Urteil
Wiedereingliederungspflicht des Arbeitgebers - Anspruch einer psychisch kranken Lehrerin auf leidensgerechte Beschäftigung - stufenweise Wiedereingliederung - Arbeitszeitreduzierung

Gericht:

VG Wiesbaden 8. Kammer


Aktenzeichen:

8 L 904/08.WI


Urteil vom:

15.09.2008


Grundlage:

Leit- oder Orientierungssatz:

Der Anspruch auf Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist nicht auf die Reduzierung der Arbeitszeit beschränkt.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

1. Hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes C vom 18.06.2008 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az.:8 L 996/08.WI fortgeführt.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig mit einer wöchentlichen Dienstzeit von sechs Wochenstunden im Fach Kunst ohne "Springerunterricht" und außerhalb der Jahrgangsstufe 11 an einer für die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Schule - wie der D-Schule oder der E-Schule in F - einzusetzen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Studienrätin z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe an der G-schule in H. Sie hat drei Kinder und ist zu 50% schwerbehindert.

Am 13.01.2007 tötete sich ein Sohn der Antragstellerin nach der Scheidung der Eltern mit der Dienstpistole seines Vaters. Dies verursachte bei der Antragstellerin traumatische Störungen. Vom 15.01.2007 bis zum 10.05.2008 war die Antragstellerin krank geschrieben. Am 23.11.2007 fand in der G-schule ein Integrationsgespräch zwischen der Schulleiterin und der Antragstellerin statt. Nach dem Bericht der Schulleiterin vom 26.11.2007 wurde hierbei über die Möglichkeit einer Stundenreduzierung nach § 18 Pflichtstundenverordnung und die Möglichkeit des Eintritts in den vorläufigen Ruhestand gesprochen. Die Antragstellerin habe mitgeteilt, sie strebe zum 01.02.2008 eine Wiederaufnahme unter bedingter Dienstfähigkeit in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes an, da sie voraussichtlich zum 2. Halbjahr 2007/2008 lt. ärztlichem Attest, das der Schule nicht vorliege, nicht in der Lage sein werde, ihr Fahrzeug selbst zu steuern. Ein Einsatz in der G-schule scheine aus diesen Gründen z. Z. nicht geraten.

Es werde um Überprüfung des Sachverhalts gebeten. Mit Datum vom 20.12.2007 bat das Staatliche Schulamt das Versorgungsamt I darum, die Antragstellerin amtsärztlich zu untersuchen. Das Gutachten werde benötigt, um zu beurteilen, ob die Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werden könne. Seit dem 23.01.2008 befindet sich die Antragstellerin in psychotherapeutischer Behandlung. Mit Attest vom 28.01.2008 führte der behandelnde Arzt aus, es sei eine Richtlinienpsychotherapie vorgesehen. Für die Genesung sei es günstig, wenn die Antragstellerin jetzt langsam wieder in den Schuldienst hinein käme. Dazu sollte sie sechs Stunden pro Woche unterrichten, sinnvollerweise zunächst nur im Fach Kunst. Dadurch könne die Belastung in der Anfangszeit gering gehalten werden. Langfristig sei mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Patienten zu rechnen. Mit Schreiben vom 13.02.2008 führte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales I aus, nach lang dauernder schwerer Erkrankung seit Dezember 2006 sei es bei der Antragstellerin jetzt zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes gekommen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in der G-schule H sei jedoch nicht möglich. Die behandelnden Ärzte hielten es für möglich und für die Genesung günstig, wenn die Antragstellerin ab sofort im laufenden Schulhalbjahr sechs Stunden pro Woche (Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit gemäß § 18 der Pflichtstundenverordnung) zunächst nur im Fach "Kunst" unterrichten würde.

Der Arbeitsplatz müsse für die Antragstellerin jedoch zurzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein und sie sollte in einer anderen Altersstufe als bisher (z. B. Unterstufe) eingesetzt werden. Ein Einsatz zum Beispiel in der D-Schule sei hierbei denkbar. Am 12.03.2008 fand ein Gespräch zwischen dem Staatlichen Schulamt und der Antragstellerin statt. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 10.04.2008 teilte das Staatliche Schulamt der Antragstellerin mit, dass es beabsichtige, ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auszusprechen. Ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Weiterhin wird ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Unterricht im Umfang von 6 Wochenstunden generell abgelehnt. Sie habe darauf beharrt, in einer anderen Schule und nur im Fach Kunst eingesetzt zu werden. Zu einem Umzug sei sie nicht bereit gewesen. Ihr sei vorgeschlagen worden, die Entlassung zu akzeptieren oder selbst zu beantragen. Im Gegenzug sei ihr eine Zusicherung auf einen Angestelltenvertrag nach vollständiger Genesung an einer anderen Schule - so heimatnah wie möglich - gegeben worden. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.04.2008 lehnte die Antragstellerin ein freiwilliges Ausscheiden ab und beantragte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 13.02.2008 eine vorübergehende Pflichtstundenermäßigung nach § 18 der Pflichtstundenverordnung auf zunächst sechs Stunden pro Woche mit der Maßgabe, dass sich der zu leistende Unterricht auf das Fach" Kunst" beschränke und der Dienstort für die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, zum Beispiel an der D-Schule oder an der E-Schule in F. Mit weiterem Schreiben vom 06.05.2008 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt mit, dass die Krankschreibung am 10.05.2008 auslaufe und die Antragstellerin nach Ansicht des behandelnden Arztes zu den Bedingungen, wie sie in der Stellungnahme des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 13.02.2008 genannt seien, ihren Dienst verrichten könne. Man bitte daher um Mitteilung, wann und wo sich die Antragstellerin zu welchen Bedingungen im Rahmen einer Wiedereingliederung zur Dienstaufnahme einfinden solle. Mit Schreiben vom 08.05.2008 teilte das Schulamt mit, dass sich die Antragstellerin - sofern sie ihren Dienst nach der Krankschreibung am 13.05.2008 wieder aufnehmen wolle - rechtzeitig in ihrer Stammdienststelle (G-schule in H) zu melden habe, damit dort ihr Einsatz in den Fächern Englisch und Kunst geplant werden könne. Im Interesse der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler gehe man davon aus, dass die Antragstellerin ihren beamtenrechtlichen Verpflichtungen unverzüglich nachkomme. Am 13.05.2005 nahm die Antragstellerin ihren Dienst auf.

Nach dem Bericht der Schulleiterin vom 26.08.2008 wurde die Antragstellerin zunächst im Rahmen des Vertretungsunterrichts nach Bedarf eingesetzt. Für die einundzwanzigste Kalenderwoche wurde die Übernahme von Regelunterricht, z.B. in einer Klasse 11 im Fach Englisch und im Kunstunterricht in der Sekundarstufe I, vereinbart. Mit Schreiben vom 16.05.2008 an das Staatliche Schulamt führten die Bevollmächtigten der Antragstellerin aus, bei Dienstantritt an der G-schule am 13.05.2008 sei die Antragstellerin zu zwei Vertretungsstunden, am 14.05.2008 zu vier Vertretungsstunden, am 15.05.2008 zu drei Vertretungsstunden und für den 16.05.2008 erneut zu drei Vertretungsstunden eingeteilt worden. Die Bedingungen für die Wiedereingliederung seien damit deutlich missachtet worden. Das Staatliche Schulamt werde aufgefordert, unverzüglich die Wiedereingliederungsmaßnahme strikt einzuhalten und dies bis zum 19.05.2008 schriftlich zu bestätigen. Mit weiterem Attest vom 20.05.2008 führte der behandelnde Arzt aus, der Genesungsprozess mache langsam aber kontinuierlich Fortschritte. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei schon seit Februar möglich, habe aber anscheinend jetzt erst begonnen werden können. Er verweise hierzu auch auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 13.02.2008. Um den Genesungsprozess zu unterstützen, sei es unbedingt erforderlich, bestimmte Kriterien für die Wiedereingliederung zu beachten. Hierzu gehöre, dass die Antragstellerin gegenwärtig noch nicht in der Oberstufe unterrichten dürfe.

Die Schule solle gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Infrage käme dabei zum Beispiel die E-Schule in F. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit an der G-schule H sei gegenwärtig noch nicht möglich und werde über kurz oder lang zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen. Deshalb verbiete sich ein solcher Einsatz. Die Arbeitsbelastung solle in den nächsten zwei Monaten sechs Wochenstunden noch nicht überschreiten. Infolge der Besserung des Gesundheitszustandes sei es der Antragstellerin jetzt auch möglich, andere Fächer als Kunst wieder zu unterrichten. Der Schwerpunkt solle aber noch im Bereich des Kunstunterrichts liegen. Der Gesundheitszustand der Antragstellerin befinde sich auf dem Weg der Besserung. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei zu rechnen. Dies sei aber nur möglich, wenn die oben genannten Vorgaben beachtet würden. Eine Überforderung zum jetzigen Zeitpunkt schade dem Gesundheitszustand erheblich und sei mit dem Risiko eines Rückfalles verbunden. Am 21.05.2008 musste die Antragstellerin den Unterricht nach einer Englischstunde in der Klasse 11 abbrechen.

Gegenstand des Unterrichts war der verfilmte Roman "Dead Poets Society". Hierin geht es u. a. um den Freitod eines Jugendlichen. In dem Bericht der Schulleiterin vom 26.08.2008 wird hierzu ausgeführt, dass es der Antragstellerin ausdrücklich freigestellt gewesen sei, eigene Themenschwerpunkte und Materialien auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne auszuwählen. Sie habe nicht das von dem Englischlehrer gewählte Thema fortsetzen müssen. Unter Bezugnahme auf ein geführtes Telefonat übersandten die Bevollmächtigten der Antragstellerin das Attest vom 20.05.2008 dem Staatlichen Schulamt mit Schreiben vom 21.05.2008 und baten nunmehr kurzfristig, spätestens aber bis zum 28.05.2008 über den Antrag auf Pflichtstundenermäßigung zu entscheiden. Die telefonisch geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit des Antrages vom 16.04.2008 bitte man zu spezifizieren. Mit Schreiben vom 27.05.2008 teilte das Staatliche Schulamt den Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, die Antragstellerin habe bisher persönlich auf dem Dienstweg - so wie es für Beamte vorgeschrieben sei - keinen Antrag auf Pflichtstundenermäßigung gestellt. Vielmehr habe sie sich am 13.05.2008 in ihrer Stammdienststelle dienstfähig gemeldet und dann den Dienst wieder aufgenommen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht habe die Schulleitung der G-schule die Antragstellerin nur im Umfang von acht Stunden im Stundenplan eingeplant und die restlichen vier Stunden als Bereitschaft ausgewiesen, so dass die Antragstellerin tatsächlich keine 12 Stunden in der Woche unterrichte. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin bei der G-schule in H mit Schreiben vom 28.05.2008 eine vorübergehende Pflichtstundenermäßigung auf zunächst sechs Stunden pro Woche mit der Maßgabe, dass sich der zu leistende Unterricht auf das Fach" Kunst" beschränke und der Dienstort für die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, zum Beispiel an der D-Schule oder an der E-Schule in F. Man bitte um umgehende Entscheidung.

Unter dem 03.06.2008 führte der behandelnde Arzt aus, der Genesungsprozess sei dadurch massiv gestört worden, dass die unbedingt erforderlichen Kriterien für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bei der Antragstellerin nicht beachtet worden seien. Wie in der Bescheinigung vom 20.05.2008 befürchtet, sei es durch die Wiederaufnahme der Tätigkeit an der G-schule H zu einer massiven Verschlechterung gekommen. Diese Verschlechterung sei vor allem darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin gezwungen worden sei, in einer Jahrgangsstufe 11 zu unterrichten, wo es thematisch um das Thema Suizid eines Jugendlichen gegangen sei. Dadurch sei es bei der traumatisierten Antragstellerin zu einem "flash back" am 21.05.2008 gekommen. Dadurch sei die gesamte Problematik und der Tod ihres Sohnes wieder auf das heftigste reaktiviert worden mit entsprechenden Körperempfindungen (Zeitlupenerleben, Gerüche etc.). Die Antragstellerin sei infolge dieser Anordnung jetzt wieder dienstunfähig. Mit Datum vom 05.06.2008 übersandten die Bevollmächtigten der Antragstellerin dieses Attest der G-schule H.

Die Antragstellerin sei nur bis zum 10.06.2008 krank geschrieben. Man bitte, über den Antrag auf vorübergehende Pflichtstundenermäßigung bis zu diesem Zeitpunkt zu entscheiden. Mit Bescheid vom 18.06.2008 wurde die Antragstellerin wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Ablauf des 30.09.2008 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hiergegen legte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 02.07.2008 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 13.07.2008 begründete. Mit Fax vom 06.08.2008 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Staatlichen Schulamt mit, dass eine vollzeitige Dienstverrichtung der Antragstellerin zunächst einer Erleichterung nach den Vorgaben des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 13.02.2008 in Form einer Beschränkung des Unterrichts auf sechs Stunden in der Woche und auch nur auf das Fach Kunst sowie eines vorübergehenden Einsatzes der Antragstellerin in einer anderen Altersstufe als der bisherigen (z. B. Unterstufe) bedürfe. Der Dienstort müsse wohnortnah liegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sein. Mit Schreiben vom 12.08.2008 teilte das Staatliche Schulamt dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin ab sofort ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit insgesamt nur sieben Stunden (vier Stunden Kunst Klasse 11 und drei Stunden Englisch Klasse 10) im Unterricht in der G-schule eingesetzt werde. Ferner werde sie zu Vertretungsunterricht herangezogen, was wie bei anderen Lehrkräften auch zu ihren Dienstpflichten gehöre. Mit Schreiben vom 05.09.2008 an die G-schule in H beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin eine vorübergehende Pflichtstundenermäßigung nach § 18 der Pflichtstundenverordnung auf zunächst sechs Stunden pro Woche mit der Maßgabe, dass sich der zu leistende Unterricht auf das Fach Kunst beschränke und der Dienstort für die Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, z. B. an der D-Schule oder an der E-Schule in F. Weiterhin solle die Antragstellerin vorübergehend nicht für Unterricht in der 11. Klasse eingeplant werden.

Zurzeit ist die Antragstellerin bis zum 14.09.2008 arbeitsunfähig geschrieben. Mit Schriftsatz vom 21.08.2008, eingegangen bei Gericht am 22.08.2008, hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin begehre von dem Antragsgegner, dass dieser ihr endlich die Chance einräume, sich gesundheitlich zu regenerieren und zu bewähren. Bisher seien alle diesbezüglichen Versuche der Antragstellerin dadurch verhindert worden, dass der Antragsgegner sie entgegen allen ärztlichen Empfehlungen schlichtweg überfordert habe. Die Antragstellerin sei alleinerziehende Mutter. Am 21.05.2008 habe die Antragstellerin in der Klasse 11 Englischunterricht erteilt, obwohl der Fachlehrer, der normalerweise die Klasse 11 unterrichte, anwesend gewesen sei und es einer Vertretung durch die Antragstellerin gar nicht bedurft habe. Das Thema des Unterrichts sei die Analyse des verfilmten Romans "Dead Poets Society" gewesen. Dabei sei es u. a. um den Selbstmord eines jungen Mannes gegangen. Trotz der Kenntnis der Schulleitung von der extremen Empfindlichkeit der Antragstellerin zu dem Thema Selbstmord, habe die Schulleitung auf der Vertretung beharrt, was die Antragstellerin auch getan habe. Die Schulstunde habe bei der Antragstellerin Erinnerungen an ihren verstorbenen Sohn geweckt, zumal dieser zu dem gegebenen Zeitpunkt ebenfalls die 11. Klasse besucht habe.

Die Besprechung des Themas "Suizid" mit den Schülern gleicher Jahrgangsstufe wie ihr Sohn habe für die sich noch im Genesungsprozess befindende Antragstellerin den tragischen Verlust ihres Sohnes Revue passieren lassen. Nach dem Unterricht habe die Antragstellerin im Lehrerzimmer einen Schwächeanfall erlitten und sie sei seitens der Schulleiterin aufgefordert worden, nachhause zu gehen, obwohl sie durchaus in der Lage gefühlt habe, den bevorstehenden Unterricht in der Klasse 8 abzuhalten. Nach ihrem Dienstantritt nach den Sommerferien am 04.08.2008 an der G-schule habe die Antragstellerin in der ersten Woche ausschließlich Vertretungsstunden abgehalten und sich von der ersten bis zur sechsten Stunde in Bereitschaft halten müssen. Am Freitag sei sie wegen Migräne erkrankt gewesen. In der folgenden Woche habe sie wöchentlich vier Stunden im Fach Kunst in der Klasse 11 und drei Stunden Englisch in der Klasse 10 unterrichten sollen. Überdies habe sie während der gesamten Unterrichtszeit von der ersten bis zur sechsten Stunde für Vertretungsunterricht bereitstehen sollen. Weiterhin sei ihr aufgegeben worden, eine schriftliche Unterrichtsplanung vorzulegen und für alle gehaltenen Vertretungsstunden eine schriftliche Dokumentation über die inhaltliche und methodisch-didaktische Planung sowie eine Kopie der verwendeten Materialien vorzulegen. Der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Wiedereingliederung unter strikter Beachtung der durch das Hessische Amt für Versorgung unter dem 13.02.2008 formulierten Bedingungen zu. Dieser Anspruch folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. § 128 SGB IX bestimme, dass die Vorschriften des SGB IX auch für schwerbehinderte Beamten gelten würden. Die Fürsorgepflicht verlange, dass der Dienstherr dem Beamten beistehe und Schäden von ihm abwende. Hierzu gehöre auch, dass der Dienstherr ärztlich empfohlene Wiedereingliederungsmaßnahmen entsprechend umsetze, um die Antragstellerin vor der Arbeitslosigkeit zu schützen. Hierbei sei § 84 Abs. 2 SGB IX zu beachten. Jedenfalls folge der Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung aus der Pflicht des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.

Danach müsse der Arbeitgeber die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung schaffen, wenn sie ärztlich verordnet und ein Plan hierzu erstellt worden sei. Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag vom 06.08.2008 auf Stundenreduzierung nach § 18 Pflichtstundenverordnung. Im Übrigen komme es auf eine Antragstellung im vorliegenden Verfahren nicht an, da sich die Pflicht des Antragsgegners zur Stundenreduzierung aus dessen Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin ergebe. Bei der Wiedereingliederung sei zu beachten, dass die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz ohne Schwierigkeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne. Es sei für die Gesundheit der Antragstellerin nicht förderlich, dass sie täglich von der ersten bis zur sechsten Stunde als Bereitschaft anwesend sei.

Aufgrund der von der Antragstellerin verlangten Anwesenheitszeiten an der Schule werde sie nicht nur körperlich überfordert, sondern es sei ihr auch nicht möglich, ihr jüngstes Kind, das fünf Jahre alt sei, morgens bis zum Beginn des Kindergartens zu betreuen. Das Kind dürfe erst ab 7:30 Uhr in den Kindergarten, da dieser vorher geschlossen sei. Die Antragstellerin müsse aber schon eine halbe Stunde früher zur Schule fahren, damit sie mit dem Pkw rechtzeitig zum Schulbeginn an der G-schule sei. Da die Antragstellerin wegen ihrer Konzentrationsstörungen das Fahren mit einem Pkw im Stadtverkehr meide, könne sie nicht durch den Stadtverkehr von H fahren, sondern parke ihr Auto am Stadtrand und gehe von dort zu Fuß zur Schule. Für den Schulweg benötige die Antragstellerin insgesamt circa 1,5 Stunden. Die G-schule könne mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur mit erheblichem zeitlichen Mehraufwand erreicht werden. Die Antragstellerin begehre den Einsatz ausschließlich in dem Fach Kunst und an einer Schule, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei, nur vorübergehend bis zu ihrer gesundheitlichen Wiederherstellung. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zur Wiedereingliederung in den Schuldienst die Dienstverpflichtung bis auf weiteres entsprechend den Regelungen des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 13.02.2008 auszugestalten.

Dies bedeute, dass die wöchentliche Dienstzeit der Antragstellerin auf sechs Stunden pro Woche beschränkt werde, die Antragstellerin darüber hinaus nicht im Rahmen des Vertretungsunterrichts eingesetzt werde, sie in einer anderen Altersstufe als der Klasse 11 eingesetzt werde, sie an einer Schule Dienst verrichten könne, die von ihrem Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei, und dass sich die Unterrichtserteilung auf das Fach "Kunst" beschränke. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Der Antrag sei unbegründet. Mit der Antragstellerin sei von dem Antragsgegner sehr fürsorglich umgegangen worden. In dem Anhörungsgespräch am 12.03.2008 habe sich herausgestellt, dass der Antragstellerin das Gutachten des Versorgungsamtes bekannt gewesen sei. Sie habe die Stundenreduzierung auf sechs Stunden jedoch generell und für die Zukunft abgelehnt. Allzu dreist sei die Schilderung über den Unterricht am 21.05.2008 zu bezeichnen.

Sie widerspreche dem Bericht der Schulleiterin. Im Ergebnis sei es allein das Verhalten der Antragstellerin selbst gewesen, nämlich das Thema Selbstmord im Unterricht zu behandeln, das die danach eingetretene Dienstunfähigkeit bewirkt habe. Während die Antragstellerin bisher durchgängig in Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 12 oder 13 Wochenstunden gearbeitet habe, habe sie für das am 01.08.2008 beginnende Schuljahr keinen Teilzeitantrag gestellt. Obwohl die Antragstellerin bis zum 04.08.2008 einschließlich krank geschrieben gewesen sei, habe sie sich am 04.08.2008 zum Dienst gemeldet. Bis zur Erstellung eines Stundenplanes sei sie in den nächsten drei Tagen im Gesamtumfang von neun Stunden im Unterricht eingesetzt gewesen. Am 08.08.2008 habe sie sich dienstunfähig gemeldet. Am 11.08.2008 sei sie nochmals in der Schule erschienen, habe sich dann aber wieder krank gemeldet. Der Antragstellerin fehle der erforderliche Anordnungsanspruch. Das Schreiben des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales vom 13.02.2008 rechtfertige nicht den gestellten Antrag.

Ein Antrag auf Pflichtstundenermäßigung müsse jeweils auf dem Dienstweg für das entsprechende Schuljahr gestellt werden. Bei dem Telefax vom 06.08.2008 handele es sich nicht um einen Antrag nach § 18 Pflichtstundenverordnung. Selbst wenn dies so wäre, so habe das Versorgungsamt nur vom "laufenden Schulhalbjahr" gesprochen. Dieses Schreiben des Versorgungsamtes könne daher nicht für den geltend gemachten Anspruch herangezogen werden. Die Antragstellerin selbst habe keinen Antrag auf Pflichtstundenreduzierung gestellt. Die Heranziehung der Antragstellerin zu Vertretungsunterricht verstoße nicht gegen § 4 Abschnitt III Ziffer I der Integrationsvereinbarung, da die Antragstellerin nicht über ihre Stundenverpflichtung von 26 Stunden hinaus zu Vertretungsunterricht herangezogen werden solle. Nur diese Fälle meine aber § 8 Abs. 3 und 4 der Dienstordnung. Der Wunsch, in eine andere Jahrgangsstufe als die Klasse 11 eingesetzt zu werden, verstoße gegen § 8 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte und damit gegen geltendes Recht. Es sei auch als willkürlich zurückzuweisen. Die Antragstellerin könne auch nicht verlangen, (nur) an einer Schule Dienst verrichteten, die von ihrem Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sei. Ihre Stammdienststelle sei die G-schule in H. Die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Versetzungsantrag oder einen Abordnungsantrag an eine andere Schule gestellt. Es sei auch allein ihre Sache, wie sie zu ihrem Dienstort gelange. Habe sie insoweit Schwierigkeiten, so sei es ihr ja auch möglich, durch einen Umzug näher an die Dienststelle zu ziehen und somit ihren Anfahrtsweg erheblich zu verkürzen.

Der Wunsch, die Unterrichtserteilung auf das Fach Kunst zu beschränken, verstoße gegen gesetzliche Vorschriften. Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasse mindestens zwei Unterrichtsfächer, ebenso die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung während des Referendariats. Schließlich sei im Rahmen der Tätigkeit als Gymnasiallehrer der Einsatz (mindestens) in den ausgebildeten Fächern erforderlich, wobei sogar die Möglichkeit bestehe, die Lehrkraft zusätzlich auch in weiteren Fächern einzusetzen. Wenn die Antragstellerin also nur in einem Fach unterrichten wolle, fehle ihr auch ganz offenkundig die fachliche Eignung, weshalb nunmehr auch hilfsweise eine entsprechende Entlassung auszusprechen sein werde. Die Antragstellerin erwidert hierauf, der Antragsgegner verhalte sich treuwidrig, wenn er vortrage, die Empfehlungen des Versorgungsamtes hätten ihre Verbindlichkeit verloren, weil sie sich nur auf ein laufendes Schuljahr bezögen. Der Antragsgegner habe auch im letzten Schuljahr die ärztlichen Empfehlungen ignoriert. Dadurch habe er die Wiedereingliederung der Antragstellerin in den Schuldienst erheblich erschwert oder gar verhindert. Die Empfehlungen des Versorgungsamtes würden eine Richtlinie bieten, um die Wiedereingliederung der Antragstellerin zu ermöglichen. Solange sie nicht durch einen Facharzt revidiert seien, hätten sie ihre Geltung nicht verloren und seien aufgrund der Fürsorgepflicht zu beachten. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte und die vorgelegte Personalakte der Antragstellerin.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig. Sollte man in den Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom 08.05.2008, 27.05.2008 und 12.08.2008 ablehnende Bescheide sehen, so sind diese mangels Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls noch nicht bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat die Antragstellerin zulässigerweise mit Schreiben vom 05.09.2008 einen neuerlichen Antrag gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsanspruch folgt aus § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. Diese Vorschrift konkretisiert und begrenzt insoweit die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 HBG (Fürst, GKÖD, K 79 RdNr. 37)). Die Vorschriften des 2. Teils des SGB IX sind grundsätzlich auch auf Beamte anwendbar (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2008 - 9 E 941/07 -, zitiert nach juris; Plog/Wiedow/Lemhofer/Bayer, BBG § 79 (Anh.) RdNr. 1a; Fürst, GKÖD, K 79 RdNr. 37; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 81 RdNr. 29). Dies folgt schon aus § 128 Abs. 1 SGB IX, der die Geltung des 2. Teils für Beamte voraussetzt.

Allerdings lässt sich hieraus kein Anspruch auf Beförderung unter Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz herleiten (so schon Hess.VGH, Urteil vom 13.08.1968 - I OE 22/67 -, ZBR 69, 174 ff). Hinsichtlich § 81 Abs. 4 SGB IX ergibt sich die Geltung zusätzlich aus der Erwähnung der beamtenrechtlichen Vorschriften in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gibt schwerbehinderten Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber - hier dem Dienstherrn - einen Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Ist ein schwerbehinderter Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die ihm obliegenden Tätigkeiten wegen Art und Schwere seiner Behinderung wahrzunehmen, kann er Anspruch auf eine anderweitige Beschäftigung haben (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 - 9 AZR 229/05 - BAGE 118, 252 ff). Hierbei sind aber die Regelungen der §§ 51, 51 a HBG zu beachten. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich einer anderen Beschäftigung im Rahmen der Wiedereingliederung. Im Gegensatz zu der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB IX handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 13.06.2006 a.a.O.; Knittel, SGB IX, § 81 RdNr. 159 ff). Das BAG hat hierzu ausgeführt:

"b) Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine anderweitige Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen.

aa) Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Norm. "Beschäftigung" bedeutet "Beruf, Arbeit, Betätigung, Tätigkeit, Zeitvertreib" (Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl.). Die Verrichtung von weisungsabhängiger Arbeit in einem Arbeitsverhältnis ist nicht notwendige Voraussetzung, um beschäftigt zu sein (vgl. BAG 27. Juni 2001 - 7 ABR 50/99 - BAGE 98, 151; 16. April 2003 - 7 ABR 27/02 - BAGE 106, 57).

bb) Die Lösung des schwerbehindertenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs von den vertraglichen Festlegungen der Arbeitspflicht wird durch die weiteren Regelungen des § 81 Abs. 4 und 5 SGB IX bestätigt. Kann der Schwerbehinderte wegen Art oder Schwere seiner Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) die vertraglich geschuldete Arbeit nicht oder nur noch teilweise leisten, so hat er Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung (Senat 28. April 1998 - 9 AZR 348/97 - AP SchwbG 1986 § 14 Nr. 2 = EzA SchwbG § 14 Nr. 5). Da der schwerbehindertenrechtliche Beschäftigungsanspruch unmittelbar bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht, kann er auch ohne vorherige Vertragsänderung gerichtlich verfolgt werden (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - AP SGB IX § 81 Nr. 8 = EzA SGB IX § 81 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BAG 19. September 1979 - 4 AZR 887/77 - BAGE 32, 105). Das gilt auch für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 iVm. Abs. 5 Satz 3 SGB IX; der Arbeitgeber muss nicht vorab auf Zustimmung verklagt werden (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - BAGE 108, 77). Anknüpfungspunkt für die Beschäftigungspflicht sind stets die Fähigkeiten und Kenntnisse des schwerbehinderten Menschen (so auch Kohte in jurisPR-ArbR 21/2006 Anm. Nr. 4) Sie soll dem schwerbehinderten Menschen eine Betätigung ermöglichen, auch wenn sie hinter den vertraglichen Festlegungen quantitativ oder qualitativ zurückbleibt.

cc) Vor Inkrafttreten des SGB IX hatte weitgehend Einigkeit bestanden, dass die in § 74 SGB V geregelte schrittweise Wiedereingliederung arbeitsunfähiger Arbeitnehmer vom Prinzip der Freiwilligkeit beherrscht wurde (vgl. Schmidt AuR 1997, 461, 465) . Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, diese Rechtslage bestehe unverändert fort. Dem kann nicht zugestimmt werden. Schon mit Inkrafttreten des SGB IX ist zum 1. Juli 2001 die Vorschrift des § 74 SGB IX um die zugunsten der behinderten Menschen geltende Erweiterung der Wiedereingliederungspflichten in § 28 SGB IX ergänzt worden. Damit verbunden war auch die Einführung einer in § 84 Abs. 1 SGB IX geregelten Präventionspflicht. Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Beseitigung personenbedingter Schwierigkeiten interne Stellen und externen Sachverstand einzuschalten, um das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortsetzen zu können. Das galt nach § 84 Abs. 2 SGB IX aF insbesondere für den Fall der länger als drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit. Seit dem 1. Mai 2004 schreibt § 84 Abs. 2 SGB IX idF des Art. 1 Nr. 20 Buchst. a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) bereits bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit die Einleitung eines besonderen "Eingliederungsmanagements" vor, um das schon seit dem 1. Juli 2001 bestehende Ziel der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit noch frühzeitiger erreichen zu können.

Mit den Präventions- und Teilhabevorschriften des SGB IX ist ein Wandel verbunden. Zeiten langandauernder Arbeitsunfähigkeit sind nicht mehr Zeiten des "Ruhens", sondern Zeiten für betriebliche Eingliederungsmaßnahmen (vgl. Gagel NZA 2004, 1359). Daraus wird deutlich: Das SGB IX will der Ausgrenzung des behinderten Menschen aus dem Arbeitsleben entgegenwirken und deren Teilhabe stärken. Das ist ohne Mitwirkung des Arbeitgebers nicht zu erreichen. Dem Arbeitgeber ist deshalb in § 99 Abs. 1 SGB IX die Pflicht auferlegt, zusammen mit anderen Stellen die Teilhabe schwerbehinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben zu ermöglichen." Dies gilt unter Beachtung der beamtenrechtlichen Besonderheiten auch im öffentlichen Dienstrecht. Der Anspruch ist dabei nicht auf eine Stundenzahlreduzierung beschränkt, sondern umfasst Maßnahmen aller Art. Der Anspruch der Antragstellerin ist durch das Gutachten des Hessischen Versorgungsamtes I vom 13.02.2008 und die vorgelegten privatärztlichen Atteste glaubhaft gemacht. Daraus, dass das Versorgungsamt vom laufenden Schulhalbjahr spricht, ergibt sich nichts anderes, denn die erforderlichen Erleichterungen seitens des Dienstherrn wurden bisher nicht gewährt und die gesundheitliche Situation der Antragstellerin erfordert ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen (vgl. zuletzt ärztliches Attest vom 20.08.2008) die Maßnahmen weiterhin. Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Beschränkung des Unterrichts auf das Fach Kunst und unter Ausnahme der Jahrgangsstufe 11 verstoße gegen gesetzliche Vorschriften wie z. B. § 8 Abs. 1 der Dienstordnung, so verkennt er, dass § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gerade einen Anspruch auf abweichende Regelungen gibt. Dies gilt umso mehr, als es vorliegend nur um eine vorübergehende Regelung zur Wiedereingliederung geht. Die Geltung von § 81 Abs. 4 SBG IX wird auch durch Ziff. 4 der Integrationsrichtlinien vom 30.11.2007 (StAnz. 07, 2756 ff) und § 4 Ziff. III der Integrationsvereinbarung vom 27.04.2005 (ABl. 05, 399 ff) anerkannt.

Die Kammer ist im Ergebnis auch der Auffassung, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf den vorläufigen Einsatz an einer wohnortnahen Schule hat. Ein Antrag auf Abordnung ist in dem entsprechenden Begehren auf Einsatz an den beiden benannten Schulen zu sehen. Eine dauerhafte Versetzung an eine andere Schule wird von der Antragstellerin nicht begehrt. Auf die Möglichkeit eines Umzugs kann die Antragstellerin angesichts des vorübergehenden Charakters der Maßnahme nicht verwiesen werden. Zwar übersieht die Kammer nicht, dass die Gründe für die begehrte Abordnung teilweise der privaten Lebensplanung der Antragstellerin zuzuordnen sind. Im Vordergrund steht aber doch die derzeitige eingeschränkte Fahrtüchtigkeit. Dafür, dass es der Antragstellerin möglich wäre, diese Situation anders zu lösen, ist nichts ersichtlich. So dürfte es sehr schwierig sein, für die Zeit bis zur morgendlichen Öffnung des Kindergartens etwa eine Tagesmutter oder eine andere Betreuung zu finden. Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass die vorgelegten Atteste und das Gutachten des Versorgungsamtes keine Prognose darüber enthalten, wann "voraussichtlich" die Dienstfähigkeit wieder hergestellt sein wird.

Eine solche Prognose ist angesichts der besonderen Mitwirkungspflicht des Dienstherrn nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX erforderlich, um es dem Dienstherrn zu ermöglichen zu beurteilen, ob er an der Wiedereingliederung mitwirken muss oder wegen der Art oder der voraussichtlichen Dauer der Maßnahme berechtigt ist, sie als unzumutbar im Sinne von § 81 Abs. 4 Satz 3 SBG IX abzulehnen (BAG, Urteil vom 13.06.2006 a.a.O.). Während aber im Arbeitsrecht der Arbeitnehmer insoweit die Darlegungslast hat, ist es dem Dienstherrn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verwehrt, sich auf das Fehlen der erforderlichen Prognose zu berufen, solange er nicht die erforderlichen Ermittlungen selbst angestellt hat und z.B. das Versorgungsamt um Ergänzung seines Gutachtens gebeten hat. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen bisher nicht darauf berufen, dass die begehrten Maßnahmen für ihn unzumutbar seien. Die angeordnete Entlassung zum Ablauf des September 2008 steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da zumindest eine Regelung bis zum Zeitpunkt der Entlassung erforderlich ist und es im Übrigen auch nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Entlassungsverfügung als rechtswidrig erweist.

Der Antragsgegner hat es bisher unterlassen, die nach § 84 Abs. 1 und 2 SGB IX erforderlichen Präventionsmaßnahmen zu treffen. Zwar hat ein Integrationsgespräch stattgefunden. Es wurden aber keine Maßnahmen zur Eingliederung der Antragstellerin eingeleitet, sondern es wurde die Entlassung der Antragstellerin betrieben. Weiterhin wurde entgegen § 84 Abs. 1 SGB IX und § 4 Ziff. IV der Integrationsvereinbarung nicht das Integrationsamt eingeschaltet (vgl. Plog/Wiedow/Lemhofer/Bayer, BBG § 79 (Anh.) RdNr. 13). Dies ist zumindest bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 42 HBG zulasten des Antragsgegners zu berücksichtigen (vgl VG Frankfurt, Urteil vom 29.02.2008 - 9 E 941/07 -, zitiert nach juris). Darüber hinaus hat der Antragsgegner durch die bisher nur völlig unzureichend gewährten erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahmen für die Antragstellerin deren anhaltende Dienstunfähigkeit mitzuvertreten. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Antrag gestellt. Angesichts der Vielzahl der gleichlautenden Anträge an das Staatliche Schulamt und die G-schule kann hieran kein Zweifel bestehen.

Die Position des Antragsgegners ist insoweit nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach dem Vortrag des Antragsgegners zunächst eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl auf sechs Wochenstunden selbst abgelehnt hat, ist angesichts des nachfolgenden eindeutigen und wiederholten Begehrens auf vorübergehende Verringerung der Wochenstundenzahl und die weiteren aufgeführten Maßnahen ohne Relevanz. Auch aus dem Umstand, dass nach den Berichten der Schulleiterin der G-schule diese den Einsatz der Antragstellerin in einem über die gestellten Anträge hinausgehendem Maß vereinbart hat, folgt - die Richtigkeit des Berichts unterstellt - nicht die Unbegründetheit des Begehrens der Antragstellerin. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Wiedereingliederung der Antragstellerin ist in den ärztlichen Attesten und dem Gutachten des Versorgungsamtes abschließend beschrieben. Raum für Verhandlungen mit der Antragstellerin bestand daher nicht. Schon das Ansinnen an die Antragstellerin, entgegen den eindeutigen Empfehlungen weitergehend Unterricht zu leisten, stellt sich als Fürsorgepflichtverletzung und Verstoß gegen § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX dar.

Dies umso mehr, als die psychisch noch nicht wieder vollständig gesundete Antragstellerin allein schon hierdurch unzumutbaren Belastungen ausgesetzt wurde. § 18 Pflichtstundenverordnung tritt als Anspruchsgrundlage vorliegend hinter § 81 Abs. 4 SGB IX zurück, da § 81 Abs. 4 SGB IX für schwerbehinderte Beamte den weitergehenden Anspruch enthält. So kann nach § 18 Pflichtstundenverordnung nur eine Stundenreduzierung gewährt werden und diese steht zudem im Ermessen des Dienstherrn. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Regelung ist eilbedürftig, da der Antragstellerin bei einer Dienstaufnahme ohne die Gewährung der erforderlichen Eingliederungsmaßnahmen weitere Dienstunfähigkeit und ein Misserfolg ihrer Therapie droht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters der Regelung hat das Gericht den Auffangstreitwert nur zur Hälfte angesetzt.

Referenznummer:

R/R4414


Informationsstand: 22.12.2009