Die Berufung ist begründet.
1. Die Klage ist entgegen der erstinstanzlichen Rüge der Beklagten zulässig. Der Kläger hat insbesondere das nach § 256
Abs. 1
ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses.
a) Das Prinzip der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage gilt nicht einschränkungslos. Es gilt etwa dann nicht, wenn mit einer Leistungsklage das Rechtsschutzziel des Klägers nicht vollständig erreicht werden kann (
vgl. etwa
BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 496/08- NZA 2011/654, zu 1 c). Dies ist insbesondere der Fall bei zukunftsbezogenen Ansprüchen, wenn nur durch eine Feststellungsklage der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (
vgl. nur
BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09- BAGE 139/69, zu B I 2).
Dies ist hier der Fall. Der Kläger macht keinen vergangenheits-, sondern einen zukunftsbezogenen Anspruch geltend. Durch einen Feststellungsantrag kann der Streit über diesen insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden.
b) Auch die längerfristige Arbeitsunfähigkeit des Klägers steht einem Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung nicht entgegen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich angesichts des Wiedereingliederungsantrags des Klägers eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Klägers abzeichnet.
2. Die Klage ist auch begründet. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt nach wie vor eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von vierzig Stunden.
In diesem Zusammenhang kann die Frage dahinstehen, ob sich ein solcher Anspruch des Klägers bereits aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergibt. Auch wenn insoweit die Rechtsauffassung der Beklagten zugrunde zu legen sein sollte, steht der Ausübung des dann bestehenden Rechts zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß § 2
Nr. 1 (III) MTV jedenfalls das Maßregelungsverbot von § 612 a
BGB entgegen.
Nach dieser Norm darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Diese Norm verbietet jede Benachteiligung eines Arbeitnehmers auf Grund einer zulässigen Rechtsausübung, insbesondere eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers gegenüber der bisherigen Situation (
BAG 07. November 2002 - 2 AZR 742/00- AP
BGB § 615
Nr. 100, zu B I 1 d bb (1)). Die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers muss der tragende Beweggrund, das heißt das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme des Arbeitgebers sein. Es genügt nicht, wenn die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme geboten hat (
BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - AP
BGB § 611 Persönlichkeitsrecht
Nr. 40, zu I 2 a). Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der vorherigen Rechtsausübung indiziert. Der Arbeitgeber hat sich hierauf nach § 138
Abs. 3
ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag zu erklären (
BAG 23. April 2009
a. a. O., zu II 2 b). Dem Arbeitnehmer kommt die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises zugute, wenn ein offensichtlicher Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsausübung und der benachteiligenden Maßnahme besteht (
BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96/274, zu I 2 b bb).
Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die von der Beklagten angestrebte Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit aufgrund seines Wiedereingliederungsantrags benachteiligt wurde.
a) Mit diesem Antrag übt der Kläger in zulässiger Weise ein ihm zustehendes Recht aus, nämlich das auf stufenweise Wiedereingliederung nach
§ 74 SGB V.
b) Die Reduzierung der Arbeitszeit führt zu einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber der bisherigen Situation, da sie eine entsprechende Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Klägers auslöst.
c) Es liegt auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Rechtsausübung und dieser Schlechterstellung vor. Hierfür spricht bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Wiedereingliederungsantrag des Klägers und der Reduzierung der Arbeitszeit durch die Beklagte. Dies genügt, um einen Sachverhalt darzulegen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen beiden indiziert. Dementsprechend wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, sich auf diesen Vortrag zu erklären. Daran fehlt es. Die Beklagte hat auch in der Erörterung dieser Problematik im Berufungstermin vom 25. Februar 2014 nicht ansatzweise irgendein anderes, mit dem Wiedereingliederungsantrag nicht zusammenhängendes Motiv für ihre Handlung genannt. Ein anderes Motiv dürfte zudem auch deshalb auszuschließen sein, weil die Hauptpflichten der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Arbeitszeitreduzierung bereits seit längerer Zeit ruhten und deshalb überhaupt kein sonstiger Anlass für die Arbeitszeitreduzierung bestanden haben konnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1
S. 1
ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne von § 72
Abs. 2
ArbGG besteht nicht.