Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV
Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Abschnitt 4 Prüfung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob das Ausbildungsziel erreicht ist und ob die Gemeinschaft aus Mensch und Hund über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, die zur tiergerechten Haltung und zum bedarfs- und tierschutzgerechten Einsatz eines Assistenzhundes erforderlich sind. Die Prüfung findet als Einzelprüfung am Wohnort des Menschen mit Behinderungen statt. Die Einzelheiten im Hinblick auf Inhalt, Durchführung und Bewertung der Prüfung richten sich nach Anlage 6.
(2) Der Hund muss zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 21 Monate alt sein.
tritt am 01.03.2023 in Kraft
R/RAHundV16