Bei einem Personalratsmitglied, das sich in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit befindet, erlischt mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Freistellungsphase das aktive und das passive Wahlrecht. An Wahlen, die in der Freistellungsphase stattfinden, können deshalb Beschäftigte im Blockmodell nicht mehr teilnehmen, weder als Wähler noch als Kandidaten.
Sind Beschäftigte bereits als Personalratsmitglied tätig, wenn die Freistellungsphase beginnt, so erlischt ihr Mandat und das zuständige Ersatzmitglied rückt - endgültig - in den Personalrat nach. Die Zugehörigkeit zur Dienststelle ist nämlich wesentliche Voraussetzung dafür, ein Personalratsamt bekleiden zu können. Es steht fest, dass der Beschäftigte nicht mehr in die dienstliche Gemeinschaft zurückkehren wird, sondern endgültig aus ihr ausgeschieden ist.
Der Ausgeschiedene kann die dem Personalrat obliegenden Aufgaben nicht mehr sachgerecht wahrnehmen, weil er den hierfür erforderlichen Kontakt zur Dienststelle und zu den Beschäftigten auf Dauer verloren hat. Deshalb erlischt mit dem Eintritt in die Freistellungsphase beim Blockmodell die Mitgliedschaft im Personalrat wegen Ausscheidens aus der Dienststelle.