Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage der Klägerin mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Arbeitsvertrages hinsichtlich des Umfanges der ursprünglichen Arbeitszeit und hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit für die Zukunft. Mit ihrer Leistungsklage, die auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, hat sie die zutreffende Verfahrensart gewählt. Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8
TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne des § 145
BGB und somit ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung (
BAG, 16.10.2007 - AP
TzBfG § 8
Nr. 23, Rn. 20).
Auch soweit die Klägerin nicht nur eine Arbeitszeitreduzierung, sondern auch eine bestimmte Arbeitszeitverteilung verlangt hat, ist die Klage als Leistungsklage zulässig. Insoweit liegen zwei verschiedene Streitgegenstände vor, die der Arbeitnehmer grundsätzlich nach § 260
ZPO kumulativ oder im Wege einer eventuellen Klagehäufung verfolgen kann.
Die Anträge der Klägerin sind nach § 253
Abs. 2
ZPO auch hinreichend konkret gefasst. Sowohl hinsichtlich der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit als auch der konkreten Verteilung der Arbeitszeit ist die von der Beklagten abzugebende Willenserklärung hinreichend bestimmt.
Auch soweit die Klägerin die Verringerung ihrer Arbeitszeit ab dem 04.10.2007 verlangt, ist die Klage nicht unzulässig. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist inzwischen anerkannt, dass mit Inkrafttreten des § 311 a
Abs. 1
BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts seit dem 01.01.2002 die Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8
TzBfG zulässig ist (
BAG, 27.04.2004 - AP
TzBfG § 8
Nr. 12;
BAG, 09.11.2006 - AP
BGB § 311 a
Nr. 1 m. w. N.).
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch nach § 8
Abs. 4
TzBfG, ab dem 04.10.2007 einer Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 4 Stunden täglich von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr zuzustimmen.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung nach § 8
Abs. 4
TzBfG lagen zum Zeitpunkt des Änderungsverlangens der Klägerin im Juni 2007 vor.
Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten, die regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8
Abs. 7
TzBfG), bestand länger als 6 Monate (§ 8
Abs. 1
TzBfG).
Die Klägerin hat auch die dreimonatige Mindestankündigungsfrist des § 8
Abs. 2 Satz 1
TzBfG durch ihr Schreiben vom 16.06. 2007 gewahrt. Die von ihr gewünschte Verringerung der vertraglich vereinbarten Vollzeittätigkeit sollte erst zum 04.10.2007 wirksam werden.
Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin auch form- und fristgerecht mit ihren Schreiben vom 20.07.2007 und 22.08.2007 und damit mehr als einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung abgelehnt. Die Arbeitszeit der Klägerin hat sich danach nicht bereits Kraft Fiktion nach § 8
Abs. 5 Satz 2
TzBfG verringert.
2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht jedoch in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass dem Teilzeitbegehren der Klägerin betriebliche Gründe im Sinne des § 8
Abs. 4 Satz 1
TzBfG entgegenstehen.
a) Nach § 8
Abs.4 Satz 1 und 2
TzBfG hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Umsetzung des Arbeitszeitverlangens die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insoweit genügt es, wenn der Arbeitgeber rational nachvollziehbare Gründe hat. Diese Gründe müssen hinreichend gewichtig sein. Der Arbeitgeber kann die Ablehnung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers nicht nur mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung begründen (
vgl. zuletzt:
BAG, 15.08.2006 - AP
TzBfG § 8
Nr. 16;
BAG, 08.05.2007 - AP
TzBfG § 8
Nr. 21;
BAG, 13.11.2007 - NZA 2008, 314).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Prüfung der hinreichend gewichtigen Gründe des Arbeitgebers regelmäßig in drei Stufen:
Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt und - wenn das zutrifft - um welches Konzept es sich handelt (1. Stufe).
In der Folge ist zu untersuchen, inwieweit die Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht (2. Stufe).
Schließlich ist in einer 3. Stufe das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist die Frage zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept oder die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt werden (zuletzt:
BAG, 15.08.2006 - AP
TzBfG § 8
Nr. 16;
BAG, 08.05.2007 - AP
TzBfG § 8
Nr. 21;
BAG, 16.10.2007 - AP
TzBfG § 8
Nr. 23;
BAG, 13.11.2007 - NZA 2008, 314
m.w.N.).
Maßgeblich für das Vorliegen der betrieblichen Gründe ist der Zeitpunkt der Ablehnung des Arbeitszeitwunsches durch den Arbeitgeber, die im vorliegenden Fall erstmals mit Schreiben vom 20.07.2007 erfolgte (
BAG, 21.06.2005 - AP
TzBfG § 8
Nr. 14).
Diese Dreistufenprüfung gilt sowohl für die Verringerung der Arbeitszeit wie auch für die Verteilung der Arbeitszeit. Dabei ist das Anliegen eines Arbeitnehmers, seine Kinder zu betreuen, nach der gesetzlichen Konzeption des Verringerungsanspruches in § 8
TzBfG unerheblich. Es kommt nicht auf die vom Arbeitnehmer für seinen Teilzeitwunsch geltend gemachten Gründe an. Weder sind persönliche Belange in § 8
TzBfG erwähnt, noch haben die in § 8
Abs. 4 Satz 2
TzBfG definierten entgegenstehenden betrieblichen Gründe einen Bezug zu der Lebenssituation des Arbeitnehmers. Demgegenüber trifft § 15
Abs. 7 Satz 1
Nr. 4 BEEG für die Elternzeit eine andere gesetzgeberische Wertung. Dort wird das besondere Interesse der Eltern an einer Verringerung ihrer Arbeitszeit stärker berücksichtigt. Ein solcher Antrag kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Das erfordert Gründe, die zwingend oder unabweisbar sind (
BAG, 15.08. 2006 - AP
TzBfG § 8
Nr. 16). Derartige Gründe sind bei einem Verringerungsanspruch nach § 8
Abs. 4
TzBfG nicht erforderlich (
BAG, 13.11.2007 - NZA 2008, 314).
b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, stehen dem Verringerungswunsch der Klägerin, insbesondere der von ihr gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit, betriebliche Gründe entgegen.
Der von der Beklagten als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung in ihrem Prüflabor liegt ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde. Seit mehr als zwei Jahren hat die Beklagte das Prüflabor mit 1,5 Arbeitskräften besetzt. Diese Besetzung ist notwendig, aber auch ausreichend, um den Arbeitsanfall und den Arbeitsablauf im Prüflabor rechtzeitig und umfassend zu erledigen. Dabei hat sich in der Berufungsinstanz herausgestellt, dass die Besetzung des Prüflabors morgens ab 6.00 Uhr und nachmittags bis 15.15 Uhr erforderlich ist. Ab 6.00 Uhr müssen die Auftragstüten der fertigen Produktionspartien aus der Spät- und Nachtschicht eingesammelt, zur Prüfung vorbereitet, Muster ausgestanzt und die entsprechenden Maschinen eingestellt werden. Diese Tätigkeiten müssen bis 8.00 Uhr erledigt sein, da anschließend größere Prüfungen, die 4 Stunden dauern, erfolgen. Dies hat die Klägerin in der ausführlichen Erörterung im Termin vor der Berufungskammer vom 25.06.2008 nicht bestritten. Die Klägerin hat auch nicht bestritten, dass das Prüflabor nachmittags bis 15.15 Uhr besetzt sein muss, weil bis spätestens 14.00 Uhr die Auswertungen der größeren Prüfungen stattfinden, damit der Versand noch am gleichen Tag bis 16.00 Uhr erledigt werden kann. Bis 15.15 Uhr fallen darüber hinaus kleinere Prüfungen für die Automobilindustrie, insbesondere den Prüfungen, statt, die bis 15.15 Uhr beendet sein müssen, damit noch am gleichen Tage die Freigabe erfolgen kann.
Diesem Organisationskonzept ist die Klägerin nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten. Zwar hat sie erstinstanzlich wie auch in der Berufungsinstanz behauptet, dass die Hauptarbeit im Prüflabor erst ab 7.30 Uhr
bzw. ab 7.15 Uhr beginne. Dass aber die Tätigkeit im Prüflabor morgens bereits um 6.00 Uhr zu beginnen hat, damit ab 8.00 Uhr die größeren Prüfungen, die 4 Stunden bis zur Auswertung laufen, beginnen können, ist von ihr nicht bestritten worden. Bezeichnenderweise hat die Klägerin auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils der Beklagten angeboten, ab 6.00 Uhr morgens tätig zu sein.
Das von der Klägerin im vorliegenden Verfahren Arbeitszeitverlangen, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesetzt zu werden, steht der Arbeitszeitregelung im Prüflabor entgegen.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, im Prüflabor eine Arbeitskraft in Teilzeit mit 4 Stunden täglich zu beschäftigen.
Dem Arbeitszeitverlangen der Klägerin, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Prüflabor eingesetzt zu werden, steht jedoch das Organisationskonzept der Beklagten tatsächlich entgegen. Insbesondere ist eine Doppelbesetzung des Prüflabors von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr nach dem von der Beklagten verfolgten Konzept nicht erforderlich. Das Konzept der Beklagten erfordert vielmehr eine Besetzung des Prüflabors morgens ab 6. 00 Uhr und nachmittags bis 15.15 Uhr. Diesem Konzept wird es widersprechen, wenn die Klägerin als Teilzeitkraft von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingesetzt würde. Soweit die Klägerin nach wie vor darauf hinweist, dass eine Arbeitskollegin von 6.00 Uhr bis 8.00 Uhr im Prüflabor tätig sein könne und anschließend - bei einer Arbeitsaufnahme der Klägerin im Prüflabor ab 8.00 Uhr - von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr im Farblabor, übersieht sie, dass das Prüflabor zwar neben der Vollzeitkraft, die um 7.00 Uhr ihre Arbeit aufnimmt, von 6.00 Uhr bis 10.00 Uhr besetzt wäre, es aber durch den weiteren Einsatz der Klägerin von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr zu einer Doppelbesetzung im Prüflabor kommen würde. Gerade diese Doppelbesetzung ab 10.00 Uhr oder nach 10.15 Uhr ist nach dem Organisationskonzept der Arbeitgeberin im Prüflabor weder erforderlich noch notwendig. Die Beklagte hat nämlich insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass in der Zeit nach 8.00 Uhr im Wesentlichen nur kleinere Prüfungen und hausinterne Sonderprüfungen stattfinden, erst nach 12.00 Uhr finden die Auswertungen der größeren Prüfungen durch die Vollzeitkraft statt. In der Zeit ab 10.15 Uhr ist das Prüflabor durch die Vollzeitkraft in ausreichender Weise besetzt.
Das Arbeitszeitverlangen der Klägerin beeinträchtigt auch die unternehmerische Entscheidung der Beklagten wesentlich. Die Beklagte müsste nämlich bei dem Arbeitszeitwunsch der Klägerin, von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr tätig zu werden, eine dritte Kraft im Prüflabor für die Zeit morgens zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr einsetzen oder aber, wenn die Vollzeitkraft ab 6.00 Uhr tätig würde, eine dritte Kraft nachmittags bis 15.15 Uhr. Gerade weil eine Doppelbesetzung des Prüflabors in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr nicht erforderlich ist, kann die Beklagte darauf nicht verwiesen werden. Ein Arbeitgeber muss sich nur auf zumutbare Maßnahmen verweisen lassen, um den Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers zu ermöglichen (
BAG, 09. 12.2003 - AP
TzBfG § 8
Nr. 8). Das Prüflabor in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr mit zwei Arbeitskräften zu besetzen, obgleich Arbeiten nur für eine Person anfallen, ist der Beklagten jedoch nicht zumutbar. Der Arbeitsanfall im Prüflabor rechtfertigt auch nicht den Einsatz einer Vollzeitkraft und zwei Teilzeitkräften. Bei einem Arbeitseinsatz der Klägerin von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr wäre die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin unproduktiv. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1
ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert, § 63 GKG.
Für die Zulassung der Revision vom Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, § 72
Abs. 2
ArbGG.