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Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV

Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

AHundV § 16 Ziel und Inhalt der Prüfung, Alter des Hundes bei der Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.

(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

23.02.2023

Quelle:

Bundesgesetzblatt

Hinweis:

tritt am 01.03.2023 in Kraft

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RAHundV16