Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, eine schwerbehinderte Studienrätin, begehrt eine höhere Stundenermäßigung.
Der geborenen Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 % zuerkannt. Zum Schuljahr 2003/ 2004 beantragte sie Altersteilzeit und bat, ihre Schwerbehinderung bei der Festsetzung ihrer Unterrichtsverpflichtung zu berücksichtigen. Daraufhin verminderte die Beklagte ihre Pflichtstunden am 4. Oktober 2002 um eine und bewilligte ihr mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 Altersteilzeit ab dem 1. August 2003. Nachdem die Klägerin ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin .... vom 5. November 2002 eingereicht hatte, der eine Senkung der Pflichtstundenzahl von 26 auf 20 empfahl, holte die Beklagte Stellungnahmen ihres personalärztlichen Dienstes ein. Dieser sprach sich zunächst gegen eine Ermäßigung ihrer Pflichtstunden aus, weil mit einer Wiederherstellung des Gesundheitszustandes der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Gleichwohl entsprach die Beklagte zunächst dem Wunsch der Klägerin, ihre Pflichtstunden von 25 auf 23 zu vermindern. Mit zusammenfassender Beurteilung vom 14. August 2003 empfahl sodann der personalärztliche Dienst, ohne von der Alterteilzeitermäßigung der Klägerin zu wissen, ihre Lehrerarbeitszeit um 4,5 Stunden gemäß § 5
Abs. 2 Lehrkräfte- Arbeitszeit-Verordnung - LehrArbzVO - vom 1. Juli 2003 (GVBl.
S. 197) zu verringern. § 5
Abs.2 u. 3 LehrArbzVO lauten:
" (2) Für schwerbehinderte Lehrkräfte . sind von dem in einer Unterrichtswoche geltenden Zeitwert gemäß § 4 Absatz 3 auf Antrag Zeitstunden abzuziehen. Diese betragen bei einem Grad der Behinderung von
mindestens 50 1,50 Zeitstunden
mindestens 60...
Die Ermäßigung der jährlichen Arbeitszeit nach § 4 Absatz 3 Satz 2, die durch den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gemäß
§ 125 SGB IX im Umfang von 5 Arbeitstagen eintritt, ist in diesem Zeitabzug enthalten. Auf Grund des Gutachtens eines für den öffentlichen Dienst besonders bestellten Arztes können die in Satz 2 genannten Zeitwerte überschritten werden.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolgt der Abzug der Zeitwerte nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend ihrem Beschäftigungsanteil."
Daraufhin verringerte die Beklagte die Pflichtstundenzahl der Klägerin mit Bescheid vom 5. September 2003 um 4,5 Stunden. Da die Klägerin in Altersteilzeit gegangen war, bat die Beklagte Juni 2004 ihren personalärztlichen Dienst um eine erneute Begutachtung. Dieser stellte am 27. September 2004 fest, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht wesentlich verändert habe und die empfohlene Entlastung auf Dauer notwendig sei. Allerdings sei durch den Eintritt in die Altersteilzeit mit einem Beschäftigungsanteil von 60 % eine zeitliche Entlastung in gleichem Umfange geschaffen worden, weswegen die Beamtin die nunmehr nötigen Dienstzeiten kompensieren könne und eine darüber hinaus gehende Entlastung entbehrlich geworden sei. Danach gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 eine Schwerbehindertenermäßigung im Umfang von 0,9 Zeitstunden.
Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese eine Ermäßigung um 2,7 Zeitstunden beantragte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005 zurück: Es fehle an einem aktuellen Gutachten, das eine Überschreitung des Zeitwertes befürworte. Die Klägerin übersehe, dass die ihr früher zugesprochene Reduzierung nicht im Zusammenhang mit ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 60 % gestanden habe. Diesen Beschäftigungsumfang könne sie ausüben, ohne auf eine über die Regelermäßigung von 0,9 Zeitstunden hinausgehende Ermäßigung angewiesen zu sein. Darin liege auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Anders als eine vollbeschäftigte Lehrerin mit vergleichbarem Krankheitsbild sei bei ihr eine Ermäßigung um 4,5 Zeitstunden wegen ihres wesentlich geringeren Arbeitsumfanges nicht erforderlich. Auch könne sich die Klägerin nicht auf den Ermäßigungsbescheid vom 5. September 2003 berufen. Dieser Bescheid sei rechtswidrig und durch den angefochtenen Bescheid mit Wirkung vom 1. August 2004 zurückgenommen.
Mit ihrer am 22. Februar 2005 eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: § 5
Abs. 3 LehrArbzVO sehe eine anteilige Reduzierung der nach den ersten beiden Absätzen und damit unter Einschluss des ärztlichen Gutachtens nach §§ 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO bemessenen Arbeitszeit für teilzeitbeschäftigte Lehrer vor. Maßstab müsse die Belastbarkeit der Lehrer bei Vollzeittätigkeit sein. Anderenfalls verletze die Ausgestaltung der Altersteilzeit das Verbot des
Art. 3
Abs. 3
GG, Behinderte zu benachteiligen. Ihr - der Klägerin - sei wegen ihres Alters und nicht wegen ihrer Behinderung Teilzeitbeschäftigung gewährt worden. Ihr könne nicht zugemutet werden, aus der so gewonnenen Zeit Erholung von ihrer Behinderung zu gewinnen und ihre Behinderung im Rahmen der Altersteilzeit mit entsprechend verringerten Bezügen selbst auszugleichen. Hingegen stehe nicht behinderten Lehrern die Altersteilzeitermäßigung vollen Umfanges für eigene Zwecke zur Verfügung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 zu verpflichten, der Klägerin eine Stundenreduzierung um 2,7 Zeitstunden pro Unterrichtswoche ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ihre Bescheide verteidigt.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16. Dezember 2005 ergangenem Urteil abgewiesen und zur Begründung ergänzend zu dem Widerspruchsbescheid ausgeführt: Schwerbehinderte Lehrerinnen würden nicht benachteiligt. Schwerbehinderte Lehrkräfte hätten anders als andere Lehrerinnen und Lehrer bereits mit Beendigung des 55. und nicht erst des 58. Lebensjahres die - inzwischen abgeschaffte - Möglichkeit erhalten, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen und bei einer Dienstzeit von rund 60 % Dienstbezüge in Höhe von 83 % zu beziehen.
Mit ihrer von dem Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2006 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Sowohl die frühere Pflichtstunden-Verordnung wie auch die Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung sähen vor, dass die für schwerbehinderte Lehrkräfte vorgesehenen Ermäßigungen auf Grund eines Gutachtens eines für den öffentlichen Dienst besonders bestellten Arztes überschritten werden könnten. Dadurch solle Behinderungen Rechnung getragen werden, die für den Lehrerberuf besonders gravierend seien. So liege es bei ihr - der Klägerin -. Sie leide nach einer früher erlittenen Borreliose an neurologischen Beeinträchtigungen, derentwegen ihr eine zusätzliche Ermäßigung von 4,5 Zeitstunden gewährt worden sei. Es sei nicht richtig, die Arbeitszeitermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte in Teilzeit nur aus der Regelermäßigung zu entnehmen, obgleich sich der für Teilzeitkräfte vorgesehene Abzug in § 5
Abs. 3 LehrArbzVO auf die gesamte Arbeitszeitermäßigung nach 5
Abs. 2 LehrArbzVO einschließlich der auf der Grundlage eines Gutachtens gewährten Überschreitungen der pauschalen Arbeitszeitminderungen beziehe.
Die Auffassung des personalärztlichen Dienstes, sie könne ihre Behinderung in der durch ihre Teilzeitbeschäftigung gewonnenen Zeit kompensieren, verletze das Gebot, behinderte und nicht behinderte Bedienstete nicht gleich zu behandeln, wenn die Behinderung eine differenzierte Behandlung gebiete. Deshalb habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass begrenzt dienstfähige und teilzeitbeschäftigte Beamte nicht gleich besoldet werden dürften. Insoweit komme es auch nicht darauf an, dass schwerbehinderte Bedienstete früher als nicht behinderte hätten in Altersteilzeit gehen können. Denn die Altersteilzeit vermindere anders als eine Stundenermäßigung die Bezüge.
§ 5
Abs. 3 LehrArbzVO differenziere nicht zwischen Lehrkräften, die Alterteilzeit in Anspruch nähmen und anderen Teilzeitbeschäftigungen. Deshalb rechtfertige die Möglichkeit für behinderte Lehrkräfte, früher in Altersteilzeit zu gehen, die Benachteiligung nicht. Auch habe sie - die Klägerin - ihre Altersteilzeit lediglich 10 Monate vor dem für nicht behinderte Bedienstete vorgesehenen Zeitpunkt beansprucht. Damals sei sie auch auf die Teilzeit angewiesen gewesen, um ihre - inzwischen verstorbene - schwer demenzkranke Mutter betreuen zu können. Angesichts dieser Situation hätte die Beklagte sie aus Gründen der Fürsorge darauf hinweisen müssen, dass sie bei einer Teilzeitbeschäftigung nur noch eine Stundenermäßigung in Höhe von 60 % der regulären Zeitermäßigung bewillige.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 6. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2005 zu verpflichten, der Klägerin künftig eine Stundenreduzierung im Umfang von zusätzlichen 1,8 Zeitstunden pro Unterrichtswoche ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das Urteil. § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO gelte gleichermaßen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Diese Vorschrift verlange, dass angesichts der konkreten Arbeitssituation des Betroffenen eine zusätzliche Fürsorgeleistung geboten sei. Deshalb sei auch der durch die eigene Entscheidung des Betroffenen vorgegebene Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen. Bei der Klägerin sei angesichts ihrer konkreten Arbeitssituation als Teilzeitbeschäftigte keine zusätzliche Entlastung wegen ihrer Schwerbehinderung erforderlich. Auch sei es nicht Sinn der Stundenermäßigung, den Verdienst je geleisteter Stunde zu erhöhen, sondern die Diensterfüllung durch schwerbehinderte Beamte zu ermöglichen.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sachakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihre Arbeitszeit um weitere 1,8 Zeitstunden pro Unterrichtswoche ermäßigt.
1. Gegenstand der Klage und Berufung ist allein die Frage, ob die Klägerin nach § 5
Abs. 3,
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO einen Abzug von 1,8 Zeitstunden über die ihr gewährte Ermäßigung von 0,9 Stunden hinaus beanspruchen kann, da ihr - wäre sie vollbeschäftigt - wegen ihrer Behinderung nach dem früheren Gutachten des personalärztlichen Dienstes vom 14. August 2003 ein zusätzlicher Zeitabzug von 4,5 Stunden zustünde. Hingegen ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin bei einer Vollzeitbeschäftigung und einem Behinderungsgrad von 50 % gemäß § 5
Abs. 2 Satz 2 LehrArbzVO pauschal zustehende Abzug von 1,5 Zeitstunden wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nach der Kürzungsregelung des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO um 60 % auf 0,9 Zeitstunden und damit um 0,6 Zeitstunden herabsetzen durfte. In dem Antrag der Klägerin ist nicht zugleich als ein Weniger ein Antrag auf Ermäßigung von wenigstens zusätzlichen 0,6 Stunden zu erblicken. Die Klägerin stützt ihre Klage allein darauf, dass ihr angesichts ihrer Teilzeittätigkeit von 60 % ein individueller, zusätzlich zu dem Pauschalwert zu bewilligender Zeitabzug von 60 % der ihr bei Vollzeit zusätzlich zustehenden 4,5 Zeitstunden zu gewähren sei. Sie greift nicht an, dass die Beklagte ihren pauschalen Zeitabzug entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges proportional gemindert hat. Dies hat die mündliche Verhandlung klar ergeben. Der Streitgegenstand wird durch den Antrag und den dazu geltend gemachten Lebenssachverhalt bestimmt. Letzterer liegt hier in der Berücksichtigung eines wegen ihrer spezifischen Behinderung geltend gemachten zusätzlichen Entlastungsbedarfes und nicht in einem - nicht geführten - Streit über den pauschalen Zeitabzug.
2. Die Klägerin kann wegen ihrer spezifischen neurologischen Behinderung keinen individuellen Zeitabzug nach § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO beanspruchen.
a. Entgegen ihrer Auffassung spricht bereits der Wortlaut des § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO gegen die verlangte weitere Ermäßigung. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift können die pauschalen Ermäßigungszeitwerte für Lehrkräfte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % nur auf Grund des Gutachtens eines für den öffentlichen Dienst besonders bestellten Arztes überschritten werden. An einem solchem Gutachten fehlt es hier:
Die Klägerin vermag sich insoweit nicht auf die für sie günstige Beurteilung des personalärztlichen Dienstes vom 14. August 2003 zu berufen. Diese zusammenfassende Beurteilung beruht auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage. Dem personalärztlichen Dienst war damals nicht bekannt, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit im Wege der Altersteilzeit auf 60 % reduziert hatte. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er nicht empfohlen, die Zeitwerte der Klägerin um 4,5 je Unterrichtswoche zu verringern. Nachdem der personalärztliche Dienst von der Altersermäßigung der Klägerin erfahren hatte, hat er seine Empfehlung zurückgenommen und mit Gutachten vom 27. September 2004 ausgeführt, dass die Klägerin nunmehr wegen ihrer Behinderung keine Ermäßigung mehr benötige.
Dieses letztere Gutachten ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie seit der Reduzierung ihrer Arbeitszeit im Wege der Altersteilzeit nicht mehr unter einer Überbeanspruchung leidet. Auch führt ihre Behinderung nicht dazu, dass sie für den Unterricht sowie ihre Aufgaben, die sie außerhalb der Unterrichtsstunden zu erfüllen hat, insbesondere die Unterrichtsvorbereitung sowie die Korrekturen
etc., mehr Zeit aufwenden muss als andere nicht behinderte Lehrkräfte. Sie organisiert ihre Unterrichtsvorbereitung
etc. lediglich besser als früher, um unnötigen Stresssituationen vorzubeugen. Anders als unter den Belastungen einer Vollzeittätigkeit läuft sie nicht mehr Gefahr, bei der Korrektur von Deutschaufsätzen den gedanklichen Zusammenhang zu verlieren oder zusätzliche Schlafpausen zu benötigen. Wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung muss sie nicht mehr mit psychischen Zusammenbrüchen unter stressbedingten Belastungen und einem durch Stress erhöhten Bluthochdruck rechnen, wie ihn der Klägerin ihr Hausarzt und auch der personalärztliche Dienst mit gutachterlicher Stellungnahme vom 31. Januar 2003 unter der Belastung einer Vollzeittätigkeit bescheinigt haben. Deshalb ist die Einschätzung des personalärztlichen Dienstes nicht zu beanstanden, die Klägerin könne nach ihrem Übergang in die Altersteilzeit mit einem Arbeitszeitumfang von 60 % ihre dienstliche Belastungen kompensieren und bedürfe dafür keiner weiteren Ermäßigung.
b. Auch der Wortlaut des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO ergibt nicht, dass die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf Grund ihrer Altersteilzeit nicht berücksichtigt werden dürfe. § 5
Abs. 3 LehrArbzVO ordnet seinem Wortlaut nach als Rechtsfolge lediglich an, dass der Abzug der Zeitwerte nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend dem Beschäftigungsanteil der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte erfolgt. Kommt es - wie hier - nicht zu einem solchen individuellen Zeitwertabzug nach § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO, weil es an dem dafür erforderlichen positiven Gutachten eines für den öffentlichen Dienst bestellten Arztes fehlt, so mangelt es an der Grundlage für die Anwendung des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO. Denn in diesem Falle existiert kein Abzugswert, der proportional gemindert werden könnte.
c. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass Aspekte einer an der Systematik der Regelungen des § 5
Abs. 2 und des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO orientierten Auslegung für den von ihr verlangten Zeitwertabzug sprechen. Die für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte bestimmte Kürzungsregelung des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO bezieht sich systematisch sowohl auf die Altersermäßigung des § 5
Abs. 1 LehrArbzVO wie die für schwerbehinderte Lehrkräfte vorgesehenen Zeitabzüge nach Absatz 2 der Vorschrift. Die Kürzungsregelung des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO differenziert ihrem Wortlaut nach nicht danach, ob nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift der pauschale Stundenabzug (Zeitwertabzug) entsprechend dem Beschäftigungsumfang zu verringern ist oder der auf Grund ärztlichen Gutachtens gewährte individuelle Stundenabzug nach § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO. Auch kann sich die Kürzungsregel des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO nicht auf die Fälle beziehen, in denen schwerbehinderten Lehrkräften trotz ihrer Teilzeitbeschäftigung deswegen ein individueller Zeitstundenabzug nach § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO zu gewähren ist, weil sie nach einem Gutachten des personalärztlichen Dienstes diese Stundenermäßigung benötigen, um trotz ihrer Behinderung den Belastungen ihres Dienstes in dem von ihnen gewählten Beschäftigungsumfang standhalten zu können oder weil dies sonstwie erforderlich ist, um die Folgen der Behinderung im Dienst zu kompensieren. Denn es liegt auf der Hand, dass in derartigen Fällen der aus medizinischer Sicht trotz der Teilzeitbeschäftigung erforderliche Stundenabzug nicht im Wege der proportionalen Minderung unter das erforderliche Maß gekürzt werden darf. Mithin kommt eine proportionale Kürzung entsprechend des Beschäftigungsumfanges der Teilzeittätigkeit nach § 5
Abs. 3 LehrArbzVO für die Fälle des individuellen Stundenabzuges nach § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO nur in Betracht, wenn ihr der - gewissermaßen fiktive - individuelle Stundenabzug zugrunde gelegt wird, der sich bei einer Vollzeitbeschäftigung der behinderten Lehrkraft ergäbe. Legt man der Berechnung keinen derartigen fiktiven Stundenabzug zugrunde, so läuft die Kürzungsregel des § 5
Abs. 3 LehrArbzVO für den individuellen Stundenabzug anders als für den pauschalen Stundenabzug leer.
d. Gleichwohl überzeugt diese wie oben gezeigt nicht durch den Wortlaut gebotene systematische Auslegung nicht. Zum einen führt sie zu der unpraktikablen Annahme, der personalärztliche Dienst habe nicht das tatsächliche Erfordernis eines Zeitabzuges für eine teilzeitbeschäftigte behinderte Lehrkraft zu beurteilen, sondern ein fiktives Erfordernis für den nicht gegebenen Fall einer Vollzeitbeschäftigung. Zum anderen und vor allem widerspricht ein derartiges Verständnis der Vorschrift ihrem Sinn und Zweck und wird nicht ihrem Entstehungszusammenhang gerecht:
d.a. Die Vorgängerregelung des § 4 der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 (GVBl.
S. 107) regelte die Verringerung der Pflichtstunden nach § 4 Absatz 1 (Altersermäßigung) und Absatz 2 (Schwerbehindertenermäßigung) für Fälle der Teilzeitbeschäftigung noch nicht. § 5
Abs. 3 LehrArbzVO hat in der Pflichtstundenverordnung keine Vorläuferregelung. Die Pflichtstundenverordnung kannte in ihrem § 4
Abs. 2 Satz 3 aber bereits die Möglichkeit, auf Grund eines Gutachtens des personalärztlichen Dienstes die pauschalen Pflichtstundenermäßigungen für Schwerbehinderte nach ihrem § 4
Abs. 2 Satz 2 zu überschreiten. Es versteht sich von selbst, dass damit nur zusätzliche Ermäßigungen ermöglicht werden sollten, die nach den konkreten tatsächlichen Umständen der Dienstausübung einer Teilzeitlehrkraft wegen ihrer Behinderung geboten waren und keine nur fiktiv in dem hypothetischen Fall einer Vollzeitbeschäftigung erforderliche Ermäßigung. Die Vorstellung liegt fern, der Verordnungsgeber der Lehrkräfte-Arbeitszeit-Verordnung habe abweichend hiervon nicht nur die pauschalen Zeitabzüge für Schwerbehinderte entsprechend ihres Beschäftigungsumfanges kürzen, sondern erstmals einen zuvor nicht vorhandenen individuellen Zeitabzug für Teilzeitkräfte auf der Grundlage eines lediglich fiktiven Bedarfs einführen wollen, um diesen sodann proportional entsprechend des tatsächlichen Beschäftigungsumfanges kürzen zu können.
d.b. Auch zielt die individuelle Abzugsregelung des § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO darauf, Schwerbehinderten trotz ihrer Behinderung ihre Dienstausübung zu ermöglichen und den Einsatz behinderter Lehrer nicht daran scheitern zu lassen, dass sie trotz des ihnen wegen ihrer Behinderung pauschal gewährten Zeitabzuges angesichts ihrer besonderen Behinderung und der spezifischen Anforderungen ihres Lehrerberufes nicht in dem erwarteten Umfang arbeiten können. Dieser Zielsetzung widerspräche es, auch einen nur fiktiven Entlastungsbedarf zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn man - was hier unentschieden bleiben kann - annimmt, bereits behinderungsbedingte zeitliche Mehrbelastungen seien im Wege eines Zeitabzuges auch dann zu kompensieren, wenn die behinderte Lehrkraft diese zeitlichen Mehrbeanspruchungen in ihrer durch ihre Teilzeit gewonnenen Freizeit auffangen kann. Auch eine solche Betrachtungsweise stellt auf die tatsächliche Belastung der Lehrkraft im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung ab und nicht auf einen nur fiktiven Entlastungsbedarf für den Fall einer Vollzeitbeschäftigung.
e. Auch der Blick auf das Hamburgischen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - HmbGGbM - vom 21. März 2005 (GVBl.
S. 75) rechtfertigt es nicht, der Klägerin einen nur im Falle ihrer Vollzeitbeschäftigung gegebenen und deshalb lediglich fiktiven Bedarf für eine individuelle Stundenermäßigung gut zu bringen.
Gemäß § 1 HmbGGbM ist es Ziel des Gesetzes, die Benachteiligung behinderter Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dieser Zielsetzung dienen die hier nicht einschlägigen Verpflichtungen der §§ 4 und 5 HmbGGbM sowie die Berücksichtigung der Belange behinderter Frauen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau nach § 2 HmbGGbM. Die Behörden der Beklagten dürfen behinderte Menschen nicht benachteiligen (§ 6
Abs. 2 Satz 1 HmbGGbM). Eine Benachteiligung liegt gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 HmbGGbM vor, wenn behinderte und nicht behinderte Menschen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch behinderte Menschen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Zu einer derartigen Benachteiligung führt die Nichtberücksichtigung des nur im Falle einer Vollzeitbeschäftigung behinderter Lehrer nach ärztlichem Gutachten gebotenen individuellen Zeitabzuges bei der Berechnung des Zeitabzuges für behinderte Lehrer mit Teilzeitbeschäftigung nicht:
Die schriftsätzliche Erwägung der Klägerin überzeugt nicht, sie werde im Vergleich zu nicht behinderten Teilzeitlehrkräften deshalb benachteiligt, weil letztere vollen Umfanges frei über die durch ihre Teilzeit gewonnene Freizeit verfügen können, während sie diese teilweise nutzen müsse, um sich von dem Dienst zu erholen, der sie wegen ihrer Behinderung mehr anstrenge als gesunde Lehrkräfte. Zum einen hat die Klägerin bei ihrer Anhörung davon gesprochen, dass sie unter den Bedingungen der Teilzeit anders als bei ihrer früheren Vollzeittätigkeit keine zusätzlichen Schlafpausen mehr benötige und sie ihre Aufgaben sogleich erledige, um vermeidbaren Stresssituationen vorzubeugen. Deshalb ist nicht zu erkennen, weshalb sie in ihrer Freizeit dienstbedingt beeinträchtigt sein und größere Erholungsphasen benötigen soll. Zum anderen fehlt es an der vom Wortlaut der Regelung geforderten unterschiedlichen Behandlung. Es liegt keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu nicht behinderten Lehrkräften vor. Denn diese kommen von vornherein nicht in den Genuss des Stundenabzuges. Das Benachteiligungsverbot des § 6
Abs. 2 HmbGGbM gebietet nicht, behinderten Lehrern eine Unterrichtsermäßigung als Ausgleich dafür zu gewähren, dass nicht behinderte Lehrkräfte ihre Freizeit vielfältiger gestalten können. Diese schicksalhafte Belastung Behinderter muss der Dienstherr nicht ausgleichen.
Auch das Förderungsziel in § 1 und der Sollvorschrift des § 6
Abs. 1 Satz 1 HmbGGbM verlangt nicht, die Zeitabzugsregelung des § 5
Abs. 2 und 3 LehrArbzVO im Sinne der Klägerin auszulegen. Danach sollen die Behörden die Ziele des § 1 fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten (§ 6
Abs. 1 Satz 1 HmbGGbM). Zwar zielt das Förderungsgebot nicht nur auf die Abwehr erkannter Diskriminierungen, sondern sollen auch positive Maßnahmen ergriffen werden, um die Chancengleichheit Behinderter zu verwirklichen (
vgl. BüDrs. 18/775 zu § 1 u. zu § 6). Ob sich hieraus Handlungspflichten ergeben und inwieweit dies bei der Auslegung anderer Normen zu berücksichtigen ist, kann indessen offen bleiben. Jedenfalls ist die Stundenermäßigung nicht erforderlich, um eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Lehrkräfte mit Teilzeitbeschäftigung in der Gesellschaft zu gewährleisten. Die Nichtberücksichtigung eines nur fiktiv im Falle einer Vollzeittätigkeit vorhandenen Entlastungsbedarfs erschwert die Teilhabe Behinderter an den Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung von Lehrern nicht.
f. Diese Überlegungen gelten auch für das in
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG verankerte verfassungsrechtliche Verbot, jemanden wegen seiner Behinderung zu benachteiligen.
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG gibt dem Behinderten das Recht, Benachteiligungen durch die öffentliche Gewalt wegen der Behinderung abzuwehren. Aus diesem Benachteiligungsverbot folgt aber keine allgemeine Pflicht zur Bevorzugung behinderter Menschen (
vgl. Eckertz-Höfer, AK-
GG, 3. Aufl.,
Art. 3
Abs. 2, 3 Rn 128 m.w.Nachw.). Die Nichtberücksichtigung des nur im Falle einer Vollzeitbeschäftigung wegen der Behinderung erforderlichen individuellen Zeitabzuges bei einer behinderten Teilzeitkraft knüpft nicht benachteiligend an die Behinderung an (
vgl. zu diesem Maßstab Eckertz-Höfer, a.a.O., Rn 137). Auch wenn
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG objektiv-rechtliche Schutz- und Förderpflichten des Staates entnommen werden (
vgl. BVerwG, Beschl. vom 14.8.1997, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen
Nr. 123;
BVerfG, Beschl. vom 8.10.1997, BVerfGE 96, 288 - juris Rn 68 ff -), verlangen diese nicht, Einschränkungen in der Freizeitgestaltung durch eine individuelle Verringerung der Arbeitsaufgaben zu kompensieren.
g. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 1
GG steht der hier zu Grunde gelegten Auslegung des § 5
Abs. 2 Satz 4,
Abs. 3 LehrArbzVO nicht entgegen.
Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln und gebietet, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt dem Normgeber überlassen, die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten anknüpft. Dabei kommt es darauf an, ob sich in Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachverhaltes ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleich-
bzw. die Ungleichbehandlung der Sachverhalte finden lässt. Insoweit kommt dem Verordnungsgeber ein je nach dem Ausmaß der Grundrechtsbeeinträchtigung und der Sachgesetzlichkeiten unterschiedlich weiter Spielraum für sein Rechtsetzungsermessen zu (
vgl. BVerfGE 2, 266/281). Der Gleichheitssatz ist vor allem verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ausmaß bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (
vgl. BVerfGE 55, 72/88; 88, 87/96).
Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der behinderten Lehrkräfte in Teilzeit und den in gleichem Maße behinderten Lehrkräften in Vollzeit vor. Zwar führt die gleiche Behinderung in der vorliegenden Konstellation nur im Falle einer Vollbeschäftigung zu einem Zeitabzug und darüber zu einer Verminderung der zu erfüllenden Aufgaben und nicht im Falle einer Teilzeitbeschäftigung. Diese Ungleichbehandlung ist aber sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Zeitabzug nur im Falle der Vollzeitbeschäftigung geboten ist, um der Beamtin die Ausübung des Lehrerberufes zu ermöglichen oder möglicherweise behinderungsbedingte Mehrbelastungen bei der Teilzeittätigkeit auszugleichen. Hingegen ist diese Begünstigung im Falle der Teilzeitbeschäftigung nicht erforderlich, wenn sich - wie im Falle der Klägerin - unter den Bedingungen der Teilzeit die behinderungsbedingte Leistungsbeeinträchtigung nicht auswirkt. Ist es auch bei der Belastung durch eine Teilzeitbeschäftigung geboten, wegen der Behinderung einen Zeitabzug zu bewilligen, damit der Behinderte den Anforderungen des Lehramtes gerecht werden kann oder um die zeitliche dienstliche Mehrbelastung zu kompensieren, so erlaubt § 5
Abs. 2 Satz 4 LehrArbzVO die Aufgaben der behinderten Lehrkraft zu ermäßigen.
h. Die Auslegung der Norm ist auch mit dem speziellen Gleichheitssatz des
Art. 3
Abs. 3 Satz 1
GG vereinbar. Hiernach darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn eine nachteilige Regelung unmittelbar an geschlechtsspezifische Merkmale anknüpft. Das Diskriminierungsverbot kann auch dann berührt sein, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts, etwa Frauen, betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen Mann und Frau zurückzuführen ist (
vgl. BVerfG, Urt. vom 30.1.2002, NJW 2002, 1256;
BVerwG, Urt. vom 28.11.2002, BVerwGE 111, 219 - juris Rn 42 -). Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter und das mit ihm verbundene Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts ist zugleich in den grundlegenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verankert (
vgl. EuGH, Urteile vom 6.4.2000, Slg. 2000 I
S. 2447 -; vom 28.1.1992, Slg. 1992 II
S. 35 und vom 30.4.1996, Slg. 1996 I
S. 2143/2165 m.w.Nachw.; BVerfGE 97, 35/43;
BVerfG, Urt. vom 30.1.2002, NJW 2002, 1256;
BVerwG, Urteile vom 23.6.2005, BVerwGE 124, 11 - juris Rn 26 -. und vom 28.11.2002, BVerwGE 11, 219 - juris Rn 42 -). Insoweit hilft der Klägerin auch nicht das Gebot des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit aus
Art. 141
EG-Vertrag sowie die in § 2 Satz 1 HmbGGbM vorgeschriebene Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Frauen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es liegt keine mittelbare Benachteiligung der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 1, 2, 3
Abs. 2, 24 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14.8.2006 (BGBl. I
S. 1897) - GleichbehandlungsG - vor. Dieses setzt die besonderen Anforderungen aus
Art. 141 EGV und der Richtlinie 2002/73/des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23.9.2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rats zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (Amtsblatt
EG L 269/15 vom 5.10.2002) in das deutsche Recht um.
Zwar kommt eine derartige mittelbare geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung in Betracht. Denn viel spricht dafür, dass in Hamburg der Anteil der behinderten teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen den ihrer behinderter männlichen Kollegen in Teilzeit überschreitet und wahrscheinlich auch mehr Lehrerinnen als Lehrer Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Gleichwohl sind die angeführten Gleichbehandlungsgrundsätze nicht verletzt:
h.a. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit von Mann und Frau ist nicht beeinträchtigt. Die Gewährung des Zeitabzugs an behinderte Vollzeitkräfte und die dadurch bedingte Unterrichtsermäßigung verkürzt nicht die Arbeitszeit und erhöht folglich entgegen der Auffassung der Klägerin deren Vergütungssatz pro Arbeitsstunde im Vergleich zu dem behinderter Teilzeitlehrkräfte nicht.
Der Besoldungsanspruch der Klägerin und ihrer in Vollzeit arbeitenden Kolleginnen und Kollegen richtet sich nicht nach der Zahl der gegebenen Unterrichtsstunden, sondern nach ihrer Arbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Dienstbezüge gemäß § 6
Abs. 1
BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Arbeitszeit ändert der für schwerbehinderte Lehrkräfte in § 5
Abs. 2 Satz 4 u. 3 LehrArbzVO vorgesehene Zeitabzug nicht. Diese Vorschrift gewährt lediglich bei gleich bleibender Arbeitszeit Unterrichtsermäßigungen. Das Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG, Urt vom 23.6.2005 a.a.O. - juris Rn 27 -;
vgl. auch HmbOVG, Urt. vom 20.9.2002 - 1 Bf 159/01 -) hat entschieden, dass es sich bei der in Bremen älteren Lehrern gewährten Pflichtstundenermäßigung wie auch der dort für behinderte Lehrkräfte vorgesehenen Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung nicht um eine Regelung der Arbeitszeit, sondern wie bei der Bewilligung von Anrechnungsstunden um eine Ausgestaltung der Dienstleistungsverpflichtung handelt. Auch § 5 in Verbindung mit § 4 LehrArbzVO bemisst die Aufgaben, die behinderte Lehrkräfte zu bewältigen haben. Diese Aufgabenbemessung fügt die Regelung in den Rahmen der Arbeitszeit ein, nicht aber regelt sie die Arbeitszeit der Lehrer (
vgl. HmbOVG, Beschl. vom 2.11.2004 - 1 Bf 164/05 -):
Die Lehrer-Arbeitszeit-Verordnung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 76
Abs. 1 Satz 4 HmbBG. Danach kann der Senat im Rahmen der durch die Arbeitszeitverordnung zur Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten allgemein festgelegten Arbeitszeit Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch
Rechtsverordnung erlassen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten, die gemäß § 76
Abs. 1 Satz 1 HmbBG vom Senat durch
Rechtsverordnung geregelt wird, und der Formulierung der Ermächtigungsgrundlage für die Lehrer-Arbeitszeit-Verordnung, nach der der Senat nur Regelungen zur Arbeitszeit und zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtung
etc. erlässt. Dementsprechend besagt § 2
Abs. 1 LehrArbzVO lediglich, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte Anteile für unterrichtsbezogene Aufgaben, funktionsbezogene Aufgaben und allgemeine Aufgaben umfasst. Nur für die unterrichtsbezogenen Aufgaben ordnet die Anlage zu § 4
Abs. 2 Satz 1 LehrArbzVO den Unterrichtsstunden normative Zeitwerte in Gestalt bestimmter Faktoren zu, von denen die Schulleitung nach Maßgabe des § 4
Abs. 2 Satz 2 LehrArbzVO im Einzelfall abweichen kann. Die Faktoren geben an, welchen Zeitaufwand der Dienstherr pauschalierend diesen Unterrichtsaufgaben zuordnet. Für die anderen Aufgaben fehlt es an einer differenzierten Zuordnung von Zeitwerten. Sie sind so zu organisieren, dass die insgesamt unter Berücksichtigung der nach festen Faktoren zu bemessenden zeitlichen Belastung durch die unterrichtsbezogenen Aufgaben zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht überschritten wird.
Der in § 5
Abs. 2 und 3 LehrArbzVO vorgesehene Zeitstundenabzug für behinderte Lehrkräfte ist zwar unmittelbar von dem Zeitwert nach § 4
Abs. 3 LehrArbzVO abzuziehen, der für die Bemessung der Aufgaben der behinderten Lehrkraft zur Verfügung steht. Hingegen erfolgt der Abzug nicht mehr unmittelbar, wie es bei der Vorgängerregelung des § 4 Pflichtstundenverordnung der Fall war, von der Zahl der zu unterrichtenden Pflichtstunden. Das könnte dafür sprechen, den Abzug als Regelung der Arbeitszeit zu begreifen. Diese Betrachtung greift aber zu kurz:
Der von § 5
Abs. 2 LehrArbzVO in Bezug genommene § 4
Abs. 3 Satz 1 LehrArbzVO ordnet nur an, dass die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden so festzulegen ist, dass die für alle Aufgaben aufzuwendenden Zeiten dem achtunddreißigsten Teil der jährlichen Arbeitszeit entsprechen. Damit gibt § 4
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 LehrArbzVO die Maßstäbe vor, nach denen die von der einzelnen Lehrkraft zu erfüllenden Aufgaben zu bemessen sind. Somit zielt auch der Abzug der Zeitstunden nach § 5 LehrArbzVO auf eine Verringerung der Aufgaben und nicht der Arbeitszeit. Dem entsprechend spricht die Überschrift des § 5 LehrArbzVO von "Ermäßigungen" und meint damit eine Ermäßigung der Aufgaben. Insoweit besteht der Unterschied zu der Pflichtstundenermäßigung für behinderte Lehrkräfte in dem früheren § 4 Pflichtstundenverordnung lediglich darin, dass die Schule mehr Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Aufgaben hat, die sie bei behinderten Lehrern vermindert. Sie kann nunmehr statt der Unterrichtsverpflichtung auch andere Aufgaben einschränken. Insofern stellt sich die Abzugsregelung für behinderte Lehrer weiterhin als eine Entlastung von dienstlichen Pflichten dar. Sie gestaltet die Dienstleistungsverpflichtung aus. Der auf Grund eines ärztlichen Gutachtens individuell zuerkannte Zeitabzug für Behinderte reagiert darauf, dass die Lehrkraft wegen ihrer spezifischen Behinderung für die Bewältigung ihrer Aufgaben mehr Kraft und Zeit aufwenden muss als ein nicht derart behinderter Lehrer und verringert deshalb den Aufgabenumfang. Wäre es anders und würde der Zeitabzug für behinderte Lehrkräfte deren Arbeitszeit kürzen, so hätte dies für Teilzeitbeschäftigte nach dem Wortlaut des § 6
Abs. 1
BBesG die nicht gewollte Folge, dass sich wegen ihrer Ermäßigung ihre Besoldung verringern würde.
h.b. Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Frauen aus § 2
Abs. 1
Nr. 2 GleichbehandlungsG bezieht sich auch auf die Beschäftigungsbedingungen und dürfte damit ebenfalls die Bemessung der Aufgaben, die Beschäftigte zu erledigen haben, erfassen (
vgl. Rehahn, in: Schwarze,
EU-Kommentar,
Art. 141 EGV Rn 42). Diese Frage bedarf aber keiner Entscheidung. Das Verbot einer auch nur mittelbaren Ungleichbehandlung von Mann und Frau ist hier auch dann nicht verletzt, wenn man es auf die Aufgabenzuweisung an behinderte Voll- und Teilzeitlehrkräfte bezieht:
Die Nichtberücksichtigung eines nur bei einer Vollzeitbeschäftigung behinderter Lehrkräfte gegebenen Entlastungsbedarfs benachteiligt behinderte Teilzeitkräfte im Vergleich zu behinderten Vollzeitlehrern auch nicht hinsichtlich der Bemessung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben. Auch insoweit stellt die Ausgestaltung der individuellen Aufgabenermäßigung nach § 5
Abs. 2 Satz 4,
Abs. 3 LehrArbzVO den möglicherweise größeren Anteil weiblicher Teilzeitbeschäftigter nicht schlechter als männliche behinderte Vollzeitlehrkräfte. Denn anders als diese benötigt die Klägerin - wie oben ausgeführt - wegen ihrer Behinderung keine Aufgabenverminderung.
Aber auch wenn man dies in Hinblick auf die Nichtberücksichtigung ihres lediglich fiktiven, nur im Falle einer Vollzeittätigkeit gegebenen Entlastungsbedarfs anders sähe, läge darin keine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3
Abs. 2 GleichbehandlungsG. Danach liegt eine mittelbare Benachteiligung u.a. wegen des Geschlechts und wegen einer Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines solchen Merkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Letzteres ist hier der Fall:
Die individuelle Ermäßigung der Aufgaben behinderter Lehrkräfte dient dem Schutz Behinderter. Sie verfolgt das rechtmäßige Ziel, nur den tatsächlich gegebenen besonderen Belastungen Rechnung zu tragen, denen Behinderte in ihrer Berufstätigkeit wegen ihrer Behinderung ausgesetzt sind. Führt - wie hier im Falle der Klägerin - die Behinderung unter den Bedingungen der Teilzeit zu keinen derartigen zu kompensierenden Belastungen, so ist es angemessen und erforderlich, auf eine individuelle Entlastung zu verzichten. Denn es besteht keine Rechtfertigung, die behinderte Teilzeitlehrkraft im Vergleich zu nicht behinderten Teilzeitkräften durch eine individuelle Schwerbehindertenermäßigung zu begünstigen, obgleich ihre Behinderung dafür unter den Bedingungen der Teilzeit keinen Anlass gibt und sie bereits die pauschale Schwerbehindertenermäßigung nach § 5
Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ArbzVO erhält.
Dies wäre im Übrigen auch dann nicht anders zu Gunsten der Klägerin zu beurteilen, wenn sie wegen ihrer Behinderung größere Anteile ihrer Freizeit zu ihrer Erholung einsetzen müsste als nicht behinderte Lehrkräfte. Denn das Verbot einer auch nur mittelbaren Diskriminierung stellt auf die Ausgestaltung der Beschäftigungsbedingungen und nicht der Freizeit ab. Auch die Anteile der Freizeit der Klägerin, die sie für ihre Erholung von dem Unterricht nutzt, sind Teil ihrer Freizeit und nicht Bestandteil ihres Dienstes. Das Verbot, die Arbeitsbedingungen nicht benachteiligend zu gestalten, nimmt die Freizeitgestaltung nicht in den Blick. Im Übrigen trägt der Verordnungsgeber der besonderen Lage Behinderter insoweit bereits durch die pauschalen Zeitwertabzüge für Lehrkräfte mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50 % Rechnung.
3. Schließlich kann die Klägerin auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes verlangen, dass es bei der ihr ursprünglich mit Schreiben vom 5. September 2003 erfolgten Pflichtstundenherabsetzung um wöchentlich 4,5 Stunden bleibt. Insoweit bedarf keiner Entscheidung, ob diesem Schreiben Verwaltungsaktqualität zuzumessen ist. Selbst wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln sollte, hat die Beklagte ihn wegen seiner Rechtswidrigkeit zurücknehmen können. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
4. Auch hilft der Klägerin ihr Hinweis nicht, die Beklagte habe es fürsorgewidrig unterlassen, sie vor der Bewilligung ihrer Altersteilzeit auf den Wegfall ihrer individuellen Unterrichtsermäßigung hinzuweisen. Zu einem solchen Hinweis hatte die Beklagte keinen Anlass. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27. August 2002 Altersteilzeit beantragt. Zu dem damaligen Zeitpunkt hatte die Beklagte ihre Pflichtstunden mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 wegen ihrer Behinderung um lediglich eine Stunde von 25 auf 24 Stunden reduziert und ihr damit die in § 4
Abs. 2 Satz 2 Pflichtstundenverordnung vom 20.6.2000 ( GVBl.
S. 107) für Lehrkräfte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % vorgesehene pauschale Unterrichtsermäßigung zuerkannt. Eine individuelle Pflichtstundenermäßigung nach § 4
Abs. 2 Satz 3 Pflichtstundenverordnung, die nur auf Grund eines Gutachtens des personalärztlichen Dienstes bewilligt werden konnte, hatte die Beklagte der Klägerin damals nicht gewährt. Den Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2002, ihre Pflichtstunden um wenigstens drei Wochenstunden zu ermäßigen, hatte die Beklagte noch nicht beschieden.
Die Klägerin hat als Unterlegene gemäß § 154
Abs. 2
VwGO die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11; 711
ZPO. Die Revision war gemäß § 132
Abs. 2
VwGO nicht zuzulassen.