Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Behördenbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Ruhestandsversetzungsbescheides (§ 113
Abs. 5
S. 1
VwGO).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Behördenbescheide und dem Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren und sieht insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117
Abs. 5
VwGO).
Die vom Kläger im Klageverfahren vorgetragenen Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Wie auch von Klägerseite zugestanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.10.2007, Az.
2 C 22/06, NVwZ-RR 2008, 193
ff.) nach Beginn des Ruhestands weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens i.
S. d. §§ 48, 49 oder 51 VwVfG, mithin nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nachträglich geändert werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies zur Vorgängervorschrift des heutigen § 47
Abs. 3
S. 2 BBG mit dem Hinweis entschieden, dass die Bestimmung zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten dient, zum anderen dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle im Gesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft.
Soweit der Kläger geltend macht, er sehe seine Fallkonstellation in der teilweise abweichenden Entscheidung des
OVG Koblenz vom 22. September 2011 -
2 A 10665/11 - nachgebildet, kann dem schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass gegen die vorgenannte Entscheidung ein Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (Az:
BVerwG 2 C 65.11) anhängig ist.
Schon nach allgemeinen Auslegungsregelungen und vom Empfängerhorizont her spricht nichts dafür, dass sich der vom Kläger in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2005 gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung (zumindest auch) auf eine Versetzung in den Ruhestand wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und einer Schwerbehinderung auf der Grundlage des § 42
Abs. 4
Nr. 1 BBG in der damaligen Fassung bezogen hat. Denn der Kläger nimmt ausdrücklich Bezug auf die Antragsaltersgrenze des § 42
Abs. 4 BBG
a. F. und als Motiv auf "gesundheitliche Gründe", ohne in diesem Zusammenhang oder später bis zum Erhalt des Ruhestandsversetzungsbescheides oder dessen Bestandskraft auf ein laufendes Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter zu verweisen. Gerade auch der in diesem Antragsschreiben hergestellte unmittelbare Zusammenhang mit der Abkürzung der vorher bereits bewilligten Altersteilzeit bis zum Erreichen der Antragsaltersgrenze ist ein weiteres Indiz, dass ausschließlich hieran angeknüpft werden sollte.
Dessen ungeachtet unterscheidet sich der vorliegende Fall des Klägers weiterhin deshalb von der in Bezug genommenen Konstellation, als der Ruhestandsversetzungsbescheid vom 11. Dezember 2007 bereits bei Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit ergangen ist und bestandskräftig geworden ist, ohne dass der Kläger seinerzeit Widerspruch unter Hinweis auf ein laufendes Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter eingelegt hat. Hinzu kommt weiterhin, dass auch bei einer etwa später erfolgten Ruhestandsversetzung im unmittelbaren Zeitraum vor dem 31. Dezember 2011 eine Versetzung nur wie beantragt wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze möglich gewesen wäre, da die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers erst mit Bescheid vom 16. Februar 2012 mit Rückwirkung anerkannt worden ist. Allein der Umstand wiederum, dass der Kläger in seinem Fall bei einer zeitnahen Ruhestandsversetzung vor dem 31. Dezember 2011 die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren mit einem Widerspruch offen zu halten, führt nicht nachträglich zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der unter dem 11. Dezember 2007 durch die OFD N. ergangenen Verfügung.
Im Ergebnis verbleibt es damit dabei, dass die nachträgliche rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ohne Auswirkung auf die antragsgemäß erfolgte Ruhestandsversetzung bleiben muss.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.