Urteil
Kein Anspruch auf Lohnkostenzuschuss im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses

Gericht:

VG Freiburg 5. Kammer


Aktenzeichen:

5 K 661/07


Urteil vom:

23.05.2007


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bewilligung begleitender Hilfe im Arbeitsleben.

Die Klägerin betreibt u. a. in ein Kaufhaus mit gut 100 Mitarbeitern und beschäftigte dort im Jahre 2004 insgesamt 6 Schwerbehinderte oder diesen Gleichgestellte u. a. auch die am 31.08.1947 geborene M., die laut Bescheid des Versorgungsamts Freiburg mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist.

Frau M. ist seit 01.04.1970 bei der Klägerin beschäftigt. Bis zum Jahr 2003 war sie als Dekorateurin eingesetzt. Nachdem die Dekorateurarbeiten fremdvergeben wurden, ist Frau M. im Verkauf eingesetzt. Sie ist teilzeitbeschäftigt (44 %) und arbeitet aus gesundheitlichen Gründen drei Stunden pro Arbeitstag ausschließlich vormittags. Sie erzielte zuletzt ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von brutto 762,24 EUR (inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und vermögenswirksame Leistungen).

Unter dem 04.03.2004 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Frau M. Mit demselben Schreiben wurden Zuwendungen aus diesem Grunde für drei weitere bei der Klägerin beschäftigte schwerbehinderte Mitarbeiter beantragt. Zur Begründung wurde angegeben: Das Unternehmen sei in eine wirtschaftlich schwierige Situation geraten. Die mit der Beschäftigung von Frau M. auftretenden behinderungsbedingten Belastungen könnten nicht weiter alleine getragen werden. Eine begleitende Hilfe in Form einer Beteiligung des Integrationsamtes für diese Personengruppe würde entscheidend dazu beitragen, dass von einer Stilllegung des Betriebs zum gegenwärtigen Zeitpunkt abgesehen werden könnte. Frau M. hätte bereits im Februar 2003 betriebsbedingt gekündigt werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt die Dekoration nicht mehr in Eigenregie betrieben worden sei. Man habe Frau M. aber mit Neben- und Aushilfstätigkeiten weiter beschäftigt.

Bei einem Betriebsbesuch stellte der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes des Beklagten fest, dass eine Minderleistung in Höhe von durchschnittlich 40 % bestehe und ein regelmäßiger täglicher Betreuungsaufwand von durchschnittlich 0,75 Stunden erforderlich sei. Daraufhin bewilligte das Integrationsamt mit Bescheid vom 09.07.2004 einen Betrag in Höhe von 7.320,00 EUR als Leistung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für die Dauer vom 01.03.2004 bis 28.02.2006. Nach Ablauf der Leistung beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung des Lohnkostenzuschusses für Frau M. Dabei teilte sie mit, dass diese sich seit 01.11.2005 in einem Altersteilzeit-Beschäftigungsverhältnis befinde. Die Ruhephase beginne am 01.10.2006 und ende am 31.08.2007.

Daraufhin erließ das Integrationsamt unter dem 23.08.2006 einen Weiterbewilligungsbescheid für die Zeit vom 01.03.2006 bis 30.09.2006 (2.135,00 EUR). Die Hilfe könne nur in der aktiven Phase der Altersteilzeit gewährt werden.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und gab an: Die Hilfe dürfe nicht nur auf die Aktivphase der Altersteilzeit beschränkt werden. Sie habe auf den Inhalt des Bescheids vom 09.07.2004 vertraut, wonach die Hilfe nur bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zustehe. Außerdem heiße es in dem Bescheid, dass die bewilligten Leistungen entsprechend zu kürzen seien für Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Die überraschende Ablehnung des Zuschusses für die Dauer der Passivphase der Altersteilzeit sei nicht nur mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar, sondern bedeute außerdem eine Strafe für ein freiwilliges Entgegenkommen gegenüber einem schwerbehinderten Menschen. Hätte sie gewusst, dass die begehrten Leistungen in der Passivphase der Altersteilzeit nicht gewährt würden, hätte man mit Frau M. keinen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007 wies das Integrationsamt Widerspruchsausschuss - des Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Bei der begehrten Leistung handele es sich um eine Ermessensleistung. Ein Ermessen bestehe hier aber nicht, weil es um die Rechtsfrage gehe, ob die Leistungen auch gewährt werden könnten, wenn der betreffende Arbeitnehmer sich bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase befinde und das Arbeitsverhältnis somit ruhe. Bei der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gehe es um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am allgemeinen Arbeitsmarkt. Dies bedeute bei einer systematischen und an Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften orientierten Auslegung, dass ruhende Arbeitsverhältnisse bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase nicht gefördert werden könnten, da die betroffenen schwerbehinderten Menschen endgültig keine Beschäftigung am Arbeitsplatz mehr ausübten. Auch träfen den Arbeitgeber während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses die Pflichten zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht mehr. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Im Bescheid vom 09.07.2004 würden konkrete Sachverhalte genannt, aufgrund derer eine Weiterzahlung des Lohnkostenzuschusses nicht möglich sei, wie z. B. Bezug von Krankengeld, Gefährdung des Arbeitsverhältnisses. Unabhängig davon hätte es der Klägerin klar sein müssen, dass die Leistungen nur bei einer aktiven Beschäftigung des Behinderten möglich seien. Außergewöhnliche Belastungen, die durch den Lohnkostenzuschuss ausgeglichen werden sollten, seien beispielsweise eine nicht nur vorübergehende wesentlich verminderte Arbeitsleistung des schwerbehinderten Menschen oder eine nicht nur vorübergehende erforderliche personelle Unterstützung durch andere Beschäftigte des Arbeitgebers. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit bestünden derartige außergewöhnliche Belastungen nicht. Um dieses Thema - Minderleistung und außergewöhnlicher Betreuungsaufwand - sei es auch beim Betriebsbesuch des Technischen Beratungsdienstes des Integrationsamtes anlässlich des Erstantrags gegangen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Berechnung und Bemessung des Zuschusses während der Aktivphase auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, wohingegen der Arbeitgeber nur das mit Altersteilzeitarbeitsvertrag reduzierte Entgelt habe bezahlen müssen. Damit sei praktisch auch die Belastung der Klägerin in der Passivphase mit berücksichtigt worden.

Am 27.02.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Beklagte habe nicht alle erforderlichen Gesichtspunkte bei der ablehnenden Entscheidung berücksichtigt. Auch in der Freistellungsphase sei sie durch Lohnzahlungen belastet. Sie habe Frau M. nur aus sozialen oder therapeutischen Gründen weiter beschäftigt. Sie berufe sich auf Vertrauensschutz.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich),

den Beklagten zu verpflichten, über die Bewilligung begleitender Hilfe im Arbeitsleben für Frau Ulrike M. in der Zeit vom 01.10.2006 bis 31.08.2007 erneut zu
entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten sowie den Bescheid des Integrationsamts des Beklagten vom 23.08.2006 und den Widerspruchsbescheid des Integrationsamts des Beklagten - Widerspruchsausschuss - vom 06.02.2007 aufzuheben, soweit die Bescheide dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen: Voraussetzung für die begehrte Leistung sei u. a., dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen tatsächlich beschäftige. Dies sei während der Freistellungsphase bei der Altersteilzeitarbeit nicht der Fall. Zwar sei der Arbeitgeber in der Freistellungsphase noch mit Lohnansprüchen belastet. Es seien aber während der Beschäftigungsphase lediglich Lohnkosten in Höhe von 50 % der bisherigen Vergütung entstanden. Außerdem sei bei der Berechnung des Zuschusses das bis zur Vereinbarung der Altersteilzeit zu zahlende Gehalt zugrunde gelegt worden. Von einer lediglich formalen Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und Frau M. könne angesichts deren Restleistungsvermögens nicht gesprochen werden. Vertrauensschutz genieße die Klägerin nicht.

Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (1 Heft) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten ergänzend verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Entscheidungsgründe:

Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2, .3,101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2007 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitraum 01.10.2006 bis 31.08.2007 keinen Anspruch auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben für die Angestellte Ulrike M. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über den geltend gemachten Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2007, die sie sich ausdrücklich zu eigen macht (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist anzumerken: Gemäß § 27 SchwbAV i. V. m. § 102 Abs. 3 Nr. 2 e SGB IX können Arbeitgeber Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art und Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 1 a) - d) SGB IX). Grundvoraussetzung für eine Ermessensentscheidung des zuständigen Integrationsamts über die Gewährung dieser Leistung ist aber, dass der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 73 Abs. 1 u. 3 SGB IX - erweitert durch die in § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX getroffenen speziellen Regelungen zu den befristeten und zu den Teilzeitarbeitsverhältnissen - beschäftigt. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass Arbeitsplätze nicht als Stellen i. S. d. Teils 2 des SGB IX gelten von Personen, deren Dienst- , Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis bei der Altersteilzeitarbeit in der
Freistellungsphase (Verblockungsmodell) ruht. Da die betroffenen schwerbehinderten Menschen endgültig nach dem Ende der aktiven Beschäftigungsphase keine Beschäftigung mehr am Arbeitsplatz im Betrieb ausüben, besteht grundsätzlich auch kein Bedarf für Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben an den Arbeitgeber. Denn die außergewöhnlichen Belastungen am Arbeitsplatz, die auf den Arbeitgeber zukommen, bestehen in der Freistellungsphase nicht mehr. Die Klägerin meint zwar, sie werde auch in der Freistellungsphase durch die Lohnansprüche des schwerbehinderten Menschen belastet. Dabei wird aber übersehen, dass auch während der Beschäftigungsphase nur Lohnkosten in Höhe von 50 % der bisherigen Vergütung entstanden sind und bei der Berechnung des Zuschusses das bis zur Vereinbarung der Altersteilzeit zu zahlende volle Gehalt zugrunde gelegt wurde.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, sie habe Frau M. eher aus sozialen oder therapeutischen denn aus wirtschaftlichen Gründen weiter beschäftigt. In der fachtechnischen Stellungnahme des Beklagten vom 16.06.2006 ist von einer Minderleistung der teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Frau M. von durchschnittlich ca. 40 % die Rede. Ein ausreichendes Restleistungsvermögen war damit vorhanden.

Schließlich kann sich die Klägerin auch hinsichtlich der Freistellungsphase 01.10.2006 bis 31.08.2007 nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem befristeten Bewilligungsbescheid vom 09.07.2004. Aus dem Bewilligungsbescheid geht eindeutig hervor, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der bewilligten Leistung und der konkreten (tatsächlichen) Erwerbstätigkeit. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Formulierung des Bescheids, die Leistung werde zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen durch die dauerhafte Beschäftigung von Frau M. gewährt. Solche außergewöhnlichen Belastungen wie z. B. durch die verminderte Arbeitsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen oder durch eine personelle Unterstützung durch andere Beschäftigte während der Arbeit können in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht bestehen. Sinn und Zweck der begehrten Leistung ergab sich schließlich auch während eines Betriebsbesuchs des Technischen Beratungsdienstes des Integrationsamts anlässlich des ersten Antrags. Dabei hat der Technische Beratungsdienst in Anwesenheit des Geschäftsführers der Klägerin das Bestehen der konkreten außergewöhnlichen Belastungen im aktiven Arbeitsverhältnis überprüft (VAS 33). Der Klägerin musste vor diesem Hintergrund klar sein, dass der Lohnkostenzuschuss nur für Anwesenheitszeiten - mit Ausnahme von Zeiten der Lohnfortzahlung und des bezahlten Jahresurlaubs - bewilligt werden kann. Im Übrigen ist - wie dargelegt - die Lohnbelastung der Klägerin in der Passivphase von Frau M. dadurch berücksichtigt worden, dass die Bemessung des Zuschusses während der Aktivphase auf der Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses erfolgt ist, wohingegen die Klägerin nur das gemäß dem Altersteilzeitarbeitsvertrag reduzierte Entgelt in diesem Zeitraum zahlen musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Referenznummer:

R/RBIH6780


Informationsstand: 14.09.2015