Die Revision ist nicht begründet.
Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 11
Nr. 2 Satz 2 TV ATZ mit Ablauf des 31. Juli 2004 geendet, da der Kläger ab dem 1. August 2004 eine ungekürzte Altersrente nach § 236a
SGB VI beziehen konnte.
I. Die Klage ist zulässig.
Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich um eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256
Abs. 1
ZPO. Dies ergibt sich sowohl aus dem Antragswortlaut als auch aus der zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehenden Antragsbegründung. Der Kläger hat zwar zwischenzeitlich auch die Unwirksamkeit der in § 11
Nr. 2 Satz 2 TV ATZ normierten auflösenden Bedingung geltend gemacht, daran aber im Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr festgehalten. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2005 klargestellt, dass sein Antrag nicht als Befristungskontrollklage iSd. § 17 Satz 1
TzBfG, sondern lediglich als allgemeine Feststellungsklage nach § 256
Abs. 1
ZPO anzusehen ist, weshalb die Rechtswirksamkeit der in § 11
Nr. 2 Satz 2 TV ATZ vereinbarten auflösenden Bedingung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. So beruft er sich nur darauf, dass die Tarifnorm im Falle der möglichen Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente nach § 236a
SGB VI keine auflösende Bedingung vorsehe, die das Arbeitsverhältnis beendet hat. Dies ist nicht mit einer fristgebundenen Klage nach § 21, § 17 Satz 1
TzBfG geltend zu machen, sondern mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256
Abs. 1
ZPO (
BAG 18. Oktober 2006 -
7 AZR 662/05 - Rn. 13, EzTöD 100 TVöD-AT § 33 Erwerbsminderungsrente
Nr. 2) . Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger in Abrede stellt und sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruft, weil die in § 11
Nr. 2 Satz 2 TV ATZ genannten Voraussetzungen erfüllt seien.
II. Die Klage ist unbegründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 11
Nr. 2 Satz 2 TV ATZ am 31. Juli 2004 geendet, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt eine ungekürzte Altersrente beanspruchen konnte. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Parteien in der Altersteilzeitvereinbarung vom 9. März 2001 die Regelungen des TV ATZ einzelvertraglich in Bezug genommen haben und ab dem 1. August 2004 die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen der Möglichkeit zum Bezug einer ungekürzten Altersrente vorlagen.
1. Nach § 11
Nr. 2 Satz 2
TzBfG endet ein nach dem TV ATZ begründetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem durch § 11
Nr. 1 TV ATZ bezeichneten Zeitpunkt mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Altersrente nach § 236a
SGB VI beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Tarifvertragsparteien die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht von dem Vorliegen der zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses geltenden rentenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht.
a) Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm. § 11
Nr. 2 TV ATZ differenziert nicht zwischen den zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestehenden Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Altersrente und späteren Änderungen des Rentenbezugs. Die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 11
Nr. 2 TV ATZ hängt nicht von dem Anspruch auf eine von der Norm bezeichneten Altersrente, sondern nur allgemein von einer "ungekürzten" und damit von einer Altersrente ab, die der Altersteilzeitarbeitnehmer nach Erreichen des Renteneintrittsalters ohne Abschläge beanspruchen kann. Mit dem Begriff der Altersrente haben die Tarifvertragsparteien dabei auf einen Rechtsbegriff des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches verwiesen, der durch die jeweils geltenden rentenrechtlichen Regelungen ausgefüllt werden soll. Zu den Altersrenten iSd.
SGB VI zählt auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a
SGB VI. Dies folgt bereits aus der amtlichen Überschrift zu § 236a
SGB VI, nach der die Leistung eine "Altersrente für schwerbehinderte Menschen" darstellt.
b) Diese Auslegung wird durch die rentengesetzliche Entwicklung bestätigt. Mit § 236a
SGB VI ist kein neuer gesetzlicher Tatbestand der Altersrente wegen Schwerbehinderung eingeführt worden, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags den Tarifvertragsparteien nicht bekannt war. Bei der Rente nach § 236a
SGB VI handelt es sich um eine von besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängige Altersrente für schwerbehinderte Menschen iSd. § 37
SGB VI, die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses am 30. Juni 1999 vom Gesetzgeber bereits eingeführt war. Mit der Einfügung des § 236a
SGB VI durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2998) wollte der Gesetzgeber die stufenweise Anhebung des Rentenzugangsalters für den seinerzeit in § 37
SGB VI genannten Personenkreis (Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfä hige) erreichen. Die Altersgrenze des § 37
SGB VI sollte durch § 236a
SGB VI beginnend mit dem 1. Januar 2000 für bestimmte Jahrgänge von dem 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben werden. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843) wurde die Anhebung des Zugangsalters für den in § 37
SGB VI genannten Personenkreis bis zum 1. Januar 2001 lediglich ausgesetzt. Das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1827) hat dann zum 1. Januar 2001 § 236a
SGB VI in seiner heutigen Fassung ohne inhaltliche Änderungen eingeführt. Angesichts des im Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 nur befristeten Hinausschiebens des Inkrafttretens des § 236a
SGB VI mussten die Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des TV ATZ im Juni 1999 von dem zeitnahen Wirksamwerden des § 236a
SGB VI ausgehen, so dass ihre umfassend normierte Vorschrift auch den Fall des Bezugs der Altersrente für schwerbehinderte Menschen einschließt.
2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Juli 2004 im Streitfall vorgelegen haben.
Der Kläger konnte ab dem 1. August 2004 eine abschlagsfreie Altersrente nach § 236a
SGB VI beziehen. Danach haben die Versicherten, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Voraussetzung ist, dass sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Nach § 236a Satz 2 und 4
SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren nach Maßgabe der Anlage 22 für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Danach bestand für den am 1. Oktober 1942 geborenen Kläger seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer ungekürzten Altersrente nach § 236a
SGB VI. Gegenteiliges hat der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht.