Leitsatz:
1. Ein Schwerbehinderter kann auch schon vor der förmlichen Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt der Krankenversicherung gemäß § 176c RVO nF freiwillig beitreten, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt, für den das Vorliegen von Schwerbehinderung nachträglich festgestellt wird.
Orientierungssatz:
Schwerbehinderteneigenschaft - Schwerbehindertenbescheid des Versorgungsamts - deklaratorischer Verwaltungsakt:
1. Der Feststellung der Schwerbehinderung durch Verwaltungsakt des Versorgungsamts nach § 3 Abs 1 SchwbG kommt keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl BSG vom 30.4.1979 - 8b RK 1/78 = BSGE 48, 167).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
BSG 1988-09-22 12 RK 17/88 Parallelentscheidung
DOK 1990, 567-570, Töns, Hans
Rechtszug:
vorgehend SG Würzburg 1985-11-12 S 3 Kr 56/84
vorgehend LSG München 1987-06-25 L 4 Kr 10/86