Urteil
Anspruch auf Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Gericht:

BAG


Aktenzeichen:

9 AZR 244/00


Urteil vom:

26.06.2001


Leitsätze:

1. § 3 Abs. 1 TV ATZ (öffentlicher Dienst), wodurch die bisherige individuelle Arbeitszeit des Angestellten während des Altersteilzeitverhältnisses um die Hälfte gemindert werden muss, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Anschluss und Fortführung BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 98/99 R).

2. Angestellte der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre haben nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Sie können lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber über ihren Antrag nach billigem Ermessen entscheidet.

3. Der Arbeitgeber kann bei seiner Entscheidung Schwierigkeiten der Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes berücksichtigen (hier: etwa 14 Stunden/Woche; Sachbearbeiterin im Finanzamt). Hat der Arbeitgeber solche Schwierigkeiten im Rechtsstreit nachvollziehbar dargelegt, hat der Arbeitnehmer näher darzulegen, weshalb die Ermessensentscheidung gleichwohl unbillig sein soll.

4. Ob der Schwerbehinderte Anspruch auf Herabsetzung seiner bisherigen Arbeitszeit hat, bestimmt sich nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SchwbG (jetzt § 81 Abs. 5 SGB IX). Selbst wenn danach ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich daraus kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers vermindert das Ermessen des Arbeitgebers nicht auf "Null".

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

KuR Praxis Nr. 86/87, 2002

Referenznummer:

R/R1807


Informationsstand: 31.07.2003