Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Zweiter Unterabschnitt: Allgemeine Leistungen

SGB 3 § 115 Leistungen

Die allgemeinen Leistungen umfassen

1. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

2. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe und des Berufsorientierungspraktikums,

3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 82 und 82a,,

4. Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

02.04.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Referenznummer:

SGB3115