Urteil
Höhe des Grades der Behinderung (GdB)

Gericht:

SG Cottbus 17. Kammer


Aktenzeichen:

S 17 SB 11/2


Urteil vom:

16.01.2023


Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 verurteilt, im Falle der Klägerin ab 27. Juli 2020 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Verfahren.

Rechtsweg:

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Quelle:

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Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Rahmen eines Verfahrens nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.

Die 1974 geborene Klägerin leidet seit ihrem 3. Lebensjahr an einem Diabetes mellitus Typ 1, welcher seit 1977 eine Insulinbehandlung erforderlich macht. Seit 2000 erfolgt eine Insulinpumpentherapie.

Mit Bescheid vom 17. September 2007 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Oktober 2017 stellte der Beklagte für die Klägerin ab 17. Juli 2007 einen GdB von 40 sowie eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit wegen eines Diabetes mellitus Typ 1 fest.

Am 27. Juli 2020 stellte die erwerbstätige Klägerin beim Beklagten online einen Änderungsantrag aufgrund einer Hypoglykämiewahrnehmungsstörung.

Der Beklagte veranlasste daraufhin die Beiziehung eines Befundberichtes der Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie S. Vatter sowie die Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Kotsch und lehnte mit Bescheid vom 27. August 2020 den Antrag der Klägerin auf Feststellung eines höheren GdB ab. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Klägerin, die eine Neufeststellung begründen würde, sei nicht eingetreten. Der zu berücksichtigende Diabetes mellitus sei zutreffend mit einem GdB von 40 bemessen worden. Die vorliegende Hypoglykämiewahrnehmungsstörung sei mit einem GdB von unter 10 zu bewerten.

Im hiergegen von der Klägerin am 21. September 2020 beim Beklagten eingelegten Widerspruch machte sie häufige nächtliche Unterzuckerungen geltend, die sie nur durch den Glucosesensor wahrnehmen würde. Dies führe zu häufigen Störungen des Nachtschlafes. Zudem ergäben sich durch die Unterzuckerungen Beeinträchtigungen im beruflichen Alltag und des Weiteren Einschränkungen der Konzentration und Belastungsfähigkeit. Trotz der Insulinpumpe bzw. des Sensors würde ihr Leben zu großem Teil durch den Diabetes mellitus bestimmt.

Im Rahmen einer versorgungsärztlichen Stellungnahme wurde das Fehlen eines Blutzuckermesstagebuches gerügt und die Klägerin reichte im Dezember 2020 die Blutzuckermessdokumentation ein, aus der sich sehr starke Schwankungen des gemessenen Blutzuckers ergaben.

Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 als unbegründet zurück. Im Falle der Klägerin sei keine Verschlimmerung der Gesundheitsstörung Diabetes mellitus eingetreten, weshalb der GdB weiterhin 40 betrüge. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 lägen nicht vor.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 14. Januar 2021 beim Sozialgericht Cottbus (nachfolgend Gericht) Klage erhoben und das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines GdB von 50 weiter verfolgt. Er rügt die Bewertung des Diabetes mellitus als zu gering bemessen aufgrund einer zunehmenden Beschwerdesymptomatik und nächtlichen Unterzuckerungen, Störungen des Nachtschlafes unter Verweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2016, L 13 SB 232/14- zitiert nach juris.

Das Gericht hat im vorbereitenden schriftlichen Verfahren gemäß §§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Befundunterlagen der die Klägerin behandelnden Fachärzte (Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie S. Vatter, Facharzt für Allgemeinmedizin T. Wende) beigezogen und der Beklagte ist bei seiner Rechtsauffassung unter Verweis auf die Stellungnahme der Versorgungsärztin Rudolf, welche das Vorliegen gravierender Einschnitte in der Lebensführung der Klägerin durch den Diabetes mellitus verneint, verblieben.

Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Internisten Dr. Christoph Stelzl vom 11. März 2022, welcher die Klägerin am 10. März 2022 ambulant untersucht hat und zu der Einschätzung gelangt, dass der bei der Klägerin bestehende Diabetes mellitus (HbA1c-Wert 8 ‰) mit Hypoglykämiestörung und beginnender Polyneuropathie mit einem Einzel-GdB von 50 sowie die Hypertonie mit einem Einzel-GdB von 10 zu bemessen sei. Insgesamt ergebe sich ein Gesamt-GdB von 50. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 82 bis 88 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Auf Anregung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Stelzl hat das Gericht weiteren Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens des Neurologen und Sozialmediziners Thomas Brunner vom 4. November 2022, welcher die Klägerin am 20. Oktober 2022 ambulant untersucht hat und zu der Einschätzung gelangt, dass bei der Klägerin auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet keine Beeinträchtigungen bestehen, insbesondere keine Polyneuropathie oder eine Angststörung. Der arterielle Hypertonus verursache zudem keine Folgeerkrankungen. Wegen des Inhalts des Gutachtens im Einzelnen wird auf Bl. 134 bis 147 der Gerichtsakte Bezug genommen.


Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 zu verurteilen, im Falle der Klägerin ab 27. Juli 2020 einen GdB von 50 festzustellen.


Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er verbleibt bei seiner im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung und hält die festgestellte Höhe des GdB im Falle der Klägerin für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte, die zur Entscheidung vorgelegen hat, Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis zur Entscheidung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erteilt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene, im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 zu.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Gemäß § 152 Abs. 1 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung (SGB IX n.F.) sind auf Antrag des behinderten Menschen von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen. Menschen mit Behinderungen sind gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX n.F. Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht ( § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX n.F.) Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 S 1 SGB IX n.F.). Dabei werden gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX n.F. die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.

Die Beurteilung des Grades der Behinderung richtet sich gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX n.F. nach den im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäben und nach den ab 1. Januar 2009 in der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 57 S. 2412 ff.) geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) in der Fassung der Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 1. März 2010 (BGBl. I S. 249), vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 928), 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2124), vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) und vom 11. Oktober 2012 (BGBl. 2012, I S. 2122) sowie der Gesetze vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) und vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652).

Im Falle der Klägerin ist bezüglich der gesundheitlichen Verhältnisse, die dem Bescheid vom 17. September 2007 zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung ab 27. Juli 2020 insofern eingetreten, dass die bei der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen mit einem GdB von nunmehr 50 zu bemessen sind.

Nach den schlüssigen und für das Gericht überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Internist Dr. Christoph Stelzl in seinem Gutachten vom 11. März 2022, erstellt nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 10. März 2022 und unter Auswertung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehen bei der Klägerin folgende im Rahmen der Feststellung des GdB zu berücksichtigende Beeinträchtigungen:

- Diabetes mellitus Typ 1 mit Hypoglykämiewahrnehmungsstörung
- Hypertonie.

Das Gericht folgt vorliegend der Bewertung des Sachverständigen Dr. C. Stelzl hinsichtlich der Gesundheitsstörung Diabetes mellitus mit einem Einzel-GdB von 50.

Zur Überzeugung des Gerichts rechtfertigt der Therapieaufwand der Klägerin und insbesondere auch die von der behandelnden Fachärztin für Innere Medizin S. Vatter attestierte Hypoglykämiewahrnehmungsstörung, welche seit Mai 2019 als progredient beschrieben wird (vgl. Befundbericht von Mai 2021), eine solche Bewertung auch nach den Regelungen in den VMG Teil B Ziff. 15.1. Insbesondere wird durch den Beklagten nach Auffassung des Gerichts nur unzureichend die Regelung beachtet, wonach außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen jeweils höhere GdB-Werte bedingen können. Eine solche Fallgestaltung liegt bei der Klägerin im Hinblick auf die stark schwankenden Blutzuckerwerte von 6 bis 10 ‰ vor. Insbesondere auch die von der Klägerin geltend gemachten Störungen des Nachtschlafes sind hierbei zu berücksichtigen, so dass ein Einzel-GdB von 50 gerechtfertigt ist.

Das Gericht schließt sich der vom Sachverständigen Dr. C. Stelzl vorgenommenen Bewertung der arteriellen Hypertonie mit einem Einzel-GdB von 10 an. Vorliegend handelt es sich hierbei eine leichte Form der Hypertonie ohne Leistungsbeeinträchtigungen, welche nach den Regelungen in den VMG Teil B Ziff. 9.3 mit einem Einzel-GdB von maximal 10 zu bewerten ist.

Nach der von dem Sachverständigen Dr. C. Stelzl vorgeschlagenen weiteren Begutachtung der Klägerin durch den Facharzt für Neurologie/Sozialmedizin Thomas Brunner (vgl. Gutachten vom 4. November 2022) ergeben sich jedoch keine weiteren, im Rahmen der GdB- Bewertung zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen, insbesondere keine auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet.

Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX n.F.). Hiervon ausgehend ergibt sich bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 50 ab 28. Juli 2020.

Bei der Bildung des Gesamt-GdB dürfen die Einzel-GdB nicht addiert werden (Teil A Nr. 3 der VMG). Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB-Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen ( vgl. Teil A Nr. 3 Buchst. d ee der VMG).

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Gesamt-GdB von 50 aus der Bewertung der Gesundheitsstörung Diabetes mellitus, da weitere, den Gesamt-GdB erhöhende Gesundheitsstörungen bei der Klägerin nicht bestehen.

Nach alledem waren die streitgegenständlichen Bescheide aufzuheben und der Beklagte zur Feststellung eines GdB von 50 für die Klägerin, rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Stellung des Änderungsantrages, zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2-6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem

Sozialgericht Cottbus
Vom-Stein-Straße 28
03050 Cottbus

schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Berufung als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 SGG). Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 SGG eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Referenznummer:

R/R9667


Informationsstand: 30.07.2024