Tenor:
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, den Beklagten unter Aufhebung seiner diesbezüglichen Bescheide zu verpflichten, der Klägerin einen Nachteilsausgleich von drei Ermäßigungsstunden aufgrund einer vorliegenden Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 70 für den Zeitraum von Mai 2000 bis Dezember 2002 zu gewähren bzw. - hilfsweise - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin einen solchen Nachteilsausgleich für den genannten Zeitraum zu gewähren.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei in ihrem Fall eine rückwirkende Zuerkennung von Ermäßigungsstunden problemlos möglich. Hierzu bedürfe es lediglich der von ihr bereits beantragten Abänderung bzw. Richtigstellung sie betreffender Teilzeitbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn sie habe während des langwierigen und schließlich erfolgreichen Verfahrens zur Anerkennung ihrer Schwerbehinderung mit Rücksicht auf ihre bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen nur ein Stundenmaß von 18 anstelle von 21 Stunden gewählt, das es nun auszugleichen gelte.
Mit dieser Argumentation dringt die Klägerin nicht durch. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes (i.d.F. vom 26.8.1986, gültig bis 30.6.2001) bzw. des 9. Buchs des Sozialgesetzbuches über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (vom 19.6.2001, SGB IX) noch des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (vom 25.7.1995, Arbeitszeitverordnung - AzV) oder der beamtenrechtlichen Regelungen über die Gewährung von Teilzeit (vgl. Art. 80 a BayBG in der bis zum 31.3.2009 gültigen Fassung, a.F.). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend eine Verpflichtung des Beklagten verneint, die Pflichtstunden der Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend für den Zeitraum von Mai 2000 bis Dezember 2002 zu ermäßigen. Dem steht schon entgegen, dass bereits geleistete Arbeit nicht rückgängig gemacht werden kann und deshalb eine Ermäßigung der Pflichtstunden zwangsläufig erst nach Feststellung der Behinderung (§ 69 SGB IX) und Vorlage des entsprechenden Nachweises (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AzV) beim Dienstherrn gewährt werden kann (vgl. BVerwG vom 2.4.1981, 2 C 1/81).
Die Ausführungen der Klägerin, in ihrem Fall habe ein Nachteilsausgleich über eine entsprechende Korrektur ihrer Teilzeitbescheide zu erfolgen, verhelfen ihr insoweit nicht zum Erfolg. Sinn und Zweck der Bestimmungen sowohl des Schwerbehindertengesetzes als auch des an ihre Stelle getretenen 9. Buches des Sozialgesetzbuchs und der Regelungen über die Ermäßigung der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrer bzw. Lehrerinnen gebieten nicht, die Anzahl der Pflichtstunden jedenfalls rechtlich - gewissermaßen fiktiv - rückwirkend herabzusetzen und die danach tatsächlich über die herabgesetzten Pflichtstunden hinaus geleistete Arbeit nachträglich als Erhöhung des anteiligen Stundenmaßes zu genehmigen mit der Folge eines Anspruchs auf Änderung der Teilzeitbescheide sowie auf entsprechende Anpassung des Besoldungs- und Versorgungsanspruchs (vgl. BVerwG a.a.O.). Letzteres scheidet auch deshalb aus, weil es sich bei den schwerbehinderten Menschen zustehenden Vergünstigungen bezüglich der von ihnen zu leistenden Dienstzeit (vgl. § 12 Abs. 1 AzV) um einen Nachteilsausgleich in tatsächlicher Hinsicht und nicht um einen Unterfall der der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2000 bis Dezember 2002 antragsgemäß genehmigten Teilzeit gemäß Art. 80 a BayBG a.F. handelt, einer Vorschrift, die keinen Anspruch auf Ermäßigung der Dienstzeit aus gesundheitlichen Gründen einräumt (BayVGH vom 17.12.1992, 3 CE 92.3322). Die schwerbehinderten Menschen zustehenden Ermäßigungsstunden sollen einen Ausgleich für die im täglichen Arbeitsprozess tatsächlich bestehenden Nachteile schaffen, nicht jedoch ein Teilzeitdienstverhältnis begründen oder eine finanzielle Kompensationsmöglichkeit schaffen. Aus diesem Grund geht auch die Argumentation der Klägerin fehl, in letzter Zeit seien mehrfach rückwirkend geltende gesetzliche Bestimmungen über Teilzeit gerichtlich (z.B. BAG vom 13.6.2006, 9 AzR 588/05; BVerwG vom 13.3.2008, 2 C 128/07) aufgehoben bzw. geändert worden. Die Ermäßigungsstunden i.S.v. § 12 Abs. 1 AzV begründen nicht eine Form der Teilzeitarbeit, sondern es handelt sich bei ihnen um einen nicht nachholbaren tatsächlichen Nachteilsausgleich. Dieser Nachteilsausgleich hat in Form der Ermäßigung der festgesetzten 18 Pflichtstunden zu erfolgen, was bei bereits geleisteter Arbeit nicht mehr möglich ist. Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2006 (a.a.O.) beruft, betrifft dies die Anrechnung der Altersermäßigungsstunden bei Altersteilzeit und wird vom Bundesarbeitsgericht für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis anders gesehen als für Lehrer im Beamtenverhältnis durch den erkennenden Senat (BayVGH vom 16.12.2003 3 CE 03.3012).
Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass es Formen eines tatsächlichen Nachteilsausgleichs gibt, die jeweils nur in der aktuellen Situation sinnvoll in Anspruch genommen werden können. Zutreffend weist sie beispielhaft auf eine besondere Unterrichtsverteilung, eine spezielle Stundenplangestaltung, die Einteilung der Pausenaufsichten oder die Übertragung von Klassenleitungen hin. Eben um eine solche - nicht nachholbare - Form des Nachteilsausgleiches handelt es sich auch hier, nicht jedoch um einen finanziellen Ausgleich, wie er etwa im Rahmen einer Steuerermäßigung zum Tragen kommt.
Lediglich ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass der Klägerin bereits ab dem 27. Dezember 1995 (dem 18. Geburtstag ihrer Tochter) antragsgemäß Teilzeit gemäß Art. 80 a BayBG a.F. mit einem Stundenmaß von 18 anstelle von 21 Stunden gewährt worden war. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sonach bereits Jahre vor ihrer festgestellten Schwerbehinderung mit demselben anteiligen Stundenmaß wie im streitgegenständlichen Zeitraum, für den die Schwerbehinderung nachträglich anerkannt wurde, tätig war, erscheint ihre Argumentation, sie habe mit Rücksicht auf ihre bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen das von ihr zu leistende Stundenmaß anteilig reduziert, nicht eben überzeugend.
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des gestellten Hilfsantrages als unbegründet erachtet. Eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2000 bis Dezember 2002 Ermäßigungsstunden zu gewähren, hätte nur bestanden, wenn die Klägerin die Feststellung ihrer Behinderung (§ 69 SGB IX) vor diesem Zeitraum bei ihrem Dienstherrn vorgelegt hätte (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 AzV), was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Dass die Behinderung tatsächlich in dieser Zeit gegeben war, ändert daran nichts, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es nach Angaben der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung dieser Behinderung zu Verzögerungen gekommen ist. Denn in dieser Hinsicht ist zu unterscheiden zwischen der tatsächlich bestehenden Behinderung der Klägerin und der Pflicht des Beklagten als Dienstherr aus dieser Behinderung rechtliche Folgerungen zu ziehen. Letztere tritt erst mit Vorlage der Schwerbehindertenanerkennung bzw. Feststellung der Behinderung bei der Behörde ein, da die Behörde erst dann, wenn sie von der Behinderung zuverlässige Kenntnis hat, die hierfür geltenden Maßnahmen treffen kann (vgl. BVerwG vom 2.4.1981, 2 C 1/81; VG München vom 13.3.2007, M 5 K 06.2212 m.w.N.).
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, der Gesetzgeber nehme die Fürsorgepflicht nicht mehr ernst und regele alles unter Kostengesichtspunkten, stellt das eine bloße und nicht näher substantiierte Behauptung dar.
Die von der Klägerin im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 118 a der Bayerischen Verfassung (BV) geltend gemachten Verfassungsverstöße vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Gleichheitssatz verbietet nur eine sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung gleicher Lebenssachverhalte. Das zu durchlaufende Verfahren zur Anerkennung bzw. Feststellung einer Behinderung gemäß § 69 SGB IX ist für alle Betroffenen dasselbe. Dass es dabei - abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls - unter Umständen zu einer unterschiedlichen Verfahrensdauer kommen kann, ist den zugrunde liegenden Lebenssachverhalten geschuldet und bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich. Schließlich gebietet das Sozialstaatsprinzip nicht, der Klägerin anstelle von Ermäßigungsstunden für einen zurückliegenden Zeitraum den von ihr gewünschten finanziellen Ausgleich zu gewähren, für den es, wie oben dargelegt, keine gesetzliche Grundlage gibt.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam sind Fragen, die sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, lässt sich die aufgeworfene Rechtsfrage aber ohne Weiteres aus den einschlägigen Gesetzesvorschriften lösen.
4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.