Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Februar 2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstunden,
vgl. § 113
Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Pflichtstundenermäßigung ist § 93
Abs. 2
Nr. 2 SchulG
i. V. m. § 2
Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 SchulG. Darin heißt es: "Über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus kann auf Antrag die oder der zuständige Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden."
Voraussetzung für eine positive Entscheidung ist demnach, dass ein besonderer Fall vorliegt, bei dem die Art der Behinderung eine - zusätzliche - Ermäßigung im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert. Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass die Entscheidung an die Regelermäßigung für Schwerbehinderte anknüpft, die gemäß § 2
Abs. 3 Satz 1 der VO für sich schon zwei Stunden pro Woche beträgt. Das Begehren der Klägerin setzt darauf auf und kann im Wege der Ausnahmeentscheidung zu einer Gesamtermäßigung von sechs Wochenstunden führen. Insgesamt wäre dies eine Ermäßigung der 28 Pflichtstunden um mehr als ein Fünftel (21,42 %). Eine Ermäßigung in diesem Umfang macht deutlich, dass sie nur dann greift, wenn die Art der Behinderung auf die Unterrichtserteilung derart durchschlägt, dass eine Ermäßigung erforderlich ist, um die - durch die Behinderung ausgelösten negativen - Folgen für den Unterricht auszuschließen.
Für diesen Fall steht es im Ermessen des zuständigen Dienstvorgesetzten, befristet ein bis höchstens vier Stunden Ermäßigung pro Woche zu bewilligen.
An diesen Voraussetzungen fehlt es. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des Amtsarztes vom 20. Oktober 2008 ist eine - zusätzliche - Ermäßigung nicht erforderlich, da "die bekannten Störungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit sich jetzt nicht auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin als Lehrerin auswirken". Außerdem hat er in seinem Gutachten ausgeführt, "dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen ist".
Soweit die Klägerin diese Angaben des Amtsarztes nur auf ihre körperliche Verfassung im Oktober 2008 bezieht und in Übereinstimmung mit dem sie behandelnden Arzt eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung weiterhin für erforderlich hält, bedarf es hierzu keiner vertiefenden Erörterung. Folgt man nämlich der Ansicht der Klägerin, fehlt es jedenfalls daran, dass eine befristete zusätzliche Pflichtstundenermäßigung sie dazu befähigen würde, zu der vollen Pflichtstundenzahl zurückzukehren. Wie ausgeführt stützt § 2
Abs. 3 Satz 2 VO ihr Begehren nur für den Fall, dass eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit mit Hilfe der "befristeten" zusätzlichen Ermäßigung in Aussicht steht. Von Letzterem kann keine Rede sein. Mit Unterbrechungen wegen der operationsbedingten Fehlzeiten erhält die Klägerin schon seit dem Jahre 1994 eine zusätzliche Ermäßigung von vier Stunden, ohne dass sich im entferntesten eine Besserung ihrer körperlichen Belastbarkeit abzeichnen würde; vielmehr bescheinigt ihr Arzt, dass sie auf die Ermäßigung angewiesen ist, weil "anderenfalls der einigermaßen stabile Gesundheitszustand der Klägerin gefährdet sei". Damit ist die zusätzliche Ermäßigung schon jetzt ein Dauerzustand, der von dem Normzweck nicht gedeckt ist. Es fehlt an einem Rechtsgrund für die zusätzliche Pflichtstundenermäßigung, bei der immer zu berücksichtigen ist, dass sie nicht zu einer Reduzierung der Besoldung der Klägerin führt. § 2
Abs. 3 Satz 2 der VO verschafft den Lehrerinnen und Lehrern hinsichtlich ihrer Dienstleistungsverpflichtung jedoch keine Sonderstellung gegenüber den übrigen Beamtinnen und Beamten. Wäre Letzteres die Intention des Normgebers gewesen, hätte er eine solche Regelung ohne Weiteres in die Verordnung aufnehmen können. Vielmehr zeigt die Befristung der Pflichtstundenermäßigung, dass der Normgeber sich bewusst war, dass er an der Schnittstelle zu der "begrenzten Dienstfähigkeit" einen Sachverhalt regelt, der beamtenrechtlich über § 27 BeamtStG
i. V. m. § 1
LBG NRW gelöst werden könnte. Wenn die Klägerin erkennt, dass sie gesundheitlich nicht mehr zu einem vollen Einsatz als Lehrerin fähig ist, kann die Konsequenz nur sein, dass ihre Pflichtstundenzahl und ihre Besoldung reduziert wird. Eine solche Sichtweise bedeutet auch keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gegenüber schwerbehinderten Menschen. Deren Teilnahme, hier also die Unterrichtserteilung durch die Klägerin, wird ja grundsätzlich ermöglicht, aber eben nur im Rahmen der eingeschränkten Dienstfähigkeit.
Scheidet ein Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Pflichtstundenermäßigung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2
Abs. 3 Satz 2 VO aus, so gilt dies gleichermaßen für den von ihr herangezogenen Rechtsgrund einer langandauernden Übung. Zwar hat das vormalig zuständige Schulamt für den Kreis I1. die Pflichtstundenermäßigung von Oktober 1994 (mit einer Unterbrechung in den Jahren 1998 und 1999) bis zum Jahr 2009 gewährt. Hierauf kann die Klägerin ihr Begehren indes nicht stützen, weil in jedem Bescheid jeweils ein Hinweis auf die erneut notwendige Überprüfung nach Ablauf der Befristung der Bewilligung enthalten war. Wenn die nunmehr zuständige Bezirksregierung Köln die Voraussetzungen einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung nach § 2
Abs. 3 Satz 2 VO differenzierter überprüft, ist hiergegen nichts zu erinnern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1
VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf §§ 167
VwGO i. V. m. 708
Nr. 11, 711
ZPO.