Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Dreizehntes Kapitel: Sonderregelungen
Fünfter Abschnitt: Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen

SGB 3 § 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

(1) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abweichend von § 422 ist § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144) und für die Berechnung von Ansprüchen auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 70).

Stand:

10.04.2025

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

SGB3447