, so kann dem Beamten ein uneingeschränktes Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung billiger Weise nicht mehr zugemutet werden. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung ist dabei für den Beamten umso eher unzumutbar, je mehr die tatsächliche Situation sich den in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses ausdrücklich genannten Beispielsfällen für ein vollständiges Obsoletwerden der Freistellungsphase annähert.

Die nachteiligen Folgen einer solchen Situation darf der Dienstherr nicht einseitig dem Beamten aufbürden. Eine Rechtfertigung dafür findet sich insbesondere nicht in dem Gedanken, dass längerfristige Erkrankungen während der Arbeitsphase in die Risikosphäre des Dienstherrn fallen und dadurch ein Ausgleich für ähnliche Krankheitsfälle während der Freistellungsphase hergestellt wird. Die Nachteile, die eine Erkrankung des Beamten für den Dienstherrn mit sich bringt, bestehen nämlich unabhängig von der Teilzeitbeschäftigung und müssen bei einer Vollzeitbeschäftigung, ohne dass ihnen ein Ausgleich gegenüberstünde, hingenommen werden. Die Teilzeitbeschäftigung darf folgerichtig nicht dazu führen, dass die hierin liegende Risikoverteilung im Grundsätzlichen zu Lasten des Beamten geändert wird.


d) Weil der Beamte sich von der Teilzeitbewilligung nicht einseitig lösen kann, hat vielmehr der Dienstherr billigerweise an einer Anpassung des Rechtsverhältnisses an die veränderten Umstände mitzuwirken.

Im konkreten Streitfall war die Klägerin vom Beginn der Freistellungsphase an bis zu ihrer schließlich erfolgten Zurruhesetzung vollständig außer Stande, die Vorteile des Sabbatjahrs für sich in Anspruch zu nehmen. Die zur Erwirtschaftung dieser Vorteile während der Arbeitsphase bei reduzierter Besoldung geleistete Vorarbeit ist dadurch in vollem Umfang entwertet worden. Ab welcher (zeitlichen) Grenze dem Beamten ein Festhalten an der einmal bewilligten Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Im Falle der Klägerin ist sie jedenfalls eindeutig überschritten.

Der Klägerin kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass sie ursprünglich lediglich kürzere Krankschreibungen von jeweils nur mehreren Wochen Dauer bei dem beklagten Land eingereicht hat. Abgesehen davon, dass sie bereits mit ihrem schon vor Beginn der Freistellungsphase gestellten Antrag auf Abänderung der Teilzeitbeschäftigung und den in diesem Zusammenhang gegebenen tatsächlichen Erklärungen hinreichend deutlich gemacht hatte, auf unabsehbare Zeit erkrankt zu sein, kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der hier vorliegenden Verpflichtungsklage auf die heutigen Verhältnisse und nicht auf die Erkenntnislage der behördlichen Entscheidung an. Inzwischen steht aber zweifelsfrei fest, dass die Klägerin in der Zeit der Freistellungsphase dauerhaft erkrankt und zu deren Inanspruchnahme deshalb vollständig außer Stande war.


3. Das beklagte Land hat das ihm bei der Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Abänderung bzw. Aufhebung der Bewilligung über die Teilzeitbeschäftigung zustehende Ermessen bisher nicht in rechtlich einwandfreier Weise ausgeübt. Es ist deshalb zu verpflichten, dies unter Beachtung der vorstehenden Überlegungen des Senats nachzuholen. Von einer Ermessensreduzierung auf eine Entscheidung, die nur im Sinne des Antrages der Klägerin ausfallen könnte, ist nicht auszugehen. Die Verwaltungspraxis des Landes ist wegen ihrer Verengung allein auf die in Abschnitt IV Abs. 3 des Runderlasses vom 28. Juni 1996 namentlich angeführten Beispielsfälle und wegen der vollständigen Vernachlässigung aller Krankheitsfälle über den Einzelfall der Klägerin hinaus defizitär. Eine Neubescheidung des von der Klägerin gestellten Antrages wird dementsprechend erst dann möglich sein, wenn das beklagte Land seine bisherige Praxis auch über den konkreten Streitfall hinaus überprüft und neu geordnet haben wird. Diesem Entscheidungsprozess kann der Senat nicht vorgreifen. Eine uneingeschränkte Verpflichtung des beklagten Landes muss deshalb unterbleiben. Mangels Spruchreife kann nur der Hilfsantrag Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Referenznummer:

R/R2699


Informationsstand: 25.06.2007