Urteil
Prüfung der Beitrittsberechtigung Schwerbeschädigter durch KK

Gericht:

BSG 8b. Senat


Aktenzeichen:

8b RK 1/78


Urteil vom:

30.04.1979


Grundlage:

  • RVO § 176c Fassung 1975-05-07 |
  • RVO § 176c S 2 Fassung 1975-05-07 |
  • RVO § 213 Fassung 1924-12-15 |
  • RVO § 310 Abs 1 S 1 Fassung 1924-12-15 |
  • RVO § 310 Abs 1 S 3 Fassung 1924-12-15 |
  • RVO § 310 Abs 3 Fassung 1975-06-24 |
  • SchwbG § 1 Fassung 1976-06-14 |
  • SchwbG § 3 Abs 1 Fassung 1976-06-14

Leitsatz:

1. Die freiwillige Mitgliedschaft nach RVO § 176c Versicherungsberechtigter beginnt gemäß RVO § 310 Abs 1 S 1 und 3 mit dem Tage der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung. Die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gemäß SchwbG § 3 Abs 1 kann für den Zeitpunkt der Anmeldung nachgeholt werden; konstitutive Wirkung kommt ihr nicht zu. Sonstiger Orientierungssatz:

Prüfung der Beitrittsberechtigung Schwerbeschädigter durch KK:
1. Die mit dem Vollzug des RVO § 176c betrauten KK haben die Voraussetzungen der Beitrittsberechtigung, also auch das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft selbständig zu prüfen, wobei ihnen allerdings durch RVO § 176c S 2 die Möglichkeit einer eigenen ärztlichen Beitrittsuntersuchung (RVO § 310 Abs 3) verwehrt ist.
2. Bejaht die KK nach eigener Prüfung die Voraussetzungen des SchwbG § 1, so hat sie das freiwillige Mitglied - gegebenenfalls mit den Rechtsfolgen des RVO § 213 - vom Zeitpunkt der Anmeldung aufzunehmen. Verneint sie dagegen diese Voraussetzungen, weist sie die Beitrittserklärung zurück und überläßt es dem Beitrittswilligen, durch eine mit der Anfechtung des ablehnenden Bescheides verbundene Feststellungsklage den Beginn seiner Mitgliedschaft (RVO § 310 Abs 1) klären zu lassen.

Rechtszug:

vorgehend SG Dortmund 1977-03-29 S 29 (14) Kr 164/76
vorgehend LSG Essen 1977-12-15 L 16 Kr 90/77

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE011250017


Informationsstand: 01.01.1990