I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.05.2014 - Az.: 8 Ca 429/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Altersrente des Klägers.
Der 1952 geborene Kläger war vom 01. November 1986 bis zum 31. März 2012 zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und danach bei dieser selbst beschäftigt (Arbeitsverträge vom 18. November 1986 und vom 17. August 1993, Bl. 6
ff. d. A.). Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 60. Am 12. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (Bl. 9 d. A.), demzufolge der Kläger in der Zeit vom 01. Oktober 2007 bis zum 31. März 2012 im Blockmodell arbeitete. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres schied er vorzeitig aus und erhält seitdem eine ungekürzte gesetzliche Altersrente.
Die Beklagte wurde als Einrichtung der D.-Gewerkschaft zunächst am 30. Dezember 1952 unter dem Namen "B. e. V.", nach Namensänderung in "D. e.V." dann am 10. Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragen. Am 06. September 2001 wurde die Beklagte nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung über eine formwechselnde Umwandlung des Vereins in eine
GmbH als "D.
GmbH" ins Handelsregister eingetragen (Gesellschaftsvertrag Bl. 137
ff. d. A.). Die Beklagte ist seit ihrer Eintragung ins Handelsregister Tochtergesellschaft der E. Stiftung (Stiftungssatzung Bl. 169
ff. d. A.), die am 05. Oktober 2001 vom Senat der Freien Hansestadt Hamburg genehmigt wurde.
Nachdem das Versorgungswerk der Beklagten zum 15. April 1985 zunächst geschlossen worden war, wurde dem Kläger bei seiner Einstellung arbeitsvertraglich keine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Mit einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 (Bl. 11 d. A.) wurde den Neueintritten (Eintritt ab 15. April 1985) eine erstmalige Versorgungszusage auf der Grundlage der Leistungsrichtlinien 1999 erteilt, wobei die Betriebszugehörigkeit ab Diensteintritt Berücksichtigung finden sollte.
Die Leistungsrichtlinien 1999 (Bl. 12
ff. d. A.) enthalten folgende hier relevante Regelungen:
"§ 5 - Feste Altersgrenze
Feste Altersgrenze für Männer und Frauen ist die Vollendung des 65. Lebensjahres.
§ 8 - Höhe des Ruhegehaltes
1. ...
c) Wird das Ruhegehalt als vorzeitige Altersrente beansprucht, vermindert sich der nach Absatz a -
ggf. in Verbindung mit Absatz b und § 20 - ermittelte Betrag während der gesamten Dauer des Anspruchs um 0,5 % für jeden Kalendermonat, um den der Erwerb des Anspruchs auf das Ruhegehalt (§ 3 Ziffer 2) vor dem Kalendermonat liegt, in dem die fest Altersgrenze erreicht wird.
§ 10 - Anrechenbare Dienstzeit, rentenfähige Dienstjahre
1. a) Anrechenbare Dienstzeit ist die Zeit, in der der Versorgungsanwärter in ununterbrochener Folge bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (§§ 6, 7) in einem Arbeits- oder betrieblichen Berufsausbildungsverhältnis zur D. gestanden hat. Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen über die Anrechnung von Dienstzeiten bei der betrieblichen Altersversorgung sind zu beachten."
Die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 23. Januar 2001 wurde von der Beklagten zunächst zum 31. Dezember 2002 gekündigt mit der Folge, dass nach dem 01. Januar 2003 eingetretene Mitarbeiter keine Versorgungszusage mehr erhielten.
Mit Schreiben des damaligen Geschäftsführers der Beklagten vom 30. Mai 2005 (Bl. 58
ff. d. A.), gerichtet an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats der Beklagten, wurde die Betriebsvereinbarung erneut zum 31. August 2005 gekündigt. Die Beklagte wies dabei auf den Rückgang der Umsätze aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln von 232,5 Millionen
EUR für das Jahr 2002 auf 192,2 Millionen
EUR für das Jahr 2003 und 147,7 Millionen
EUR für das Jahr 2004 hin. Diese zweite Kündigung vom 30. Mai 2005 hatte das "Einfrieren" der bis zum 31. August 2005 erworbenen Anwartschaften auf betriebliches Altersruhegeld aller aktiven Begünstigten zum Ziel.
Die Beklagte hatte bereits das Jahr 2002 mit einem negativen Jahresergebnis in Höhe von 14,32 Millionen
EUR abgeschlossen, wodurch das Eigenkapital auf 15,86 Millionen
EUR abgeschmolzen war. Im Jahr 2003 wurde ein negatives Jahresergebnis in Höhe von 9,76 Millionen
EUR erwirtschaftet, wodurch das Eigenkapital auf 6,11
EUR Millionen absank. Das negative Jahresergebnis 2004 betrug 4,13 Millionen
EUR, wodurch das Eigenkapital auf 1,97 Millionen
EUR zurückging. Auf die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen zum 31. Dezember 2002, 31. Dezember 2003 und zum 31. Dezember 2004 nebst Lagebericht (Bl. 81
ff. d. A.) wird im Einzelnen Bezug genommen.
Die Beklagte hatte auf die angespannte finanzielle Situation mit verschiedenen Einsparmaßnahmen reagiert. Der Personalbestand der Beklagten war im Jahr 2002 um 750 Mitarbeiter, im Jahr 2003 um 563 Mitarbeiter, im Jahr 2004 um 404 Mitarbeiter und im Jahr 2005 um 361 Mitarbeiter auf 1.019 Mitarbeiter reduziert worden. Neue Mitarbeiter wurden seit dem 01. Januar 2005 auf der Grundlage einer neu eingeführten Gehaltstabelle eingestellt, die gegenüber den alten Gehaltsgruppen eine Verringerung der Vergütungshöhe um 26 % bedeutete.
Das Geschäftsjahr 2005 konnte mit einem Jahresüberschuss von 1,6 Millionen
EUR abgeschlossen werden. Auf die von der Beklagten vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2005 (Bl. 106
ff. d. A.) wird im Einzelnen Bezug genommen. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung vom 23. Januar 2001 führte zu einer Auflösung von Rückstellungen in Höhe von 3,4 Millionen
EUR. Positiv auf das Jahresergebnis wirkten sich außerdem eine Mietzahlungsrückerstattung der E.Stiftung in Höhe von 439.500,00
EUR sowie außerordentliche Erträge aus Zuschreibung zu Finanzanlagen in Höhe von 1,2 Millionen Euro aus.
Im Hinblick auf eine arbeitsvertraglich zugesagte betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten kam es nicht zu einseitigen Kürzungen. Die für die leitenden Angestellten geltenden Leistungsrichtlinien 1996 und 2002 enthalten jedoch ein gehaltsabhängiges Bausteinsystem, das vom erzielten Arbeitsverdienst - mit auch ergebnisabhängiger Vergütung - ausgeht. Ab dem 01. Januar 2005 erhielten neu eingestellte leitende Angestellte zudem keine vertraglichen Versorgungszusagen mehr.
In zeitlichem Zusammenhang mit den Einsparmaßnahmen erhielt der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten nach seinem Wechsel in den Vorstand der E-Stiftung dort eine Bonuszahlung für sein 40-jähriges Dienstjubiläum in Höhe von 40.000,00
EUR.
Jedenfalls im Jahr 2011 kam es zu Gewinnabführungen an die E.Stiftung.
Mit Schreiben vom 10. August 2006 (Bl. 47
ff. d. A.) hatte der Kläger eine Berechnung seiner Betriebsrente mit Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren iHv. 114,73
EUR monatlich erhalten. Bei Zugrundelegung eines Durchschnittsgehalts iHv. 1.231,86
EUR wurde ausgehend von einer Rente iHv. 184,78
EUR gemäß Unverfallbarkeitsquotient 62,09 % hiervon in Folge der Kündigung der Betriebsvereinbarung eine Altersrente iHv. letztlich 114,73
EUR errechnet.
Seit dem 01. April 2012 zahlt die Beklagte dem Kläger eine monatliche betriebliche Altersrente in Höhe von 80,31
EUR. Wegen Abrufs der Rente 60 Monate vor Erreichen der festen Altersgrenze geht die Beklagte zunächst von einer Kürzung der Rente iHv. 184,78
EUR um 30 % auf 129,35
EUR aus und legt der Berechnung wegen der Kündigung der Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung zum 31. August 2005 in Anwendung des § 2
Abs. 1
BetrAVG einen Quotienten von 62,09 % zugrunde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben der M. Deutschland
GmbH vom 20. August 2012 (Bl. 33
ff. d. A.) verwiesen.
Mit seiner am 04. Februar 2013 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen die zweifache Kürzung seiner betrieblichen Altersrente und begehrt eine Nachzahlung für die Monate April 2012 bis Januar 2013 iHv. 1.044,70
EUR (104,47
EUR Differenz monatlich X 10), künftige Zahlung der Rente iHv. 184,78
EUR sowie die Berechnung der Rente unter Verwendung eines Quotienten von 1,0.
Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014, Az.: 8 Ca 429/13 (Bl. 201
ff. d. A.), Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.044,70
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger am dem 01. Februar 2013 eine monatliche Altersrente in Höhe von 184,78
EUR zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ungekürzte Altersrente unter Beachtung eines Quotienten von 1,0 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem Urteil vom 06. Mai 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
In Bezug auf den Antrag zu 2 hat es ausgeführt, dass ein Rechtsschutzinteresse nur insoweit bestehe, als der Antrag über die Zahlung von 80,31
EUR monatlicher Altersrente hinausgehe. Der Antrag sei unzulässig, soweit der Anspruch auf monatliche Altersrente in Höhe von unstreitig zu zahlenden 80,31
EUR betroffen sei. Im Übrigen sei die Klage zulässig. Wegen der Möglichkeit der Veränderung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 16
BetrAVG habe der Kläger insbesondere ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung der Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs iSd. Antrags zu 3.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte sei zu den beiden von ihr vorgenommenen - unstreitig richtig berechneten - Kürzungen berechtigt gewesen. Die Beklagte sei zunächst berechtigt gewesen, die Rente
gem. § 8
Abs. 1 c der Leistungsrichtlinien um 0,5 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme zu kürzen. Die Regelung verstoße nicht gegen das Benachteiligungsverbot des
§ 7 Abs. 1 AGG in Verbindung mit
§ 1 AGG. Ein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung, im Ergebnis eine Besserstellung des betroffenen Schwerbehinderten, bestehe nicht. Die Festlegung der Altersgrenze auf 65 stelle keine "weniger günstige Behandlung" dar, sondern sei von der Privatautonomie
bzw. der Vertragsfreiheit der Betriebspartner erfasst.
Aufgrund der Kündigung der Betriebsvereinbarung sei die Beklagte auch berechtigt, bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nur die bis zum 31. August 2005 absolvierte Betriebszugehörigkeit und damit einen Quotienten von 62,09 % zugrunde zu legen. Der mit der Kündigung verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Es habe nicht nur eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzaufzehrung gedroht, sondern bereits eine Insolvenz der Beklagten im Raum gestanden. Triftige Gründe für den Eingriff hätten daher vorgelegen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Inhalt der Jahresbilanzen für die Jahre 2002 bis 2005, die der Kläger nicht konkret in Frage gestellt habe. Der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kündigung der Betriebsvereinbarung stehe nicht entgegen, dass in die vertraglich vereinbarten Versorgungszusagen gegenüber den leitenden Angestellten nicht eingriffen worden sei. Auch die Auszahlung einer Jubiläumsgratifikation in Höhe von 40.000,00
EUR an den ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten durch die Stiftung führe angesichts der niedrigen Höhe der Zahlung nicht zu einer anderen Wertung. Die Beklagte müsse sich auch nicht die möglicherweise günstigere wirtschaftliche Lage der E.Stiftung zurechnen lassen. Die Voraussetzungen nach der - inzwischen aufgegebenen - Rechtsprechung des
BAG zum Berechnungsdurchgriff in Form einer verdichteten Konzernverbindung und der Verwirklichung konzerntypischer Gefahren lägen nicht vor. Insbesondere hätte unstreitig in den Jahren 2002 bis 2005 mangels Gewinnerwirtschaftung keine Gewinnabführung an die 2001 entstandene Stiftung stattgefunden. Die Behauptung des Klägers, die Stiftung müsse Verluste der Beklagten bis zur Höhe von 15 Millionen Euro jährlich ausgleichen sei "ins Blaue hinein" erfolgt.
Das Urteil ist dem Kläger am 09. Mai 2014 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 10. Juni 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese durch am 09. Juli 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend:
§ 8
Abs. 1 c der Leistungsrichtlinien 1999 verstoße gegen das Benachteiligungsverbot
gem. §§ 7
Abs. 1
iVm. 1
AGG. Zwar sehe § 5 der Leistungsrichtlinien vor, mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen, die Richtlinie mache dann jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahres zur Voraussetzung für eine ungekürzte Rente. Die besondere Benachteiligung schwerbehinderter Menschen werde dabei nicht berücksichtigt. Wegen des schnelleren Verbrauchs seiner Arbeitskräfte habe der schwerbehinderte Mensch etwa Anspruch auf den zusätzlichen Erholungsurlaub von 5 Tagen nach
§ 125 SGB IX. Der schnellere Verbrauch der Arbeitskräfte müsse auch im vorliegenden Fall dadurch berücksichtigt werden, dass eine abschlagsfreie betriebliche Rente vor Erreichen des 65. Lebensjahres ermöglicht werde. Dies sei keine Bevorzugung schwerbehinderter Menschen, sondern nur der Ausgleich von Nachteilen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der frühere Renteneintritt wegen der im Durchschnitt geringeren Lebenserwartung schwerbehinderter Menschen gerade nicht zu einer voraussichtlich längeren Rentenbezugszeit führe.
Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, die Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 zu kündigen. Der behauptete triftige Grund für eine Kündigung sei offenbar dadurch entstanden, dass die Beklagte Vermögen übertragen habe und seitdem von der Stiftung beherrscht werde. Die Beklagte sei 2001, Handelsregistereintragung 06. September 2001, als wirtschaftlich solides Unternehmen aus der Umwandlung hervorgegangen. Sie habe im Herbst 2001 die am 05. Oktober 2001 genehmigte E.Stiftung gestiftet. In diesem Zuge habe sie ihr Vermögen einschließlich Immobilien auf die Stiftung übertragen und sei deren hundertprozentige Tochter geworden. Sie müsse Gewinne an diese abführen und Miete an sie zahlen. Das Vermögen der Beklagten habe sich vermindert und sogleich seien bisher nicht bestehende Mietverbindlichkeiten begründet worden. Der Fehlbetrag von 14,3 Millionen sei dann im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Beteiligungsgesellschaft und Wertpapierspekulationen entstanden.
Die Beklagte müsse sich jedenfalls die günstige wirtschaftliche Lage der Stiftung im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen. Die Beklagte führe laufend Gewinne an die Stiftung iHv. mindestens 2.000.000,00 jährlich ab, was sie bereits 2005 getan habe. Die Beklagte habe sich verpflichten müssen, mindestens 50 % der erzielten Gewinne abzuführen. Er behaupte, dass der Gewinnabführung ein Gewinn- und Beherrschungsvertrag zu Grunde liege. Die Leitungsmacht über die Beklagte sei in den Jahren 2002 bis 2005 ausschließlich von der Stiftung ausgeübt worden, die insbesondere Entscheidungen zum Personalabbau und die Kündigung der Betriebsvereinbarung vorgegeben habe.
Die Kündigung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil die Versorgungszusagen gegenüber leitenden Angestellten nicht mittels Änderungskündigungen gekürzt worden seien. Auch der Wechsel des Geschäftsführers der Beklagten in den Vorstand der Stiftung spreche gegen die Verhältnismäßigkeit der Kürzung. Es sei offensichtlich möglich gewesen, bestimmte Personen aus der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Beklagten herauszunehmen und der reichen Muttergesellschaft zuzuordnen. Die Zahlung der 40.000,00
EUR in der Krise an den ehemaligen Geschäftsführer sei ein Beleg dafür, dass die Stiftung beliebig Mitarbeiter Kürzungsmaßnahmen unterworfen habe oder sie davon verschont habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06. Mai 2014, Az.: 8 Ca 429/13, abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen des Klägers zu entscheiden.
Er stellt dabei den in erster Instanz gestellten Antrag zu 2 wie folgt klar:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01. Februar 2013 zusätzlich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente in Höhe von 80,31
EUR weitere 104,47
EUR, mithin insgesamt 184,78
EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 09. September 2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 270
ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt:
Es sei zu berücksichtigen, dass es zur vorgezogenen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente nur aufgrund einer freien Entscheidung des Arbeitnehmers kommen könne. Eine vorzeitige Altersrente sei nicht nur für schwerbehinderte Menschen möglich, sondern könne auch bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit sowie für besonders langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres beantragt werden. Schon daraus ergebe sich, dass keine Diskriminierung oder weniger günstige Behandlung schwerbehinderter Menschen vorliege. Der Gesetzgeber selbst nehme bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme in der Regel eine Rentenkürzung vor.
Sie habe lediglich im Jahr 2011 Gewinne an die Stiftung abgeführt. Sie habe Vermögenswerte im Jahr 2000 nicht der Fusion mit anderen Gewerkschaften opfern wollen.
Ein Berechnungsdurchgriff auf die Stiftung komme mangels missbräuchlicher Schädigung des Gesellschaftsvermögens oder aufgrund eines Vertrauenstatbestands nicht in Betracht. Die Beklagte sei eine eigenständige Gesellschaft, deren Geschäftsführung und Gesellschafter gemäß der Satzung die Gesellschaft eigenverantwortlich führten. Einschlägige Entscheidungen und die Personalpolitik würden nicht von der Stiftung vorgegeben.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
A. Die nach § 64
Abs. 1 und 2
ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66
Abs. 1, 64
Abs. 6
ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520
ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag zu 2 in der in zweiter Instanz gestellten Form. Der Kläger hat insoweit im Antrag zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil des Zahlungsantrags eine unstreitige Forderung betrifft (
vgl. zur Antragstellung:
BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - juris). Die Klage ist allerdings unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte berechtigt war, die betriebliche Altersrente sowohl wegen vorzeitiger Inanspruchnahme als auch wegen der mit Wirkung zum 31. August 2005 ausgesprochenen Kündigung der Betriebsvereinbarung zu kürzen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf über 80,31
EUR monatlich hinausgehende rückständige oder künftige Rentenzahlungen aus der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001. Wegen der Kündigung der Betriebsvereinbarung hat die Beklagte damit auch der Berechnung der betrieblichen Altersrente berechtigterweise lediglich einen Quotienten von 62,09 % zu Grunde gelegt.
Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69
Abs. 2
ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:
I. Die Beklagte hat die dem Kläger nach der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001
iVm. mit §§ 1,2 der Leistungsrichtlinien 1999 zustehende Altersrente zunächst berechtigterweise in Anwendung des § 8
Abs. 1 c) der Leistungsrichtlinien 1999 um 0,5 % pro vorgezogenem Monat = um 60 Monate x 0,5 % = 30 % gekürzt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoßen die Leistungsrichtlinien nicht gegen das Benachteiligungsverbot
gem. §§ 7 Abs. 1 iVm.
1 AGG, in dem sie die Vollendung des 65. Lebensjahres zur Voraussetzung für eine ungekürzte Rente machen.
1. Im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme einer Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls besteht in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des der Versorgungszusage zugrunde liegenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt. Dem ersten Gedanken wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der nach der Versorgungszusage maßgeblichen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2
Abs. 1 und
Abs. 5
BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze zu kürzen ist. Der zweite Gesichtspunkt kann zB. durch einen versicherungsmathematischer Abschlag in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden (
vgl. BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 24 ff, juris.). Zum Ausgleich für diese zweite Verschiebung stellen versicherungsmathematische Abschläge in der Größenordnung von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme eine angemessene Reaktion auf den auszugleichenden Eingriff in das Äquivalenzverhältnis dar. Dabei werden nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei Inanspruchnahme des § 6
BetrAVG, sondern auch die dort entstehenden Zinsverluste und die höhere Erlebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles ausgeglichen (
vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - Rn. 30, juris). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der frühere Renteneintritt wegen der im Durchschnitt geringeren Lebenserwartung schwerbehinderter Menschen gerade nicht zu einem voraussichtlich längeren Rentenbezugszeit führe, ist darauf zu verweisen, dass eine zeitlich frühere Inanspruchnahme der Rente vorliegt und diese jedenfalls zu Zinsverlusten bei der Beklagten führt.
2. § 8
Abs. 1 c) der Leistungsrichtlinien stellt keine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung im Sinne der §§ 1, 7
AGG dar. Der Kläger ist weder unmittelbar noch mittelbar wegen Schwerbehinderung benachteiligt.
a) Die Regelung knüpft nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft, sondern an die Beanspruchung einer vorzeitigen Altersrente an. Darin liegt keine unmittelbare Benachteiligung. Die vorzeitige Altersrente setzt
gem. § 6
Abs. 2 der Leistungsrichtlinien die Inanspruchnahme einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe voraus, die lediglich unter anderem in einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung bestehen kann.
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3
Abs. 1
S. 1
AGG). Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente haben nicht nur Schwerbehinderte, § 236a
SGB VI. Altersrente können vielmehr auch langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch nehmen, § 236
SGB VI, ebenso arbeitslose Arbeitnehmer und solche in Altersteilzeit unter den Voraussetzungen des § 237
SGB VI, Frauen unter den Voraussetzungen des § 237a
SGB VI, ferner langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, § 238
SGB VI (
vgl. BAG 06. Oktober 2011 -
6 AZN 815/11 - Rn. 8, juris). Da die Regelung in § 8
Abs. 1 c) der Leistungsrichtlinien weder ausdrücklich an die Behinderung des Arbeitnehmers anknüpft noch ausschließlich behinderte Menschen betrifft oder in untrennbarem Zusammenhang mit einer Behinderung steht, scheidet eine unmittelbare Diskriminierung damit aus.
b) Auch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers liegt nicht vor.
Nach
§ 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1
AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Eine mittelbare Diskriminierung kann daher nur vorliegen, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (
BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, juris).
Vorliegend ist weder von dem Kläger aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass ein typischerweise behinderte Menschen treffender Nachteil gegeben ist. Dem Kläger wird nach den Leistungsrichtlinien wie allen anderen (nichtbehinderten) Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgezogene Altersrente beanspruchen, diese gekürzt. Er wird mithin nicht ungünstiger als andere Arbeitnehmer behandelt. Vielmehr begehrt er eine Bevorzugung gegenüber nichtbehinderten Menschen, die wie er vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente in Anspruch nehmen würden (
LAG Nürnberg 14. November 2013 -
8 Sa 334/13 - Rn. 86, juris). Mit den Arbeitnehmern, die keine vorgezogene Altersrente beanspruchen, ist der Kläger wiederum grundsätzlich nicht vergleichbar. Er beansprucht gerade eher als diese eine Leistung.
Eine weniger günstige Behandlung ergibt sich auch nicht im Zusammenhang damit, dass der Gesetzgeber in der Sozialversicherung eine Bevorzugung von Schwerbehinderten aufgrund ihrer behinderungsbedingten Nachteile durch geringere Kürzungstatbestände vorgesehen hat (§ 236 a
SGB VI). Dies verpflichtet den privaten Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht, diese Bevorzugung ebenfalls in seinen Regelungen nachzuvollziehen (
vgl. LAG Nürnberg 14. November 2013 - 8 Sa 334/13 - Rn. 86;
LAG Rheinland-Pfalz vom 29. August 2008 - 9 Sa 266/08 - Rn. 47
ff. ;
LAG Köln vom 19. Juli 2010 - 2 Sa 249/10 - Rn. 17, jeweils juris). Entgegen der Auffassung des Klägers muss ein etwaiger schnellerer Verbrauch der Arbeitskräfte schwerbehinderter Menschen nicht dadurch berücksichtigt werden, dass auch eine abschlagsfreie betriebliche Rente vor Erreichen des 65. Lebensjahres ermöglicht wird. Der Gesetzgeber hat die Entscheidung getroffen, behinderungsbedingte Nachteile in einer besonderen Form auszugleichen und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung eröffnet. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, parallel dazu ebenfalls eine ungekürzte Rente zu gewähren und in entsprechender Weise behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Er darf lediglich den behinderten Arbeitnehmer nicht gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern benachteiligen.
c) Anders als in der Entscheidung des EuGH vom 06. Dezember 2012 (-
C-152/11 - [Odar], juris) ist vorliegend die Leistung für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht immer niedriger als für einen nichtbehinderten Arbeitnehmer. Die Kürzung der Rente erfolgt hier nicht aufgrund der bloßen Möglichkeit vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente. Der Arbeitnehmer hat also die Wahl die vorgezogene Altersrente geltend zu machen und befindet sich bei Inanspruchnahme dieser Rente dann wegen des zeitlich früheren Bezugs der Rente nicht mehr in einer vergleichbaren Lage mit Arbeitnehmern, die erst ab dem 65. Lebensjahr eine Rente erhalten.
II. Die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 hat auch zu Lasten des Klägers derart gewirkt, dass es für ihn seit dem 01. September 2005 weder eine weitere dienstzeitabhängige Steigerung seiner Versorgungsanwartschaft noch eine Steigerung in der Gehaltsentwicklung gegeben hat. Die Kündigung der Beklagten hatte damit die von ihr beabsichtigte Wirkung.
1. Betriebsvereinbarungen sind nach
§ 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Den Schutzbedürfnissen der Arbeitnehmer, ist über eine Begrenzung der Kündigungswirkungen Rechnung zu tragen. Die Frage der Wirksamkeit der Kündigung ist von der Frage der Rechtsfolgen der Kündigung zu trennen (
BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - Rn. 22, juris).
2. Die bei Einschnitten in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2
Abs. 1,
Abs. 5 Satz 1
BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (
BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51, juris).
3. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die Beklagte mit der Kündigung der Betriebsvereinbarung einen verhältnismäßigen Eingriff in die erdiente Dynamik (zweite Stufe des Besitzstandes) und in die zukünftigen Steigerungsbeträge (dritte Stufe des Besitzstandes) bewirkt.
a) Die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 23. Januar 2001 war ausdrücklich darauf gerichtet, dass es für die Arbeitnehmer der Beklagten ab dem 01. September 2005 keine weiteren Steigerungen der Anwartschaften geben sollte und zwar weder durch den Faktor "weitere Gehaltsentwicklung" noch durch den Faktor "weitere Dienstzeit".
Ob der Kläger überhaupt Ansprüche geltend macht, die nicht nur die "weitere Dienstzeit", sondern auch die "weitere Gehaltsentwicklung" betreffen, kann hier dahin stehen. Da es triftige Gründe für die Eingriffe gibt und diese sich auch als verhältnismäßig darstellen, hat die Kündigung jedenfalls dazu geführt, dass es seit dem 01. September 2005 weder eine weitere dienstzeitabhängige Steigerung der Versorgungsanwartschaft - dritte Stufe - noch eine Steigerung in der Gehaltsentwicklung - zweite Stufe - gegeben hat. Die Kündigung der Beklagten hatte die von ihr beabsichtigte Wirkung.
b) Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die zweite und dritte Stufe rechtfertigt, lag in Bezug auf die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung vom 30. Mai 2005 vor.
Ein triftiger Grund, der einen Eingriff in die erdiente Dynamik rechtfertigen kann, liegt vor, wenn ein unveränderter Fortbestand des Versorgungswerks langfristig zu einer Substanzgefährdung des Versorgungsschuldners führen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht. Dabei können die zu § 16
BetrAVG entwickelten Regeln, bei deren Erfüllung eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers verweigert werden kann, als Orientierungsmaßstab dienen. Es geht bei der Prüfung, ob ein triftiger Grund für einen Eingriff vorlag, also um die Frage, ob dem Versorgungsschuldner im Interesse einer gesunden wirtschaftlichen Entwicklung seines Unternehmens eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden darf (
BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 37, juris).
(1) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Substanzgefährdung der Beklagten jedenfalls drohte.
Die Vermögenssituation der Beklagten verschlechterte sich seit dem Jahr 2002 zunehmend. Es gab ein negatives Jahresergebnis in Höhe von 14,32 Millionen
EUR für das Jahr 2002, 9,76 Millionen
EUR für das Jahr 2003 und 4,13 Millionen
EUR für das Jahr 2004. Das Eigenkapital der Beklagten betrug 15,86 Millionen
EUR in der Bilanz für das Jahr 2002 und schrumpfte entsprechend den negativen Jahresergebnissen auf 6,11 Millionen in der Bilanz für Jahr 2003 und 1,97 Millionen
EUR für das Jahr 2004. Die entstandenen Verluste konnten damit durch das sich stetig verringernde Eigenkapital zwar noch aufgefangen werden, so dass keine Insolvenz eintrat. Unternehmenserträge und Wertzuwächse, die es erlaubt hätten, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks zu erwirtschaften, standen bei dieser wirtschaftlichen Lage aber nicht zur Verfügung. Im Jahr 2005 hat, wie das Arbeitsgericht weiter festgestellt hat, die Kündigung der Betriebsvereinbarung und das "Einfrieren" auf die bis zum Datum des Wirksamwerdens der Kündigung am 31. August 2005 erworbenen Anwartschaften eine Auflösung von Rückstellung in Höhe von 3,4 Millionen ermöglicht. Zusammen mit Mietzahlungsrückerstattung der E.Stiftung in Höhe von 439.500,00
EUR sowie außerordentlichen und unvorhersehbaren Erträgen aus Zuschreibung zu Finanzanlagen in Höhe von 1,2 Millionen Euro erwirtschaftete die Beklagte 2005 dennoch nur einen Jahresüberschuss von 1,6 Millionen Euro. Auch hier zeigt sich, dass es im Zeitpunkt der Kündigung keine Unternehmenserträge und Wertzuwächse gab, die es erlaubt hätten, die Kosten des bisherigen Versorgungswerks zu erwirtschaften. Mit solchen Erträgen und Wertzuwächsen war auch nicht zu rechnen.
(2) Es kommt an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Beklagte 2001 als wirtschaftlich solides Unternehmen aus der Umwandlung hervorgegangen ist. Für die Frage, ob der Beklagten eine Entlastung im Bereich der Versorgungsverbindlichkeiten verwehrt werden kann, ist auf ihre wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Kündigung im Jahr 2005 abzustellen. Entscheidend ist, dass seit dem Jahr 2002 ein dramatischer Rückgang der Umsätze aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zu verzeichnen war und hierdurch Jahresfehlbeträge entstanden. Trotz der von dem Kläger beanstandeten Übertragung des Vermögens der Beklagten einschließlich Immobilien auf die Stiftung und einer neu begründeten Pflicht zur Mietzahlung, wies die Bilanz für das Jahr 2002 noch ein Eigenkapital von 15,86 Millionen
EUR bei einem Jahresfehlbetrag von 14,3 Millionen
EUR aus. Dieses Eigenkapital wurde bis zum Jahr 2005 durch das stetig negative Jahresergebnis immer weiter aufgezehrt. Soweit der Kläger moniert, dass die Vermögensübertragung auf die Stiftung zu einer schlechteren wirtschaftlichen Lage der Beklagten geführt hat, ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, Immobilienvermögen zu halten, um dann die Kosten des Versorgungswerks unverändert damit zu bestreiten.
c) Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung auch verhältnismäßig.
Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Es sind sämtliche Maßnahmen darzutun, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk muss sich in ein nachvollziehbar auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes Gesamtkonzept einpassen (
BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10 - Rn. 42, juris).
(1) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Eingriffe unverhältnismäßig seien, weil die Versorgungszusagen gegenüber leitenden Angestellten nicht mittels Änderungskündigungen gekürzt worden seien.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die leitenden Angestellten schon im Hinblick auf die auch vom Betriebsergebnis abhängige Vergütung Gehaltseinbußen hinzunehmen hatten, die sich auch auf die späteren Betriebsrentenansprüche auswirken und die Beklagte auch nicht verpflichtet war, die erheblichen, mit dem Ausspruch von Änderungskündigungen einhergehenden (Prozess-)Risiken auf sich zu nehmen.
Die Eingriffe in die Versorgungszusagen stellen sich im Hinblick auf die Senkung von Personalkosten als Teil eines nachvollziehbaren Gesamtkonzepts dar. Die Beklagte hat seit dem Jahr 2002 erheblich Personal abgebaut. Neu eingestellte Mitarbeiter (auch neu eingestellte leitende Mitarbeiter) erhielten keinerlei Versorgungszusagen und wurden niedriger bezahlt. Die leitenden Angestellten waren faktisch über eine auch vom Betriebsergebnis abhängige Vergütung und damit auch mit ihrer Betriebsrente an einer Kosteneinsparung beteiligt. In dieser Situation war die Beklagte nicht verpflichtet neben der Kündigung der Kollektivvereinbarung zur Altersversorgung auch individualrechtlich Kündigungen gegenüber den leitenden Angestellten mit dem damit verbundenen Prozessrisiko auszusprechen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Bestandsschutz des Individualarbeitsvertrages erheblich stärker ausgestaltet hat als den von Betriebsvereinbarungen in nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten (
vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - Rn. 31, juris).
(2) Auch der Wechsel des Geschäftsführers der Beklagten in den Vorstand der Stiftung führt nicht dazu, dass die Kürzung der Altersversorgung sich als unverhältnismäßig darstellt. Der Wechsel einer einzigen Person auf Leitungsebene stellt nicht das Gesamtkonzept zur Kosteneinsparung in Frage. Es wurden nicht beliebig Mitarbeiter Kürzungsmaßnahmen unterworfen oder davon verschont. Daran ändert auch die Zahlung der 40.000,00
EUR an diesen ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten nichts. Die Zahlung ist zudem gerade nicht durch die Beklagte erfolgt.
d) Der Kündigung vom 30. Mai 2005 ist auch nicht deswegen die beabsichtigte Wirkung zu versagen, weil die Beklagte sich eine wirtschaftlich günstige Lage der Stiftung zurechnen lassen müsste.
Beruft sich der Arbeitgeber auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens an, das Versorgungsschuldner ist. Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff (
BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff unter Hinweis auf die Rechtsprechungsänderung des
BGH mit Entscheidung vom 16. Juli 2007 - II ZR 3 /04 - juris) setzt nach § 826
BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft
bzw. deren Vertiefung voraus.
Eine solche vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne der Existenzvernichtungshaftung wurde vom Kläger nicht dargelegt.
Eine Übertragung des Vermögens der Beklagten einschließlich Immobilien auf die Stiftung sowie eine neu begründete Verpflichtung zur Mietzahlung stellen sich nicht als sittenwidriger Entzug des Vermögens dar. Die Bilanz der Beklagten für das Jahr 2002 wies trotz eines Jahresfehlbetrags von 14,3 Millionen Euro ein Eigenkapital von 15,86 Millionen Euro aus. Seit dem Jahr 2002 hat dann ein dramatischer Rückgang der Umsätze aus Teilnehmergebühren und Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln zu stetigen Jahresfehlbeträgen und einer Aufzehrung des Eigenkapitals geführt. Dieser Rückgang der Umsätze hat nichts mit der Stiftung zu tun. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, hat in den Jahren 2002 bis 2005 gar keine Gewinnerwirtschaftung stattgefunden, die zu einer Gewinnabführungen an die 2001 erst gegründete E.Stiftung hätte führen können. Ob es in der Folgezeit zu einer Gewinnabführung gekommen ist, ist für die Wirkungen der Kündigung nicht maßgeblich.
Anhaltspunkte für eine Verpflichtung der Stiftung, Verluste der Beklagten auszugleichen und eine Steigerung der Versorgungsanwartschaften sicherzustellen, liegen nicht vor. Die pauschale Behauptung des Klägers, die Stiftung müsse Verluste der Beklagten bis zur Höhe von 15 Millionen Euro jährlich ausgleichen, ist lediglich "ins Blaue hinein" erfolgt.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97
Abs. 1
ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72
Abs. 2
ArbGG) nicht vorliegen.