Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a
Abs. 2, .3,101
Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2007 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum 01.10.2006 bis 31.08.2007 keinen Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben für die Angestellte Ulrike M. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über den geltend gemachten Anspruch (§ 113
Abs. 5
VwGO). Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2007, die sie sich ausdrücklich zu eigen macht (§ 117
Abs. 5
VwGO).
Ergänzend ist anzumerken: Gemäß
§ 27 SchwbAV i. V. m.
§ 102 Abs. 3 Nr. 2 e SGB IX können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art und Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (
vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 a) - d) SGB IX). Grundvoraussetzung für eine Ermessensentscheidung des zuständigen Integrationsamts über die Gewährung dieser Leistung ist aber, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen auf einem Arbeitsplatz i.
S. d.
§ 73 Abs. 1 u. 3 SGB IX - erweitert durch die in § 102
Abs. 2 Satz 3
SGB IX getroffenen speziellen Regelungen zu den befristeten und zu den Teilzeitarbeitsverhältnissen - beschäftigt. In § 73
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass Arbeitsplätze nicht als Stellen i.
S. d. Teils 2 des
SGB IX gelten von Personen, deren Dienst- , Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis bei der Altersteilzeitarbeit in der
Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht. Da die betroffenen schwerbehinderten Menschen endgültig nach dem Ende der aktiven Beschäftigungsphase keine Beschäftigung mehr am Arbeitsplatz im Betrieb ausüben, besteht grundsätzlich auch kein Bedarf für Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an den Arbeitgeber. Denn die außergewöhnlichen Belastungen am Arbeitsplatz, die auf den Arbeitgeber zukommen, bestehen in der Freistellungsphase nicht mehr. Die Klägerin meint zwar, sie werde auch in der Freistellungsphase durch die Lohnansprüche des schwerbehinderten Menschen belastet. Dabei wird aber übersehen, dass auch während der Beschäftigungsphase nur Lohnkosten in Höhe von 50 % der bisherigen Vergütung entstanden sind und bei der Berechnung des Zuschusses das bis zur Vereinbarung der Altersteilzeit zu zahlende volle Gehalt zugrunde gelegt wurde.
Die Klägerin kann auch nicht einwenden, sie habe Frau M. eher aus sozialen oder therapeutischen denn aus wirtschaftlichen Gründen weiter beschäftigt. In der fachtechnischen Stellungnahme des Beklagten vom 16.06.2006 ist von einer Minderleistung der teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Frau M. von durchschnittlich
ca. 40 % die Rede. Ein ausreichendes Restleistungsvermögen war damit vorhanden.
Schließlich kann sich die Klägerin auch hinsichtlich der Freistellungsphase 01.10.2006 bis 31.08.2007 nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem befristeten Bewilligungsbescheid vom 09.07.2004. Aus dem Bewilligungsbescheid geht eindeutig hervor, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der bewilligten Leistung und der konkreten (tatsächlichen) Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Formulierung des Bescheids, die Leistung werde zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen durch die dauerhafte Beschäftigung von Frau M. gewährt. Solche außergewöhnlichen Belastungen wie
z. B. durch die verminderte Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen oder durch eine personelle Unterstützung durch andere Beschäftigte während der Arbeit können in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht bestehen. Sinn und Zweck der begehrten Leistung ergab sich schließlich auch während eines Betriebsbesuchs des Technischen Beratungsdienstes des Integrationsamts anlässlich des ersten Antrags. Dabei hat der Technische Beratungsdienst in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin das Bestehen der konkreten außergewöhnlichen Belastungen im aktiven Arbeitsverhältnis überprüft (VAS 33). Der Klägerin musste vor diesem Hintergrund klar sein, dass der Lohnkostenzuschuss nur für Anwesenheitszeiten - mit Ausnahme von Zeiten der Lohnfortzahlung und des bezahlten Jahresurlaubs - bewilligt werden kann. Im Übrigen ist - wie dargelegt - die Lohnbelastung der Klägerin in der Passivphase von Frau M. dadurch berücksichtigt worden, dass die Bemessung des Zuschusses während der Aktivphase auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, wohingegen die Klägerin nur das gemäß dem Altersteilzeitarbeitsvertrag reduzierte Entgelt in diesem Zeitraum zahlen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2
VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167
Abs. 2
VwGO).