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Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

AHundV § 3 Assistenzhundearten

(1) Assistenzhunde lassen sich anhand der Hilfeleistungen, die sie für einen Menschen mit Behinderungen erbringen, in die folgenden Assistenzhundearten einteilen:

1. Blindenführhund: Assistenzhund für Menschen mit Blindheit oder einer Beeinträchtigung des Sehvermögens,

2. Mobilitätsassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit motorischer Beeinträchtigung,

3. Signalassistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit akustischer Wahrnehmungsbeeinträchtigung,

4. Warn- und Anzeige-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit stoffwechselbedingten Beeinträchtigungen, anaphylaktischer Allergie, olfaktorischen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen oder für Menschen mit neurologisch-, stoffwechsel- oder systemisch bedingten Anfallserkrankungen und

5. PSB-Assistenzhund: Assistenzhund für Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen.

(2) Assistenzhunde, die sich mehreren Assistenzhundearten zuordnen lassen, werden nach dem Schwerpunkt ihrer Hilfeleistungen bezeichnet.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

19.12.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 01.03.2023 in Kraft

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAHundV03