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Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV

Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

AHundV § 11 Schulung der Zusammenarbeit

(1) Die Ausbildungsstätte schult die Zusammenarbeit von Mensch und Hund. Ziel dieser Schulung ist es, eine funktionsfähige Einheit zwischen Mensch und Hund zu schaffen.

(2) Die Schulung der Zusammenarbeit erfolgt bei der Fremdausbildung spätestens dann, wenn der Hund die erforderlichen Hilfeleistungen erlernt hat. Diese Schulung erfolgt mindestens über einen Zeitraum von 60 Zeitstunden, verteilt auf mindestens zwei Monate. Von diesen zeitlichen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

19.12.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 01.03.2023 in Kraft

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAHundV11