Urteil
Anspruch einer schwerbehinderten Grundschullehrerin auf Pflichtstundenreduzierung - hoher zeitlicher Therapieaufwand - zusätzliche Stundenermäßigung im Hinblick auf Erschwernisse bei Unterrichtung

Gericht:

OVG NRW 6. Senat


Aktenzeichen:

6 B 135/19


Urteil vom:

04.04.2019


Grundlage:

  • SchulG § 93 Abs. 2

Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer schwerbehinderten Grundschullehrerin (Grad der Behinderung von 100), die im Wege der einstweiligen Anordnung eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden um weitere vier Stunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wegen eines mit hohem zeitlichen Aufwand verbundenen Therapiebedarfs begehrt.

Eine zusätzliche Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus verlangt, dass die aus der Art der Behinderung folgenden Erschwernissen gerade im Hinblick auf die Erteilung von Unterricht bestehen.

Rechtsweg:

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2019 - L 2322/18

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.

Das Verwaltungsgericht hat es mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden um weitere vier Stunden zu gewähren. Aus § 93 Abs. 2 Nr. 2 SchulG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sowie aus dem Verweis in Nr. 2.3.2 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 SchulG Abs. 2 auf Teil II Nr. 4.4.2 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land NRW ergebe sich, dass ein besonderer, zur zusätzlichen Pflichtstundenreduzierung berechtigender Fall nur vorliege, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstelle, dass diese durch die Regelermäßigung (nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wegen bestehender Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung - GdB - von 100) und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden könne.
Die Erschwernis, also erhebliche, gesundheitlich nachteilige Auswirkungen für die betroffene Lehrkraft, müsse sich dabei gerade aus der Erteilung von Unterricht ergeben, wie das etwa bei Beeinträchtigungen der Stimmbänder, Störungen des Hörvermögens, Funktionsbeeinträchtigungen des Schreibarms oder auch bei durch die Einnahme von Medikamenten bedingten Erschöpfungszuständen der Fall sein könne. Eine solche Erschwernis liege bei der Antragstellerin nicht vor. Sie selbst habe bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 5. September 2017 angegeben, bei der Unterrichtserteilung bestünden keine medizinischen Einschränkungen. Das Gutachten der Amtsärztin vom 20. September 2017 befürworte zwar eine weitere Stundenreduzierung, dies aber zur Erleichterung der Organisation und Koordination der Behandlungen und Therapien. Auch wenn die Amtsärztin in einer weiteren Stellungnahme vom 18. Januar 2018 erneut eine zusätzliche Stundenreduzierung befürwortet habe, habe sie zugleich klargestellt, die bestehenden Beschwerden führten nicht zu Einschränkungen bei der Unterrichtserteilung selbst, sondern schränkten nur die allgemeine Lebensqualität ein. Danach komme es, so das Verwaltungsgericht, nicht mehr darauf an, ob die Antragstellerin schulorganisatorisch hinreichend entlastet worden sei. Ungeachtet dessen sei dies aber durch die Regelentlastung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sowie zusätzliche schulorganisatorische Maßnahmen auch der Fall. Die Antragstellerin werde nur halbtags und nahezu ausschließlich im Förderunterricht in Kleingruppen oder im offenen Ganztagsbereich eingesetzt. Sie sei weder zu Korrekturarbeiten noch zu Pausenaufsichten verpflichtet.

Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Antragstellerin hat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs hier gegeben sind.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann der zuständige Dienstvorgesetzte auf Antrag über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Nr. 2.3.2 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005, BASS 11-11 Nr. 1.1) verweist dazu auf Teil II Nr. 4.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 31. Mai 1989 (Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen [SGB IX] im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, BASS 21-06 Nr. 1 - Rehabilitationsrichtlinie -). Nach Nr. 4.4.2 Abs. 1 (Teil II) dieses Runderlasses (in der Fassung vom 1. August 2016) liegt ein besonderer Fall vor, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.

Die Antragstellerin macht mit der Beschwerde geltend, entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen seien in ihrem Fall besondere Erschwernisse gerade auch "im Hinblick auf die Unterrichtserteilung" anzunehmen. Denn das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Erteilung von Unterricht neben dem Abhalten des Unterrichts auch dessen Vor- und Nachbereitung umfasse. Damit dringt sie nicht durch.

Der Wortlaut sowohl des § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG als auch die in Bezug genommene Nr. 4.4.2 (Teil II) der Rehabilitationsrichtlinie sprechen mit der Wahl des Begriffs der Unterrichtserteilung gegen die weite Auslegung der Antragstellerin. Darunter ist (hier) die reine Weitergabe bzw. Vermittlung von Kenntnissen an jemand anderen (auf einem bestimmten Gebiet) zu verstehen.

https://www.duden.de/rechtschreibung/unterrichten.

Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts mag zwar der (erfolgreichen) Erteilung von Unterricht dienen, beinhaltet aber selbst gerade keine Kenntnisvermittlung. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die auf den Ausgleich von Gegebenheiten gerichtet ist, die vom Unterricht herrühren, also von unterrichtlichen, vom Dienstherrn zu beeinflussenden Umständen abhängig sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 6 A 2057/11 -, juris Rn. 5.

Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ist davon allenfalls mittelbar betroffen.

Aber auch für den Fall, dass die Vor- und Nachbereitung von Unterricht ebenfalls als vom Begriff der Unterrichtserteilung erfasst anzusehen wären, führte dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Denn die von die Antragstellerin geltend gemachten Erschwernisse sind auch dann nicht solche, die "im Hinblick auf die Unterrichtserteilung" - hier: die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts - vorliegen. Die von der Antragstellerin benannten Erschwernisse sind durch den zeitlichen Aufwand für die Behandlungs- und Therapiemaßnahmen bedingt. Sich aus der Art der Behinderung ergebende Beeinträchtigungen oder Erschwernisse - Leistungs- oder sonstigen Funktionseinschränkungen gleich welcher Art, die besondere Anstrengungen verlangen, physische oder psychische Beanspruchungen mit sich bringen oder einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand auslösen -, die gerade im Rahmen der Vor- oder Nachbereitungstätigkeit selbst auftreten, liegen darin nicht. Die zweifellos erhebliche zeitliche Belastung der Antragstellerin durch die umfangreichen Behandlungen und Therapiemaßnahmen wirkt sich lediglich mittelbar aus auf die danach verbleibende Zeit für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts.

Fehlt es danach bereits an sich aus der Art der Behinderung ergebenden Erschwernissen im Hinblick auf die Unterrichtserteilung, kann offen bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht lediglich ergänzend geprüft hat - unterstellte Beeinträchtigungen bereits durch die Regelermäßigung oder schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten hinreichend ausgeglichen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Referenznummer:

R/R8502


Informationsstand: 02.11.2020