Die Berufung hat keinen Erfolg.
A. Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 64, 66
ArbGG und 519, 520
ZPO).
B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Göttingen dem Klagebegehren uneingeschränkt entsprochen. Das Klagebegehren der Klägerin ist zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253
Abs. 2
Nr. 2
ZPO. Es wird insoweit auf die uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (Bl. 3 desselben, Entscheidungsgründe dort I., Bl. 73 der Gerichtsakte) verwiesen.
II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, mit der Klägerin, beginnend mit dem 01.04.2008 und endend mit dem 31.03.2013 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag in der Form des Blockmodells abzuschließen. Dieser Anspruch folgt aus § 2
Abs. 2 TV ATZ.
1. Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen der zuvor genannten Norm, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Insbesondere unterfällt das Arbeitsverhältnis der Parteien dem Geltungsbereich des § 1 a TV ATZ. Auch hat die Klägerin mit ihrem Antragsschreiben vom 08.01.2008 die 3-monatige Antragsfrist nach § 2
Abs. 2
S. 2 TV ATZ eingehalten. Sie hat am 25.01.2008 das 60. Lebensjahr vollendet und war länger als 5 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit hat sie mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 3. Buch des Sozialgesetzbuches gestanden
2. Dringende dienstliche
bzw. betriebliche Gründe im Sinne des § 2
Abs. 3 TV ATZ stehen dem Teilzeitbegehren der Klägerin nicht entgegen. Sie sind von der Beklagten weder erst-, noch zweitinstanzlich geltend gemacht worden.
3. Die Entscheidung der Beklagten, der Klägerin die Altersteilzeit im Blockmodell zu versagen, entspricht nicht billigem Ermessen gemäß §§ 106
S. 1 GewO, 315
BGB. Ermessensfehlerfrei ist allein die Zuerkennung des Anspruches der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages in Form des Blockmodells.
a) Maßgebend für diese Problematik ist § 3 des TV ATZ, welcher folgenden Wortlaut hat:
"§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 des Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die tarifvertragliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
2. Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder
b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
3. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird."
b) Aus § 3
Abs. 3 TV ATZ, nach dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird, ergibt sich, dass nicht der Arbeitnehmer die Lage der Arbeitszeit bestimmen kann, sondern dies dem Weisungsrecht des Arbeitgebers obliegt. Bei der Ausübung des Weisungsrechts ist der Arbeitgeber an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden (
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2009, Az.: 9 Sa 1375/08 - ZTR 2009, 527 - 529;
BAG, Urteil vom 23.01.2007, Az: 9 AZR 393/06 - ZTR 2007, 433-436).
Ob ein Arbeitgeber bei seiner Ermessensentscheidung die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315
Abs. 3
S. 2
BGB (
BAG, Urteil vom 12.12.2000, Az.: 9 AZR 706/99 - BAGE 96, 363 - 371). Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Geht es wie hier um die Verteilung der Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen (
BAG, Urteil vom 23.01.2007, Az.: 9 AZR 624/06 - ZTR 2007, 436 - 438).
Die Ausübung des Direktionsrechtes ist für den Arbeitnehmer nur verbindlich, wenn die Bestimmung der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht diesem Maßstab, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen. Nach allgemein anerkannter Auffassung hat die Partei, der das Bestimmungsrecht zusteht, darzulegen und zu beweisen, dass ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht (
LAG Düsseldorf, a.a.O.). Der Arbeitgeber wahrt bei einer von ihm vorzunehmenden Leistungsbestimmung gemäß § 315
BGB billiges Ermessen, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Die Ermessensentscheidung unterliegt nach § 315
Abs. 3
S. 2
BGB einer gerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob aus objektiver Sicht die Grenzen billigen Ermessens gewahrt wurden. Es sind alle sachlichen Gründe zu berücksichtigen, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen. In Betracht kommen insbesondere auf den Betriebsablauf bezogene Gründe; die erhöhte finanzielle Belastung durch das jeweilige Modell ist dagegen für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung (
LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 31.10.2007, Az.: 6 Sa 136/07 - juris).
c) Die Entscheidung der Beklagten ist eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise ermessensfehlerhaft.
aa) Zugunsten der Beklagten sprechen keinerlei Gründe, der Klägerin die begehrte Altersteilzeit im Blockmodell zu versagen. Die Beklagte hat sich zur Begründung der Ausübung billigen Ermessens erst- und zweitinstanzlich ausschließlich auf den zitierten Erlass des
BMI vom 08.03.2006 bezogen. Dieser Erlass sieht grundsätzlich die Bewilligung von Altersteilzeit nur nach § 3
Abs. 2 b TV ATZ als Teilzeitmodell vor. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3
Abs. 2 seien ab sofort ausgeschlossen, es sei denn die in Ziffer 2 dieses Erlasses genannten Ausnahmen träfen zu.
bb) Die Bezugnahme auf diesen Erlass widerspricht den Grundsätzen des billigen Ermessens. Unabhängig von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles soll im Geltungsbereich des Erlasses die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ausgeschlossen werden. Dies ist schon deswegen tarifvertragswidrig, weil § 3
Abs. 3 TV ATZ der Arbeitnehmer verlangen kann, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck dieser Tarifnorm lassen das Regelungsziel des Tarifvertrages nach einer einvernehmlichen Regelung der Verteilung der Arbeitszeit erkennen und auch die Intention, der Arbeitgeber möge den Wunsch des Arbeitnehmers bei seiner Entscheidung berücksichtigen und zugunsten des Arbeitnehmers bei einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung in die Waagschale werfen. Dem läuft der Erlass vom 08.03.2006, der abgesehen von den generellen Ausnahmen der Ziffer 2 keinerlei Raum für die individuelle Gestaltung der Verteilung der Arbeitszeit lässt, diametral zuwider.
Dem steht nicht entgegen, dass im allgemeinen die Ermessensausübung generalisiert werden kann (
LAG Schleswig-Holstein a.a.O.
m.w.N.).
Ausgehend vom Wortlaut dieses Erlasses verfolgt derselbe das Ziel, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf. Dies widerspricht dem Grundsatz, demzufolge erhöhte finanzielle Belastungen durch das Blockmodell für die Verteilung der Arbeitszeit ohne Bedeutung sind (
LAG Düsseldorf, a.a.O.,
BAG, Urteil vom 23.01.2007 a.a.O.). Unabhängig davon und darüber hinaus sind die tatsächlichen Erwägungen, die dem vorliegenden Erlass zu Grunde liegen, nicht nachvollziehbar.
Der Erlass, der im Anwendungsbereich seiner Ziffer 1 kein Raum für individuelle Besonderheiten lässt und schematisch Altersteilzeit im Blockmodell ausschließt, ist tarifvertragswidrig, rechtswidrig und unbeachtlich. Er enthält keine generelle Ermessensausübung, sondern verhindert eine sachgerechte Ermessensausübung im Einzelfall.
d) Ist die Ermessensentscheidung der Beklagten rechtswidrig und sind keinerlei Gründe erkennbar, die im konkreten Einzelfall zu ihren Gunsten für die Bewilligung der Altersteilzeit im Teilzeitmodell und gegen die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell sprechen, dann hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell. Nur die Zuerkennung dieses Anspruches ist ermessensfehlerfrei. Hierbei kann ausdrücklich auf sich beruhen, ob die Klägerin besondere Gründe, insbesondere krankheitsbedingte Gründe, die für die Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell sprechen, ausreichend geltend gemacht hat. Zum einen spricht zu ihren Gunsten ihr Wunsch, der erkennbar Ausdruck einer Lebensplanung ist, dafür. Zum anderen ist die Rechtsfolge der Zuerkennung der von ihr gewünschten Lage der Arbeitszeit im Blockmodell bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung durch den Arbeitgeber und dem Fehlen sonstiger Argumente zu seinen Gunsten in der Rechtsprechung höchstrichterlich anerkannt (
LAG Düsseldorf, a.a.O.). Die Berufungskammer hält nur dieses Ergebnis für sachgerecht.
C. Die Beklagte hat gemäß § 97
Abs. 1
ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Gemäß § 72
Abs. 2
ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.