Urteil
Ruhestandsversetzung nach Altersteilzeit - Antragsruhestand - nachträgliche Anerkennung als Schwerbehinderter - Wiederaufgreifen des Ruhestandsversetzungsverfahrens

Gericht:

VG Würzburg


Aktenzeichen:

1 K 13.920 | 1 K 13/920


Urteil vom:

25.03.2014


Grundlage:

  • BBG § 42 Abs. 4 Nrn.1 und 2 a. F. |
  • BBG § 42 Abs. 4 Nrn. 1 und 2

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Dem am ... geborenen Kläger wurde mit Verfügung der OFD N. vom 8. Dezember 2003 Altersteilzeit in Form des Blockmodells ab dem 1. Januar 2004 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand (Ablauf des 31. Dezember 2013) bewilligt.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2005 beantragte der Kläger wörtlich "die Altersteilzeit mit dem Erreichen der Antragsaltersgrenze (§ 42 Abs. 4 BBG)"; gleichzeitig beantragte er wörtlich "aus gesundheitlichen Gründen zum Zeitpunkt der Antragsaltersgrenze (§ 42 Abs. 4 BBG) in den Ruhestand treten zu wollen".
Mit Verfügung der OFD N. vom 13. Januar 2006 wurde daraufhin die Altersteilzeit in dieser Form bewilligt und die Zeiten der Arbeitsphase sowie der Freistellungsphase entsprechend angepasst.

Mit Verfügung der OFD N. vom 11. Dezember 2007 wurde der Kläger zum Ablauf des Monats Dezember 2011 gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a. F. in den Ruhestand versetzt. Rechtsmittel hiergegen wurden nicht erhoben.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 teilte der Kläger unter Vorlage eines Abhilfebescheides des Versorgungsamtes Würzburg vom 16. Februar 2012 und eines Schwerbehindertenausweises mit, dass ihm ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden sei. Gleichzeitig bat er um Neuberechnung seiner unter dem 12. Dezember 2011 festgesetzten Versorgungsbezüge. Dies wurde mit Bescheid der BFD Mitte vom 5. März 2013 abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage (Az.: W 1 K 13.455) ist im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ruhend gestellt.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 beantragte der Kläger die Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung bzw. des darin festgehaltenen Zurruhesetzungsgrundes dahingehend, dass er nicht gem. § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG a. F., sondern nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG a. F. als Schwerbehinderter in den Ruhestand treten wolle. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der BFD ... vom 8. August 2013 abgelehnt. Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der BFD ... vom 18. November 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung wird verwiesen.
Bereits vorher am 12. September 2013 hatte der Kläger Klage erhoben, die zunächst zur Durchführung des Vorverfahrens ruhend gestellt und nach Erlass des Widerspruchsbescheids wieder aufgenommen wurde.

Der Kläger lässt zur Begründung vortragen: Er habe in seinem Antrag vom 20. Dezember 2005 ausdrücklich auf § 42 Abs. 4 des damals gültigen BBG verwiesen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe; damit sei die Schwerbehinderteneigenschaft zu Unrecht nicht bei der Ruhestandsversetzung berücksichtigt worden. Dem Kläger sei die Rechtsprechung des BVerwG zur Abänderbarkeit von Bescheiden bekannt, er sehe aber seine Fallkonstellation der Entscheidung des OVG Koblenz (Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 10665/11) nachgebildet. Der Antrag des Klägers lasse die Auslegung zu, dass er auch einen Antrag auf Ruhestand im Sinne der Nr. 1 des § 42 Abs. 4 BBG gestellt habe.

Der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 11. Dezember 2007 sei so früh ergangen, dass die für die Festsetzung relevanten Ereignisse, die während der Ruhensphase der Altersteilzeit noch hätten eintreten können, nicht mehr in die Beurteilung hätten einfließen können. Der Festsetzungsbescheid hätte in zeitlicher Nähe des Ruhestands erfolgen müssen; in diesem Fall hätte der Betroffene auch die Möglichkeit gehabt wegen des laufenden Verfahrens auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft Widerspruch einzulegen. Hingewiesen werde auf § 47 BBG a. F. Mit dem Bescheid über die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft habe sich die Rechtslage geändert und der Kläger hätte gem. § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG in den Ruhestand versetzt werden müssen. Dies gebiete auch der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Verfahrensweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Es sei unrichtig, dass der Beklagten das laufende Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter nicht bekannt gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 8. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Grundbescheid dahingehend abzuändern, dass der Kläger gem. § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG a. F. in den Ruhestand versetzt wurde.

Die BFD ... beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des OVG Koblenz berufe, liege diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort sei die Ruhestandsversetzung vorrangig mit dem Hinweis auf ein laufendes Verfahren zur Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt worden und die förmliche Feststellung der Schwerbehinderung zwar nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides erfolgt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG seien nach Beginn des Ruhestands weder die Versetzung in den Ruhestand noch der diesbezügliche Grund durch Rücknahme, Widerruf oder ein Wiederaufgreifen des Verfahrens änderbar. Die vorliegend praktizierte Verfahrensweise mit der Aushändigung der Ruhestandsurkunde unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase beruhe auf der bundeseinheitlichen Vorgabe des Bundesministers der Finanzen. Die Dienststelle sei vom Kläger nicht über die Anerkennung einer Behinderung bzw. ein hierzu anhängiges Streitverfahren informiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten mit der Sitzungsniederschrift, der Gerichtsakten des Verfahrens W 1 K 13.465 sowie der in beiden Verfahren vorgelegten Behördenakten.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Behördenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Ruhestandsversetzungsbescheides (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Behördenbescheide und dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die vom Kläger im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Wie auch von Klägerseite zugestanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.10.2007, Az. 2 C 22/06, NVwZ-RR 2008, 193 ff.) nach Beginn des Ruhestands weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens i. S. d. §§ 48, 49 oder 51 VwVfG, mithin nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nachträglich geändert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies zur Vorgängervorschrift des heutigen § 47 Abs. 3 S. 2 BBG mit dem Hinweis entschieden, dass die Bestimmung zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten dient, zum anderen dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle im Gesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft.

Soweit der Kläger geltend macht, er sehe seine Fallkonstellation in der teilweise abweichenden Entscheidung des OVG Koblenz vom 22. September 2011 - 2 A 10665/11 - nachgebildet, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass gegen die vorgenannte Entscheidung ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Az: BVerwG 2 C 65.11) anhängig ist.

Schon nach allgemeinen Auslegungsregelungen und vom Empfängerhorizont her spricht nichts dafür, dass sich der vom Kläger in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2005 gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung (zumindest auch) auf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Schwerbehinderung auf der Grundlage des § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG in der damaligen Fassung bezogen hat. Denn der Kläger nimmt ausdrücklich Bezug auf die Antragsaltersgrenze des § 42 Abs. 4 BBG a. F. und als Motiv auf "gesundheitliche Gründe", ohne in diesem Zusammenhang oder später bis zum Erhalt des Ruhestandsversetzungsbescheides oder dessen Bestandskraft auf ein laufendes Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter zu verweisen. Gerade auch der in diesem Antragsschreiben hergestellte unmittelbare Zusammenhang mit der Abkürzung der vorher bereits bewilligten Altersteilzeit bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze ist ein weiteres Indiz, dass ausschließlich hieran angeknüpft werden sollte.

Dessen ungeachtet unterscheidet sich der vorliegende Fall des Klägers weiterhin deshalb von der in Bezug genommenen Konstellation, als der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 11. Dezember 2007 bereits bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ergangen ist und bestandskräftig geworden ist, ohne dass der Kläger seinerzeit Widerspruch unter Hinweis auf ein laufendes Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter eingelegt hat. Hinzu kommt weiterhin, dass auch bei einer etwa später erfolgten Ruhestandsversetzung im unmittelbaren Zeitraum vor dem 31. Dezember 2011 eine Versetzung nur wie beantragt wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze möglich gewesen wäre, da die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erst mit Bescheid vom 16. Februar 2012 mit Rückwirkung anerkannt worden ist. Allein der Umstand wiederum, dass der Kläger in seinem Fall bei einer zeitnahen Ruhestandsversetzung vor dem 31. Dezember 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren mit einem Widerspruch offen zu halten, führt nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der unter dem 11. Dezember 2007 durch die OFD N. ergangenen Verfügung.

Im Ergebnis verbleibt es damit dabei, dass die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ohne Auswirkung auf die antragsgemäß erfolgte Ruhestandsversetzung bleiben muss.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R7097


Informationsstand: 06.12.2016