Teilzeitarbeit & Arbeitszeitverkürzung

Entscheidungen zum Thema Arbeitszeitverkürzung und Teilzeitarbeit im Rahmen der behinderungsgerechten Beschäftigung.

Schwerbehinderte Menschen haben gemäß § 164 Absatz 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist. Der Anspruch geht über den grundsätzlichen Anspruch aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Teilzeitarbeit gemäß dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hinaus. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen den Teilzeitanspruch von schwerbehinderten Beschäftigten nur dann ablehnen, wenn ihnen die Erfüllung aus organisatorischen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist oder ihm Schutzvorschriften entgegenstehen.

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