Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124
Abs. 2
Nr. 1
VwGO) nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung. Die Voraussetzungen des § 2
Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93
Abs. 2 SchulG (VO zu § 93
Abs. 2 SchulG) lägen nicht vor. Sie sei nicht schwerbehindert. Bei ihr liege lediglich ein Grad der Behinderung von 30 vor. Sie könne auch nicht deshalb eine Pflichtstundenermäßigung beanspruchen, weil sie mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 11. Oktober 2006 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sei.
Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die Annahme der Klägerin,
§ 2 Abs. 3 SGB IX bewirke, dass sie einer schwerbehinderten Lehrkraft, bei der ein Grad der Behinderung von 50 vorliege, gleichzustellen sei und sie daher einen Anspruch auf die einer solchen Lehrkraft nach § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG zu gewährende Pflichtstundenermäßigung habe, ist unzutreffend.
Gemäß § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG wird die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrer im Sinne des Schwerbehindertenrechts (
SGB IX) ermäßigt. In den Kreis der Anspruchsberechtigten sind auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsklausel des § 2
Abs. 3
SGB IX und ihrer Rechtswirkungen nicht Lehrer einzubeziehen, die - wie die Klägerin - schwerbehinderten Menschen (nur) gleichgestellt worden sind.
Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, gelten gemäß § 2
Abs. 2
SGB IX als schwerbehindert. Nach § 2
Abs. 3
SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des
§ 73 SGB IX nicht erlangen oder behalten können. Auf gleichgestellte Bewerber werden - mit wenigen Ausnahmen - nach
§ 68 Abs. 3 SGB IX die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen in Teil 2 des
SGB IX angewendet. Ob außerhalb dieses Regelungskreises auch bei anderen Vorschriften, die für Schwerbehinderte gelten, eine rechtliche Gleichsetzung geboten ist, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme fehlt, ist eine Frage der Auslegung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 -
2 C 55.07 -, NWVBl. 2009, 303; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Januar 2009 -
15 BV 08.263 -, BayVBl. 2009, 538,
und zwar auch dann, wenn, wie hier, ein Beamter auf Lebenszeit eine solche Gleichsetzung für sich in Anspruch nehmen will. Der Senat hält nicht mehr an der im Beschluss vom 23. April 2004 -
6 B 199/04 -, Behindertenrecht 2005, 26, dargestellten Argumentation fest, die von der Annahme ausging, die Gleichstellungsregelung des § 2
Abs. 3
SGB IX betreffe Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich nicht.
§ 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG lässt sich nicht dahingehend auslegen, dass auch Lehrer, die schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2
Abs. 3
SGB IX gleichgestellt worden sind, in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen sind.
Zunächst gibt der Wortlaut des § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG für eine solche Auslegung nichts her. Unter rechtssystematischen Aspekten besteht ebenfalls kein Anhalt dafür, dass auch schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrer zu den Anspruchsberechtigten gehören sollen. Der Regelungsgehalt des § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG lässt im Gegenteil darauf schließen, dass der Verordnungsgeber Gleichgestellten im Sinne des § 2
Abs. 3
SGB IX eine Pflichtstundenermäßigung gerade nicht zubilligen wollte. Er hat die Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung nicht nur an das Vorliegen einer Schwerbehinderung, sondern auch an den Grad der Behinderung geknüpft. Eine Pflichtstundenermäßigung ist erst ab einem Grad der Behinderung von 50 (
vgl. § 2
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG) vorgesehen. Ab einem Grad der Behinderung von 70
bzw. 90 ist die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden noch weiter ermäßigt (
vgl. § 2
Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG). Der Verordnungsgeber hat damit deutlich gemacht, dass der Grad der Behinderung für die Pflichtstundenermäßigung mitbestimmend sein soll und dass er bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 eine Pflichtstundenermäßigung noch nicht für gerechtfertigt hält. Diese Vorgehensweise lässt allein den Schluss zu, dass er schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrer, mithin Lehrer mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, nicht in den Kreis der nach § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG Anspruchsberechtigten einbeziehen wollte.
Dieses Auslegungsergebnis wird durch § 68
Abs. 3
SGB IX gestützt. Hiernach haben schwerbehinderten Menschen gleichgestellte behinderte Menschen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub (
§ 125 SGB IX) und unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (Kapitel 13 des
SGB IX). Dies verdeutlicht zum einen, dass mit der in § 2
Abs. 3
SGB IX geregelten Gleichstellung von Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 auch im Rahmen des
SGB IX nicht die vollständige Einräumung der einem schwerbehinderten Menschen gewährten Rechte verbunden ist. Zum anderen ist zu bemerken, dass die Zubilligung von Zusatzurlaub nach § 125
SGB IX und die Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung nach § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG einem ähnlichen Zweck dienen, nämlich die durch die Schwerbehinderung gefährdete Arbeitskraft zu erhalten, indem die Gesamtarbeitszeit des schwerbehinderten Menschen um den Zusatzurlaub
bzw. um einen Teil der zu leistenden Pflichtstunden ermäßigt wird. Der Gesetzgeber hält es also nicht für gerechtfertigt, auch behinderten Menschen, die im Sinne von § 2
Abs. 3
SGB IX schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind, diese Erleichterung in Gestalt des Zusatzurlaubs zuzugestehen. Indem der Verordnungsgeber sich im Rahmen des § 2
Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93
Abs. 2 SchulG die darin liegende Wertung zu eigen macht, bleibt er auf der gesetzgeberischen Linie.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (RdErl. d. Innenministeriums vom 14. November 2003, geändert durch RdErl. d. Innenministeriums vom 20. Mai 2005) stützen. Zum geschützten Personenkreis gehören hiernach zwar schwerbehinderte und die ihnen gleichgestellten Menschen nach den Vorschriften des
SGB IX (
vgl. Nr. 2.1 Satz 1 der Richtlinie).
Nr. 7.3 Halbsatz 2 der Richtlinie schließt jedoch eine Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus.
Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, bei der im Bescheid vom 19. Februar 1999 enthaltenen Anmerkung der Bezirksregierung Arnsberg
"Für den Fall, dass Ihre Mandantin als Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt wird,
bzw. ein entsprechender Gleichstellungsantrag gestellt wird, stehen ihr selbstverständlich die zu gewährenden Ermäßigungsstunden aufgrund der Schwerbehinderung zu."
handele es sich nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 38
Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Die Klägerin lässt bereits unberücksichtigt, dass hiernach der Erlass eines Verwaltungsaktes verbindlich zugesichert sein muss. Der Bescheid vom 19. Februar 1999 lässt jedoch nicht erkennen, dass die Bezirksregierung sich verpflichten wollte, der Klägerin eine Pflichtstundenermäßigung durch Verwaltungsakt zu gewähren. Ein Anlass für die Ankündigung eines solchen Verwaltungsaktes hat im Übrigen schon mit Blick darauf nicht bestanden, dass im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen die Pflichtstunden kraft Gesetzes ermäßigt sind (
vgl. § 3
Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetzes in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 19. Februar 1999 geltenden Fassung vom 22. Mai 1997, GV.NRW.
S. 88). Dieser Aspekt bekräftigt zugleich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die vorstehende Anmerkung beinhalte lediglich einen - unverbindlichen - Hinweis.
Demzufolge kann auch dem von der Klägerin erhobenen Einwand, ihr sei nach Erhalt des Bescheides vom 19. Februar 1999 von der Bezirksregierung telefonisch zugesagt worden, dass sie bei einer Gleichstellung Ermäßigungsstunden erhalten werde, kein Gewicht beigemessen werden. Die Verpflichtung des beklagten Landes zur Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung könnte die Klägerin auch aufgrund einer solchen Zusage nicht beanspruchen. Sie genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 38
Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW.
Die anschließende Behauptung der Klägerin, sie habe es aufgrund der Zusage auch unterlassen, ihren "Grad der Behinderung auf eine Verschlimmerung hin untersuchen zu lassen", ist nicht nachvollziehbar. Ihrem hier in Rede stehenden Antrag auf Gewährung einer Pflichtstundenermäßigung vom 26. Oktober 2006 liegt der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 11. Oktober 2006 sowie der Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 19. April 2006 über die Feststellung des Grades der Behinderung von 30 zu Grunde. Hiernach hat die Klägerin am 10. Januar 2006 die Feststellung eines erhöhten Grades der Behinderung beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47
Abs. 1 und 3, 52
Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO).