Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Zehntes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt: Beiträge

SGB 3 § 345b Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger

Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme

1. (aufgehoben)

2. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße,

3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.

Stand:

10.04.2025

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Referenznummer:

SGB3345b