Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) besoldungsrechtlichen Ausgleichs nicht zu.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 6
Abs. 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (
BBesG)
i.V.m. § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit - Altersteilzeitzuschlagsverordnung (
ATZV) - in Betracht; die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen indes nicht vor.
Nach der genannten Vorschrift ist einem Beamten, dessen Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und bei dem deshalb die in der Freistellungsphase vorgesehene Freistellung vom Dienst unmöglich geworden ist, ein Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Ausgleich besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen den dem Beamten in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, wobei bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
§ 2a
ATZV wurde durch
Art. 10
Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 - BBVAnpG 2000 - (BGBl I
S. 618 (621)) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9
Abs. 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl
S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, zu geben.
Vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000), BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13.
In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die "Vorleistung" des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handelte es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung nicht oder nicht vollständig durch Freizeit ausgeglichen wird. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. "Hätte-Bezügen" und den tatsächlich gewährten Altersteilzeitbezügen, wobei bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge der dem Beamten gewährte Altersteilzeitzuschlag angerechnet wird und bei der Berechnung der sog. "Hätte-Bezüge" die Zeiten, in denen der Beamte wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst geleistet hat, unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten überschreiten.
Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Berechnung der Beklagten ist dem gegenüber fehlerhaft erfolgt. Sie läuft letztlich darauf hinaus, die im Verhältnis zur Freistellungsphase "zuviel" gearbeiteten Monate aus der Arbeitsphase heraus zu rechnen und so zu vergüten, wie es ohne Eintritt in die Altersteilzeit geschehen wäre. Dafür findet sich im Gesetz keine Grundlage. Diese Berechnungsweise liefe im Grunde auch leer, weil dann Arbeitsphase und Freistellungsphase wieder gleich lang wären, ein "Störfall" gerade nicht vorläge, die vorgesehene Vergleichsberechnung überflüssig wäre.
Vgl. zur insoweit identischen tarifrechtlichen Regelung: Bundesarbeitsgericht (
BAG), Urteil vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146.03 -,
Rdnr. 21 f. des Urteilsabdrucks.
Mit der Regelung in § 2a
ATZV ist der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen können, hinreichend nachgekommen.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG), Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 A 2.01 -, DÖD 2003, 89 f. =DÖV 2003, 461 f. = ZBR 2003, 248 f. = PersV 2003 386 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (
OVG NRW), Beschluss vom 15. September 2010 - 1 A 2284/08 -, juris;
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2004 - 10 A 10058/04 -, DÖD 2005, 15 f.; Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Ordner I, Stand März 2011,
Rdnr. 64 zu § 6;
vgl. für die Regelung im Tarifrecht:
BAG, Urteile vom 16. März 2004 - 9 AZR 267.03 -, sowie vom 14. Oktober 2003 - 9 AZR 146.03 -, veröffentlicht in juris.
Nach der im Grunde unwidersprochen gebliebenen und - jedenfalls in der Konsequenz - rechtlich nicht zu beanstandenden Berechnung der Beklagten hätte der Kläger bei Vollzeitbeschäftigung in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum Ende seiner tatsächlichen Dienstleistung (sog. "Hätte-Bezüge") Anspruch auf Besoldung i.H.v. 192.366,19
EUR gehabt, wovon die genannten 311 Tage, in denen der Kläger tatsächlich keinen Dienst geleistet hat, abzurechnen und - entsprechend der Sechs-Monate-Regelung des § 2a Satz 2
ATZV - 180 Tage hinzuzurechnen sind. Dies ergibt einen fiktiven Anspruch ("Hätte-Bezüge") des Klägers i.H.v. 174.327,92
EUR, dem die ihm tatsächlich gewährten Altersteilzeitbezüge i.H.v. 233.286,27
EUR gegenüber zu stellen sind. Einen auszahlbaren "Unterschiedsbetrag" zu Gunsten des Klägers gibt es damit nicht; der geltend gemachte Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich scheidet damit aus.
Das erkennende Gericht muss dabei nicht der Frage nachgehen, ob die Berechnung der Beklagten in allen Einzelheiten zutreffend ist, wenn nur feststeht, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auszahlung eines (weiteren) besoldungsrechtlichen Ausgleichs nicht zusteht. Insofern ist anzumerken, dass sich nach der Aufstellung auf Blatt 2 der Beiakte Heft 1 lediglich 307 Tage der Nicht-Dienstleistung ergeben, sodass sich bei Berücksichtigung von 180 Tagen zu Gunsten des Klägers lediglich eine Fehlzeit von 127 Tagen ergibt, sodass die sog. "Hätte-Bezüge" des Klägers geringfügig höher zu berechnen gewesen sein dürften; angesichts der deutlich höheren tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge ergibt sich ein Anspruch auf Auszahlung einer Differenz damit aber sicher nicht.
Auch stehen die übrigen vorgebrachten Einwände des Klägers diesem Ergebnis nicht entgegen. Zu Recht hat die Beklagte die (wesentlich kürzeren) Zeiten der tatsächlichen Vollzeitbeschäftigung den Zeiten der Altersteilzeit insgesamt gegenübergestellt. Dies ist so im Gesetz angelegt und genügt als Maßstab dem Fürsorgegrundsatz, denn der Beamte soll nur besoldungsrechtlich und nach Maßgabe des tatsächlich Geleisteten so gestellt werden, dass er nicht weniger Bezüge erhält, als er erhalten hätte, wenn er ohne Altersteilzeit Dienst gleistet hatte. Insofern geht der Einwand des Klägers, die Berechnungsweise komme einer Bestrafung für die nachträgliche Anerkennung seiner Schwerbehinderung gleich, fehl. Der Zweck der Regelungen zur Schwerbehinderung geht nicht dahin, dem Kläger im vorliegenden Fall über die Regelungen der Arbeitsteilzeitverordnung hinaus einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen. Dass der Kläger meint, sich "erheblich schlechter" zu stehen, als er stünde, wenn seine Schwerbehinderung nicht anerkannt worden wäre, ist rechtlich für den Berechnungsmodus nicht von Relevanz. Die Regelungen zur Schwerbehinderung bezwecken nicht, den betroffenen Beamten besoldungsrechtlich besser zu stellen, sondern ihn von der Arbeitsleistung frei zu stellen. Dies ist hier mit der Anpassung der Altersteilzeit und seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt geschehen. Von einer "Bestrafung" kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung freiwillig gestellt werden muss, es mithin dem Beamten frei steht, ob und wann er von der Regelung des § 52 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) -
bzw. vormals: § 42
Abs. 4 BBG (alt) - Gebrauch macht. Ohne den Antrag des Klägers auf vorzeitige Zurruhesetzung wäre ein besoldungsrechtlicher Ausgleich nicht erforderlich geworden und der Kläger hätte dennoch keinen Dienst mehr leisten müssen. Hier hatte die Beklagte den Kläger zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verschiebung der vorzeitigen Zurruhesetzung zur Ermöglichung einer gleich langen Freistellungsphase für den Kläger finanziell von Vorteil gewesen wäre. Der Kläger hat diese Möglichkeit nicht genutzt, sondern seine vorzeitige Zurruhesetzung schon mit Ablauf des 63. Lebensjahres beantragt und die Alternative des besoldungsrechtlichen Ausgleichs gewählt. Dementsprechend hat er auch die Konsequenzen zu tragen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Berechnung der sog. "Hätte-Besoldung" auch alle Ausfalltage zu berücksichtigen, soweit insgesamt mehr als sechs Monate betroffen sind. Nicht erforderlich ist ein zusammenhängender Ausfall über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Für die dahingehende Auffassung des Klägers findet sich im Gesetz keine Stütze. Es ist vielmehr so, dass dann, wenn während der Arbeitsphase eine Ausfallzeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten besteht, ein sog. Störfall mit der Folge gegeben ist, dass das Blockmodell endet und die Arbeitszeit gleichmäßig über den gesamten Verlauf der Altersteilzeit verteilt wird, wobei vor Beendigung des Blockmodells erbrachte Vorleistungen unabhängig vom Verbleib im Teilzeitmodell am Ende der Altersteilzeitbeschäftigung durch entsprechende Freistellung ausgeglichen werden.
Vgl.
Nr. 4.1 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern zur Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung vom 27. Februar 2009 - D 1 - 210 172/20 -.
Davon zu unterscheiden ist die Frage der Berechnung der Höhe des besoldungsrechtlichen Ausgleichs im Falle einer Störung der Altersteilzeit, die nach Maßgabe des § 2a
ATZV dann gegeben ist, wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet, was hier - unstreitig - der Fall ist. Im Rahmen des besoldungsrechtlichen Ausgleichs kommt es aber nicht darauf an, ob die Krankzeiten "en bloc" mehr als sechs Monate andauerten, sondern es ist nach der eindeutigen Regelung des § 2a Satz 2
ATZV darauf abzustellen, ob die Zeiten ohne Dienstleistung "insgesamt" - also über den gesamten Zeitraum der Arbeitsphase hinweg betrachtet - sechs Monate überschreiten. Es kommt auch nicht darauf an, ob dem Kläger noch Urlaubstage zustanden; dies wirkt sich nach der eindeutigen Regelung der
ATZV im Rahmen des besoldungsrechtlichen Ausgleichs nicht aus. Ob dem Kläger ein Anspruch aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs zusteht,
vgl. insoweit:
OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2009 - 6 B 1236/09 -, juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2010 - 13 K 8443/09 -, juris; Verwaltungsgericht Frankfurt, Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 K 836/10. F -, juris; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 6. Juli 2010 - 3 K 1985/09 -, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 -
12 Sa 486/06 -, juris; Zeißig/Kosta, Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs für in Ruhestand versetzte Beamte, ZBR 2010, 119
ff.,
ist gegebenenfalls der Klärung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren vorbehalten. Die Beklagte hat der Berechnung des Ausgleichs auch zu Recht die Zeiträume zu Grunde gelegt, wie sie im Bescheid vom 9. Mai 2007
zur Verwaltungsakts-Eigenschaft eines solchen Bescheides
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 1 A 2284/08 -,
festgelegt worden sind. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte - auf den Antrag des Klägers - die Altersteilzeit des Klägers mit Blick auf dessen "vorzeitige" Zurruhesetzung mit Ablauf des 30. April 2010 angepasst und damit sachgerecht auf den Umstand reagiert, dass infolge der rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers das ursprünglich Vereinbarte - nämlich eine Freistellungsphase in der Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2012 - wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des April 2010 nicht mehr zu realisieren war. Der Einwand des Klägers, er habe beantragt, den Beginn der Freistellungsphase auf den 1. Mai 2007 zu legen, steht der Maßgeblichkeit des Geregelten schon deshalb nicht entgegen, weil der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Im Übrigen hätte sich dies angesichts der gegebenen Differenz zwischen Altersteilzeitbezügen und "Hätte-Bezügen" bei der Berechnung der Höhe des besoldungsrechtlichen Ausgleichs ebenfalls nicht ausgewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a
Abs. 1 Satz 1
VwGO nicht gegeben sind.