Urteil
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren - Schwerbehindertenausweis - Status - Daten - Rechtskraft

Gericht:

BSG 9. Senat


Aktenzeichen:

9 RVs 3/81


Urteil vom:

06.10.1981


Grundlage:

Leitsatz:

1. Die Versorgungsämter haben über die gesundheitlichen Voraussetzungen auch für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu entscheiden (§ 3 Abs 4 SchwbG).

Orientierungssatz:

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren - Zuständigkeit - Verfassungsmäßigkeit - abschließende Entscheidung - Schwerbehindertenausweis - Status des Schwerbehinderten - schutzbezogene Daten - Umfang der Rechtskraft:

1. Gegen die Zuständigkeit der Versorgungsämter für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Die Feststellung, daß die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt sind, führt über das Rundfunkrecht hinaus zu Vergünstigungen bei den Fernsprechgebühren. Die darüber von der Versorgungsbehörde getroffene Feststellung wirkt, unabhängig von einer Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, auch in diesem anderen Gebührenbereich entgegenkommend. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auf diesem Rechtsgebiet hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit (Art 73 Nr 7 GG).

3. Die abschließende Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorliegen, trifft die Versorgungsverwaltung durch Bescheid mit der Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes.

4. Grundlage und Zweck des Behindertenausweises.

5. Feststellungen nach § 3 Abs 4 SchwbG betreffen ebenso wie diejenigen über Behinderungen im Sinne des § 1 Abs 1 und über den durch sie bedingten Grad der MdE nach § 3 Abs 1 und 3 SchwbG den Status des Schwerbehinderten. Für derartige Entschließungen sollen die Versorgungsbehörden nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich zuständig sein.

6. Zum Schutz personenbezogener Daten im Rahmen des SchwbG.

7. Zum Umfang der Rechtskraft im sozialgerichtlichen Verfahren (hier: Aufhebung eines Ablehnungsbescheides über die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale iS des § 3 Abs 4 SchwbG durch das SG bei gleichzeitiger Abweisung der Klage auf Verpflichtung zur Anerkennung dieser Merkmale).

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BVerwG 1982-12-17 7 C 11/81 Anschluß

Rechtszug:

vorgehend SG Regensburg 1980-11-17 S 10 VS 226/80

Referenznummer:

KSRE014211119


Informationsstand: 01.01.1990