Urteil
Wechsel der Rentenart - Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Altersrente wegen Schwerbehinderung bei zuvoriger Bewilligung von Altersrente nach Altersteilzeit - Ausschluss auch für zukünftige Zeiten - Verfassungsmäßigkeit

Gericht:

LSG Bayern 20. Senat


Aktenzeichen:

L 20 R 259/11


Urteil vom:

20.07.2011


Grundlage:

  • SGB VI vom 20.04.2007 § 34 Abs. 4 Nr. 3 u. Abs. 4 Alt. 2 |
  • SGB VI § 236a |
  • SGB VI § 237 |
  • RVAltGrAnpG |
  • GG Art. 14 Abs. 1

Leitsätze:

Die Regelung des § 34 Abs 4 Alt 2 SGB VI ("Zeiten des Bezuges") idF ab 01.01.2008 schließt den Wechsel in eine andere Rentenart nicht nur für abgelaufene Zeiten des Bezuges einer Altersrente sondern auch für zukünftige Zeiten aus.

Rechtsweg:

SG Würzburg Urteil vom 16.02.2011 - S 14 R 570/10

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 28.03.2008 und vom 09.04.2010 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010, mit denen die Beklagte die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 abgelehnt hat.

Der 1948 geborene Kläger war bei der Landesversicherungsanstalt Berlin beschäftigt und vereinbarte mit seinem Arbeitgeber am 25.08.2003 die Fortführung des Arbeitsverhältnisses in Altersteilzeit. Dabei wurde die Altersteilzeit gemäß § 2 dieses Änderungsvertrages im Blockmodell geführt, d.h. die Arbeitsphase lief vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2005 und anschließend die Freistellungsphase vom 01.01.2006 bis 31.03.2008.

Am 20.12.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008. Am 27.02.2008 beantragte der Kläger zunächst mündlich und am 07.03.2008 sodann schriftlich die Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01.04.2008. Ebenfalls am 07.03.2008 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt W. - . Bis zu diesem Zeitpunkt war ihm mit Bescheid vom 04.11.1991 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt gewesen.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 28.03.2008 dem Kläger Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2008 Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Widerspruchseinlegung vorläufig bis zur Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft erfolge. Das Widerspruchsverfahren wurde auf Wunsch des Klägers bis zur Entscheidung im Schwerbehindertenverfahren ruhend gestellt.

Der Verschlimmerungsantrag im Schwerbehindertenrecht vom 07.03.2008 wurde vom Versorgungsamt W. mit Bescheid vom 15.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2008 abgelehnt, da eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen nicht eingetreten sei. Das hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg unter dem Az. S 12 SB 497/08 geführte Klageverfahren wurde nach Einholung mehrerer Gutachten mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2010 dahingehend entschieden, dass dem Kläger ein GdB von 50 ab dem 25.06.2009 zuerkannt wurde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab Antragstellung im März 2008 lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein, die unter dem Az. L 16 SB 41/10 geführt und durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten am 01.06.2011 erledigt wurde, nachdem sich die Verfahrensbeteiligten vergleichsweise auf die Zuerkennung eines GdB von 50 ab dem 20.04.2009 geeinigt hatten.

Bereits mit Schreiben vom 19.02.2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Beklagten unter Hinweis auf den Ausgang des Schwerbehindertenverfahrens die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2010. Aus dem Wortlaut des § 34 Abs 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe sich, dass ein Wechsel in eine Rente wegen Alters nur für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente nicht möglich sei. Ab dem 01.04.2010 sei deshalb eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenabschlag von 3,3 % zu gewähren.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.04.2010 die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 unter Hinweis auf § 34 Abs 4 SGB VI ab, da der Kläger tatsächlich Altersrente wegen Altersteilzeit seit dem 01.04.2008 beziehe und eine rückwirkende Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht vorliege. Die Beklagte wies den hiergegen am 16.04.2010 eingelegten Widerspruch sowie den gegen den Bescheid vom 28.03.2008 eingelegten Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden war, mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2010 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen am 08.07.2010 zum SG Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ein Wechsel in eine Rente wegen Alters nur für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente nicht möglich sei. Da bei Antragstellung die Altersrente ab 01.04.2010 noch nicht bezogen worden sei, sei der Kläger der Auffassung, dass eine Umwandlung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenabschlag von 3,3 % möglich sein müsse. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger noch keine "Altersrente wegen Alters" bezogen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2010 wurde das Klageverfahren unter Hinweis auf das anhängige Berufungsverfahren im Schwerbehindertenrecht ruhend gestellt. Zugleich erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden, sollte das Verfahren vor dem BayLSG nicht erfolgreich sein. Mit Schriftsatz vom 14.02.2011 wurde zunächst noch mitgeteilt, dass es nach wie vor bei der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 25.06.2009 verblieben sei.

Das SG Würzburg hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2011 die Klage abgewiesen. Entscheidend sei im Rahmen des § 34 Abs 4 SGB VI der tatsächliche Bezugstatbestand. Wechselschädlich sei der Tatbestand des Bezugs, nicht alleine sein Beginn. Die Altersrente wegen Altersteilzeit sei vom Kläger tatsächlich bezogen worden und werde auch noch bezogen. Nur wenn der Kläger seine seit dem 01.04.2008 empfangenen Rentenleistungen aus der Altersrente wegen Altersteilzeit an die Beklagte zurückgezahlt hätte, wäre ein Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.07.2009 bzw. antragsgemäß ab dem 01.04.2010 möglich gewesen. Insoweit werde auch auf die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25.01.2010, Az. L 7 R 582/08 und auf die Entscheidung des BayLSG vom 14.07.2010, Az. L 19 R 13/08 verwiesen.

Zur Begründung der hiergegen am 11.03.2011 beim SG Würzburg eingelegten und am 17.03.2011 zum BayLSG weitergeleiteten Berufung trägt der Kläger vor, dass der Wortlaut des § 34 Abs 4 SGB VI ausdrücklich impliziere, dass der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters für Zeiten des Bezuges einer vorherigen Rente ausgeschlossen sei und dieser Wortlaut sich dementsprechend nur auf Zeiten in der Vergangenheit beziehen könne. Zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Antragstellung sei die Altersrente nach Altersteilzeit noch nicht bezogen worden. Leider sei das Berufungsverfahren im Schwerbehindertenrecht unter dem Az. S 12 SB 497/08 nicht positiv für den Kläger ausgegangen in dem Sinne, dass die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor Beginn der Altersrente wegen Altersteilzeit hätte erreicht werden können. Nichts desto trotz werde die rein rechtliche Auffassung aufrecht erhalten, wonach ein Wechsel für die Zukunft möglich sein müsse.


Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.03.2008 und Aufhebung des Bescheides vom 09.04.2010 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2010 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01.04.2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in gesetzlicher Höhe zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn das SG Würzburg hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2011 die Klage gegen die Bescheide vom 28.03.2008 und 09.04.2010, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2010 als unbegründet abgewiesen. Ein Wechsel von der vom Kläger ab dem 01.04.2008 bezogenen Altersrente nach Altersteilzeit in eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 ist durch § 34 Abs 4 SGB VI ausgeschlossen.

Der Kläger beantragte unstreitig am 20.12.2007 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008, die ihm mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 28.03.2008 ab diesem Zeitpunkt auch bewilligt wurde, wenngleich mit erheblichen Abschlägen. Diese Rente hat der Kläger auch durchgehend tatsächlich bezogen. Am 19.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010, nachdem die vom Kläger gewünschte und von ihm gerichtlich bis zum BayLSG verfolgte Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 50) nicht ab Antragszeitpunkt 07.03.2008 oder früher, sondern erst im Rahmen des im Verfahren L 16 SB 41/10 abgeschlossenen Vergleichs ab dem 20.04.2009 erreicht werden konnte. Der daraufhin folgende Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 wurde durch weiteren streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 09.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass dies einen unzulässigen Wechsel von einer Altersrente in eine andere im Sinne des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI darstelle. Diese Entscheidung der Beklagten ist - wie das SG bereits zutreffend in dem Gerichtsbescheid vom 16.02.2011 ausgeführt hat - rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 34 Abs 4 SGB VI in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente ein Wechsel in eine

1. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

2. Erziehungsrente oder

3. andere Rente wegen Alters

ausgeschlossen.

Der Kläger hat gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.03.2008, mit dem ihm ab dem 01.04.2008 Altersrente nach Altersteilzeit zuerkannt wurde, fristgerecht Widerspruch eingelegt, über den bis zum Abschluss des Schwerbehindertenverfahrens nicht entschieden wurde. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2010 war dieser Bewilligungsbescheid deshalb nicht bindend geworden und konnte somit einem Wechsel in eine andere Rente nicht entgegenstehen (vgl. auch Freudenberg, in: juris Praxiskommentar, § 34 SGB VI, Rdnr. 71). Dem Wechsel steht jedoch die 2. Alternative dieser Vorschrift entgegen, nämlich "Zeiten des Bezuges". Der Kläger hat ab dem 01.04.2008 diese Altersrente sowohl im Rechtssinne als auch im tatsächlichen Sinne bezogen.

§ 34 Abs 4 SGB VI ist mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Nach der davor geltenden Fassung (vom 01.08.2004 bis 31.12.2007) war ein Wechsel von einer Altersrentenart in eine andere Rente wegen Alters nur bei bindender Bewilligung einer solchen Rente ausgeschlossen. Da der Anspruch des Klägers auf Altersrente frühestens am 01.04.2008 entstanden ist (Vollendung des 60. Lebensjahres im März 2008), ist auf diesen Anspruch gemäß § 300 Abs 1 SGB VI die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 anzuwenden. Weitere Übergangsregelungen bestehen insoweit nicht.

Die Neufassung des § 34 Abs 4 SGB VI erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.04.2007 (BGBl I 554). Ziel des Gesetzgebers war es, mit den dort vorgenommenen Neuregelungen vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen wichtige rentenpolitische Maßnahmen zu ergreifen, um die gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele einhalten zu können (BR-Drucks 2/07, S 2). Zur Änderung des § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI wird in der gesetzgeberischen Begründung ausgeführt, dass durch diese Änderung sichergestellt werden solle, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine Altersrente bezogen wird und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder eine andere Altersrente erfüllt werden. Nach der (bis dahin) geltenden Regelung greife der Ausschluss des Wechsels in den Fällen nicht, in denen durch Einlegung eines Rechtsbehelfs der Rentenbescheid noch nicht bindend geworden sei. Nicht betroffen von der jetzt vorgesehenen Änderung sei der Anspruch auf eine andere Rente, wenn diese vor oder gleichzeitig mit der Altersrente beginne, etwa weil das Vorliegen von Schwerbehinderung erst nachträglich festgestellt worden sei. In diesen Fällen liege - wie schon nach geltendem Recht - kein Wechsel vor (vgl. BR-Drucks. 2/07 S 84 f.). Mit dieser Regelung sollte also sichergestellt werden, dass ein Versicherter nach seiner Entscheidung, sich vorzeitig aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen und eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, dauerhaft auch Bezieher dieser Leistung bleibt, die u.a. in der Regel mit erheblichen Rentenabschlägen durch eine Absenkung des Zugangsfaktors verbunden ist (vgl. § 77 SGB VI). Durch die bloße Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid konnte der Versicherte den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides verhindern, gleichwohl Altersrente beziehen und bei späterem Eintritt des Leistungsfalles einer anderen Rentenart diese Rente in Anspruch nehmen, die oftmals mit deutlich niedrigeren Abschlägen verbunden war (vgl. auch Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Juli 2009, § 34 SGB VI Rdnr. 85; Gürtner in: Kasseler Kommentar, SGB VI, Stand April 2011, § 34 SGB VI Rdnr. 50 ff. m. w. N.). Gerade diese Vorgehensweise sollte durch die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 vermieden werden.

Der Kläger hatte vor Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeit zwar bereits den Antrag auf die Gewährung der Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt, er hatte aber auch am 27.03.2008 bei der Beklagten ausdrücklich die Auszahlung der Altersrente wegen Altersteilzeit verlangt. In diesem Beratungsgespräch vom 27.03.2008 wurde der Kläger ausführlich darauf hingewiesen, dass infolge der Rechtsänderung zum 01.01.2008 nicht allein eine bindende Bewilligung einer Altersrente einem Wechsel entgegenstehe, sondern auch Zeiten des Bezuges einer solchen Rente. Gleichwohl bestand der Kläger auf der bescheidsmäßigen Zuerkennung der Altersrente wegen Altersteilzeit sowie auf deren tatsächlicher Gewährung. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 07.03.2008 rückwirkende Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers konnte im gerichtlichen Verfahren nicht erreicht werden, so dass eine rückwirkende - in diesem Sinne dann auch erstmalige - Zuerkennung der für den Kläger günstigeren Altersrente wegen Schwerbehinderung nicht erfolgen konnte. Wäre dem Kläger rückwirkend zum 07.03.2008 oder bis zum Erlass des Bescheids vom 28.03.2008 die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden, wäre dies - auch nach der gesetzgeberischen Begründung - kein Fall des Wechsels von einer Rentenart wegen Alters in eine andere gewesen, die § 34 Abs 4 SGB VI ausgeschlossen hätte. Der Kläger hatte zwar vorliegend sowohl die Altersrente nach Altersteilzeit als auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung bereits beantragt, bevor die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008 gegeben waren, die weiteren Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente wegen Schwerbehinderung sind jedoch erst während des bereits laufenden Bezugs der Altersrente nach Altersteilzeit eingetreten. Deren Voraussetzungen für die Leistungsgewährung lagen jedoch weiterhin vor. Damit liegt ein Wechsel zwischen zwei Altersrentenarten vor, den der Kläger ab dem 01.04.2010 vornehmen wollte. Ein solcher Wechsel ist jedoch nach § 34 Abs 4 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen.

§ 34 Abs 4 SGB VI kann nach Überzeugung des Senats auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Wechsel nur für Zeiten des Bezuges einer Altersrente ausgeschlossen sei, für die Zukunft jedoch weiterhin möglich sein müsse. Dies ergibt sich weder aus dem Zweck der Neuregelung, noch ist hierfür unter dem Aspekt der eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften nach Art. 14 Abs 1 Grundgesetz (GG) eine entsprechende Auslegung vorzunehmen. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass der Wortlaut der Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI nicht ganz eindeutig ist und der Gesetzgeber durch eine anderweitige Formulierung des Ausschlusstatbestandes gegebenenfalls entstehende Missverständnisse hätte vermeiden können. Nach dem bloßen Wortlaut ist ein Wechsel für Zeiten des Bezuges ausgeschlossen. Gleichwohl ist nicht allein der Wortlaut der Vorschrift als solcher maßgebend, vielmehr ist bei der Auslegung der Vorschrift auch und entscheidend Sinn und Zweck der Vorschrift unter Beachtung des vom Gesetzgeber selbst artikulierten Regelungsinhaltes zu beachten. Ergänzend zu der oben bereits dargelegten Begründung des Gesetzgebers, dass gerade die Umgehung von Rentenabschlägen durch den späteren Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters ausgeschlossen sein sollte, die durch bloße Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch Verhinderung des Eintritts der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides erreicht werden konnte, geht insbesondere aus den den Gesetzentwurf einleitenden Überlegungen des Gesetzgebers hervor, dass die im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ergriffenen Maßnahmen in erster Linie dem Zweck dienen, die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu stabilisieren. Entschließt sich ein Versicherter, Versichertenrente zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, der gesetzlich möglich ist, hat er aufgrund der damit - zumindest statistisch - zu erwartenden längeren Rentenlaufzeit auch erhebliche Rentenabschläge in Kauf zu nehmen. Die Rentenlaufzeit verkürzt sich nicht durch den bloßen Wechsel in eine andere Rentenart wegen Alters. Dass die Rentenabschläge, die § 77 SGB VI vorsieht, als solche nicht verfassungswidrig sind, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwischenzeitlich mehrfach entschieden (vgl. zuletzt BVerfG Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 ist sicherlich nur eine Maßnahme im Rahmen der vom Gesetzgeber gewollten Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung als solche, sie ist aber ein geeignetes und verhältnismäßiges Instrument, um die Finanzierungsgrundlagen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung vor übermäßiger Inanspruchnahme durch Versicherte zu schützen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 34 Abs 4 SGB VI können insoweit auch unter dem Aspekt des Art. 14 Abs 1 GG nicht gesehen werden.

Ein Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von der Rechtsprechung entwickelten Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Zwar kann aus der Vielfalt der bestehenden Rentenansprüche, ihres Verhältnisses zueinander und der für den Kläger bestehenden Wahlmöglichkeiten insoweit grundsätzlich ein gesteigertes Beratungsbedürfnis des Versicherten abgeleitet werden, dem die Beklagte entsprechend Rechnung zu tragen hätte (so auch Freudenberg, a.a.O., § 34 SGB VI Rdnr. 74). Der Kläger ist jedoch vorliegend von der Beklagten am 27.03.2008 ausführlich darüber informiert worden, dass nur dann die Altersrente wegen Schwerbehinderung bezogen werden könnte, wenn die Schwerbehinderung tatsächlich rückwirkend zum 07.03.2008 festgestellt werden würde. Ansonsten würde der tatsächliche Bezug der Altersrente nach Altersteilzeit einem Wechsel entgegenstehen. Im Beratungsvermerk vom 27.03.2008 ist festgehalten, dass sich der Kläger darüber im Klaren gewesen sei und er dennoch vorab die Auszahlung der Altersrente wegen Altersteilzeit wünsche. Der Kläger wurde außerdem auch im Zusammenhang mit seiner Antragstellung auf Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010 nochmals ausdrücklich von der Beklagten darauf hingewiesen, dass es ihm aufgrund des gegen den Bescheid vom 28.03.2008 eingelegten, noch nicht entschiedenen Widerspruchs noch möglich wäre, den Antrag auf Altersrente nach Altersteilzeit zurückzunehmen und die bereits bezogene Rente zurückzuzahlen. In diesem Falle könnte ihm ab der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, spätestens ab seiner Antragstellung 01.04.2010 auch eine entsprechende Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligt werden. Diese Handhabung ergibt sich auch aus den Handlungsanweisungen der Arbeitsgruppe des Fachausschusses der Deutschen Rentenversicherung für Versicherung und Rente (AGFAVR 1/2007, TOP 2), veröffentlicht im Beck-Online Kommentar zum SGB VI, Stand 01.06.2011. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger - wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 19.03.2010 sowie dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.03.2010 ergibt - offenbar bewusst keinen Gebrauch gemacht, da dies wohl unwirtschaftlich für ihn gewesen wäre.

Nach alledem ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.04.2010. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2011 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird zugelassen, weil die hier entschiedene Rechtsfrage des Ausschlusses des Wechsels in eine andere Rentenart nicht nur für abgelaufene Zeiten des Bezuges einer Altersrente grundsätzliche Bedeutung hat und eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu noch nicht ergangen ist (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

Referenznummer:

R/R5453


Informationsstand: 19.04.2013