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Gesetz
Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung - ReHV)

ReHV § 5 Steuerrechtliche Wirkung

Die als Zuschuss nach den genannten Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind als steuerbare Betriebseinnahmen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegen insofern der Besteuerung.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

31.03.2023

Geltungszeit:

in Kraft getreten am 01.04.2023; außer Kraft ab 30.06.2024

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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Schlagworte:

Referenznummer:

R/RReHV05