Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132
Abs. 2
Nr. 1 und 2
VwGO) ist unbegründet.
1. Der 1950 geborene Kläger stand als Postbetriebsassistent im Dienst der Beklagten. Dem bei der Deutschen Post
AG beschäftigten Kläger war aufgrund seiner Schwerbehinderung Altersteilzeit bei Eintritt in den Ruhestand mit dem 63. Lebensjahr bewilligt worden. Die Arbeitsphase dauerte bis zum 31. Januar 2009; die Freistellungsphase war für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2013 vorgesehen. Der Kläger war ab dem 29. Dezember 2008 bis zum Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit dienstunfähig erkrankt. Seinen Antrag, ihm für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub von 20 Tagen eine Entschädigung zu zahlen, lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, an den Kläger zur Abgeltung von drei Urlaubstagen einen Betrag in Höhe von 362,37
EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen; im Übrigen hat er die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (- RL 2003/88/
EG -;
ABl L 299
S. 9) dahingehend auszulegen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten (Mindest-)Jahresurlaub bestehe, den der Berechtigte aus Krankheitsgründen vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht habe in Anspruch nehmen können. Dieser Anspruch bestehe auch für Beamte, sofern ihr Tätigkeitsbereich, wie beim Kläger, in den weit zu verstehenden Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Auch
Art. 15 RL 2003/88/
EG stehe der Anwendung des
Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie auf deutsche Beamte nicht entgegen. Allerdings habe der Kläger lediglich für insgesamt drei Urlaubstage einen Abgeltungsanspruch. In der Freistellungsphase habe der Kläger seinen Urlaubsanspruch nicht mehr realisieren können.
2. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO in den Fragen,
"ob die in Frage stehende Richtlinie 2003/88/
EG korrekt in nationales Recht umgesetzt worden ist"
und
ob die Richtlinie, im Falle der Verneinung der ersten Frage, "trotz der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nach Deutschem Recht unmittelbar Abgeltungsansprüche für Ruhestandsbeamte eröffnet".
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2
Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133
Abs. 3 Satz 3
VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 -
BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 (91) = Buchholz 310 § 132
VwGO Nr. 18
S. 21 f.).
Die Revision ist hier nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Senats geklärt sind.
Zum einen ist die RL 2003/88/
EG in Bezug auf die Regelung des
Art. 7
Abs. 2 und den daraus abgeleiteten Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den ein Beamter krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht hat nehmen können, nicht fristgerecht und vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Denn das nationale Recht räumt einem Beamten einen solchen Urlaubsabgeltungsanspruch nicht ein (Urteil vom 31. Januar 2013 -
BVerwG 2 C 10.12 - IÖD 2013, 78 (79, 82)).
Zum anderen ist geklärt, dass
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG auch für Beamte unmittelbar einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub begründet, den der Beamte krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht in Anspruch nehmen konnte. Die RL 2003/88/
EG findet auch Anwendung auf Beamte. Der EuGH hat für beamtete Feuerwehrleute mehrfach entschieden, dass sie der Arbeitszeitrichtlinie unterfallen (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57
ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -
ABl EU 2012,
Nr. C 174
S. 4 = NVwZ 2012, 688 Rn. 22). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (Urteile vom 26. Juli 2012 -
BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 20
ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.O.
S. 79 (jeweils zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen)). Der Senat hat darauf hingewiesen, dass
Art. 2
Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den
Art. 1
Abs. 3 RL 2003/88/
EG zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs Bezug nimmt, nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist und nicht etwa Streitkräfte, Feuerwehr oder Polizei generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ausnimmt (Urteil vom 15. Dezember 2011 -
BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a
BBesG Nr. 1 Rn. 20). Die Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit des nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzten
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG sind erfüllt (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O.).
3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 132
Abs. 2
Nr. 2
VwGO). Das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs entspricht in seinen Grundsätzen dem Urteil des Senats vom 31. Januar 2013, in dem ein Anspruch eines Beamten auf Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs unmittelbar aus
Art. 7
Abs. 2 RL 2003/88/
EG anerkannt worden ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154
Abs. 2
VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 sowie § 52
Abs. 3 GKG.